1—2 Arztsystem. 1453
Bestimmungen über das Arztsystem
vom 14. November 1925 (RArbBl. 1925 S. 541).
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 368e 9 RVO.
Vgl. zu diesen Bestimmungen den Grundsätzlichen Beschluß des
RAussch. vom 14. 11..1925 (RArbBl. 1925 S. 541 Nr. 134,6):
„Die vom Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen erlassenen
Bestimmungen über Arztsystem und Zulassung sind zwingendes
Recht‘‘; dagegen Anm. 1 zu $368e%7 RVO.
Die Bestimmungen II (Zulassung und Arztsystem) in den Richt-
linien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge werden gestrichen.
Die E. des RSchA. vom 12. 1. 1925 (II K/RSch. 14/24, amtlich
nicht veröffentlicht): „Die Richtlinien des Reichsausschusses vom
12. Mai 1924 zu II A sind im Zweifel auch bei Weitergeltung‘ des
bisherigen Arztsystems (organisierte freie Arztwahl) in Anwendung
zu bringen‘ ist nunmehr sinngemäß auf die Bestimmungen über
das Arztsystem zu beziehen.
1. Bezüglich des Arztsystems bewendet es bei dem vor dem
1. Dezember 1923 zuletzt vertraglich festgesetzten System, soweit
sich die Ärzte den Kassen auf Grund der Verhandlung im Reichs-
ausschuß vom 17. Januar 1924 zur Verfügung gestellt haben und
nicht bis dahin die Kasse ein anderes Arztsystem durchgeführt hatte.
Das Arztsystem gilt nur dann als durchgeführt, wenn dabei die ord-
nungsgemäße Versorgung der Kassenmitglieder und ihrer versorgungs-
berechtigten Angehörigen gewährleistet war.
Diese Bestimmung stimmt wörtlich überein mit der früheren
Ziffer IT B 1 der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arzt-
verträge vom 12. 5. 1924 (RArbBl. 1924 S. 205).
„Eine tatsächlich durchgeführte, ohne Mitwirkung des Vertrags-
ausschusses zustande gekommene Vereinbarung über das Arztsystem
war unter der Geltung des, Abkommens zur Ergänzung des Berliner
Abkommens vom 1. Juni 1920 (Betriebskrankenkasse 1920 S. 83/84)
wirksam“ (E. des RSchA. 16/25 vom 7.7.1925, AN. 1925 8. 305
Nr A747).
2. Besteht Streit darüber, welches Arztsystem danach als gültig
zu betrachten ist, so hat das Schiedsamt endgültig zu entscheiden.
Maßgebend dafür soll die Art der Zulassung sein, die zuletzt vertraglich
vorgesehen war.
LV.