Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

1—2 Arztsystem. 1453 
Bestimmungen über das Arztsystem 
vom 14. November 1925 (RArbBl. 1925 S. 541). 
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 368e 9 RVO. 
Vgl. zu diesen Bestimmungen den Grundsätzlichen Beschluß des 
RAussch. vom 14. 11..1925 (RArbBl. 1925 S. 541 Nr. 134,6): 
„Die vom Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen erlassenen 
Bestimmungen über Arztsystem und Zulassung sind zwingendes 
Recht‘‘; dagegen Anm. 1 zu $368e%7 RVO. 
Die Bestimmungen II (Zulassung und Arztsystem) in den Richt- 
linien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge werden gestrichen. 
Die E. des RSchA. vom 12. 1. 1925 (II K/RSch. 14/24, amtlich 
nicht veröffentlicht): „Die Richtlinien des Reichsausschusses vom 
12. Mai 1924 zu II A sind im Zweifel auch bei Weitergeltung‘ des 
bisherigen Arztsystems (organisierte freie Arztwahl) in Anwendung 
zu bringen‘ ist nunmehr sinngemäß auf die Bestimmungen über 
das Arztsystem zu beziehen. 
1. Bezüglich des Arztsystems bewendet es bei dem vor dem 
1. Dezember 1923 zuletzt vertraglich festgesetzten System, soweit 
sich die Ärzte den Kassen auf Grund der Verhandlung im Reichs- 
ausschuß vom 17. Januar 1924 zur Verfügung gestellt haben und 
nicht bis dahin die Kasse ein anderes Arztsystem durchgeführt hatte. 
Das Arztsystem gilt nur dann als durchgeführt, wenn dabei die ord- 
nungsgemäße Versorgung der Kassenmitglieder und ihrer versorgungs- 
berechtigten Angehörigen gewährleistet war. 
Diese Bestimmung stimmt wörtlich überein mit der früheren 
Ziffer IT B 1 der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arzt- 
verträge vom 12. 5. 1924 (RArbBl. 1924 S. 205). 
„Eine tatsächlich durchgeführte, ohne Mitwirkung des Vertrags- 
ausschusses zustande gekommene Vereinbarung über das Arztsystem 
war unter der Geltung des, Abkommens zur Ergänzung des Berliner 
Abkommens vom 1. Juni 1920 (Betriebskrankenkasse 1920 S. 83/84) 
wirksam“ (E. des RSchA. 16/25 vom 7.7.1925, AN. 1925 8. 305 
Nr A747). 
2. Besteht Streit darüber, welches Arztsystem danach als gültig 
zu betrachten ist, so hat das Schiedsamt endgültig zu entscheiden. 
Maßgebend dafür soll die Art der Zulassung sein, die zuletzt vertraglich 
vorgesehen war. 
LV.
	        
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