= Einleitung.
regeln, sind im vorliegenden Buche wiedergegeben und erläutert; in
dieser Einleitung wird zunächst versucht, eine Übersicht über jene
Verhältnisse zu geben und ihr Ineinandergreifen verständlich zu machen.
Das Rechtsverhältnis, kraft dessen die ärztliche Behandlung zu
gewähren ist, besicht zwischen der Krankenkasse und
dem Versicherten. Schuldner der ärztlichen Behandlung sind
die auf Grund der RVO. bestehenden Krankenkassen (nach $ 225 1:
Ortskrankenkassen, Landkrankenkassen, Betriebskrankenkassen und.
Innungskrankenkassen)1). Anspruch auf die ärztliche Behandlung —
wie auf alle übrigen Leistungen der Krankenkassen — haben die Ver-
sicherten, die „„Mitglieder“?) der Krankenkasse, eben auf Grund ihres
Mitgliedschaftsverhältnisses, das bei Hintritt des Versicherungsfalles
zum Leistungsverhältnis wird, einerlez ob der Versicherungsfall —
die Krankheit, Schwangerschaft, Entbindung — in ihrer eigenen
Person oder bei der Familienhilfe in der Person eines ihrer Angehörigen
eintritt. GHeichgültig ist auch, ob die Mitgliedschaft auf Versicherungs-
Pflicht ($$ 165 ff.), freiwilliger Versicherung (freiwilligem Beitritt
5$ 176 f., freiwilliger Weiterversicherung $$ 313 f. RVO.) oder darauf
beruht, daß die erwerbslosenfürsorgepflichtige Gemeinde einen unter-
stützten HErwerbslosen gegen Krankheit versichert hat ($$ 20 ff.
ErwFYV.).
Die Krankenkassen sind juristische Personen
des öffentlichen Rechts (vgl $ 4 RVO.), Körperschaften
der nach dem Grundsatz der fachlichen Nähe (im Gegensatz zu dem
bloßen Gebietszusammenhang bei der älteren, kommunalen Form) auf-
gebauten neueren Selbstverwaltung, in deren Organen die Beteiligten,
die Versicherten und ihre Arbeitgeber, maßgebenden Kinfluß haben.
Doch können die Krankenkassen nicht nach Willkür schalten und
walten, sondern sie ‘stehen in einem Rechtsverhältnis zum
Staate, der sie zur Erledigung gewisser von ihm vorgezeichneter
Aufgaben ins Leben gerufen hat: sie sind an das Gesetz gebunden (vgl.
bes. $ 363 RVO.) und unterliegen staatlicher Aufsicht ($$ 30% ff.
RVO.), die gegewüber den Krankenkassen im allgemeinen durch die
Versicherungsämter ($$ 377 % ff. RVO.), in Ärzteangelegenheiten ins-
besondere durch die Oberversicherungsämter ($S$ 372 % f., auch $ 370%
RVO.) ausgeübt wird. | Beide genannten Ämter sind ebenso wie das
1) Auch die nach $ 503 RVO. zugelassenen Ersatzkassen müssen ihren
versicherungspflichtigen Mitgliedern zufolge :$ 507 RVO. ärztliche Behandlung
gewähren. Doch gehören sie nicht zu den Krankenkassen im Sinne der RVO.,
sondern stehen auf dem Boden des. Privatrechts; deshalb bleiben ihre Rechts-
verhältnisse trotz mancher Ähnlichkeiten mit denen der öffentlichrechtlichen Kassen
in diesem Buche außer Betracht,
2) Im Sprachgebrauch der RVO. bezeichnen die Worte „Versicherte“ und
„Müglieder‘“ in der Krankenversicherung den gleichen Personenkreis. Für die
Rechtslehre stellen auch die Arbeitgeber der Versicherten Mitglieder der Kranken-
kassen dar, insofern sie an der Organisation der Kasse beteiligt sind; doch ist
dies für die vorliegende Darstellung bedeutungslos.