Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

146 5—6 Arztsystem. 
ärzte erfolgt, kann in dem Arztvertrag und bei Streit durch die 
Schiedsinstanzen nur insoweit geregelt werden, als es sich dabei 
um ‚ärztliche Behandlung‘ handelt. Dies ist daher im einzelnen 
Falle zu prüfen. Die Feststellung des Bedürfnisses der Zulassung 
von Ärzten für die Ausführung von Sachleistungen, die zur ‚ärztlichen 
Behandlung‘ gehören, steht dem Vorstand der Krankenkasse nur 
nach Maßgabe des geltenden Arztsystems zu: Unter der Geltung 
des Systems der organisiert freien Arztwahl hat der Kassenvorstand 
dieses Recht nicht, soweit nicht für diesen Teil der ärztlichen Be- 
handlung im Arztvertrag abweichendes vorgesehen ist‘ (HE. des 
RSchA. 21/24 vom 2. 10.1925, AN.1925 S.341 Nr. 10,ı und 2). 
6. Die Kasse ist berechtigt, Vertrauensärzte anzustellen. Die 
Auswahl erfolgt im Benehmen mit der für die Kasse zuständigen 
Arztvertretung ohne Mitwirkung des Zulassungsausschusses. 
Ziffer 6 ist aus Ziffer IT A 8 der Richtlimen für den allgemeinen 
Inhalt der Arztverträge (oben III S. 129) übernommen. Wegen der 
Vertrauensärzte vgl. auch Ziffer VII Abs.'11 dieser Richtlinien. 
„Es bestand Einverständnis darüber, daß die Worte ‚im Be- 
nehmen‘ bedeuten: Die Ärztevertretung muß gehört werden, ihr 
Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich‘‘ (Beschluß des RAussch. 
vom 12. 4. 1924, ÄM. 1924 8. 245). 
„Die Frage, ob ein mit der Leitung eines Röntgeninstituts und 
Anstalt für Höhensonnenbestrahlung und  Diathermie betrauter 
Vertrauensarzt, ohne zur Kassenpraxis zugelassen zu sein, auch die 
Behandlung von Versicherten übernehmen darf, wurde vom Reichs- 
ausschuß verneint‘ (Grundsätzlicher Beschluß des RAussch. vom 
27.2.1926, RATOEI. 1926 S. 96 Nr. 3).
	        
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