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ärzte erfolgt, kann in dem Arztvertrag und bei Streit durch die
Schiedsinstanzen nur insoweit geregelt werden, als es sich dabei
um ‚ärztliche Behandlung‘ handelt. Dies ist daher im einzelnen
Falle zu prüfen. Die Feststellung des Bedürfnisses der Zulassung
von Ärzten für die Ausführung von Sachleistungen, die zur ‚ärztlichen
Behandlung‘ gehören, steht dem Vorstand der Krankenkasse nur
nach Maßgabe des geltenden Arztsystems zu: Unter der Geltung
des Systems der organisiert freien Arztwahl hat der Kassenvorstand
dieses Recht nicht, soweit nicht für diesen Teil der ärztlichen Be-
handlung im Arztvertrag abweichendes vorgesehen ist‘ (HE. des
RSchA. 21/24 vom 2. 10.1925, AN.1925 S.341 Nr. 10,ı und 2).
6. Die Kasse ist berechtigt, Vertrauensärzte anzustellen. Die
Auswahl erfolgt im Benehmen mit der für die Kasse zuständigen
Arztvertretung ohne Mitwirkung des Zulassungsausschusses.
Ziffer 6 ist aus Ziffer IT A 8 der Richtlimen für den allgemeinen
Inhalt der Arztverträge (oben III S. 129) übernommen. Wegen der
Vertrauensärzte vgl. auch Ziffer VII Abs.'11 dieser Richtlinien.
„Es bestand Einverständnis darüber, daß die Worte ‚im Be-
nehmen‘ bedeuten: Die Ärztevertretung muß gehört werden, ihr
Einverständnis ist jedoch nicht erforderlich‘‘ (Beschluß des RAussch.
vom 12. 4. 1924, ÄM. 1924 8. 245).
„Die Frage, ob ein mit der Leitung eines Röntgeninstituts und
Anstalt für Höhensonnenbestrahlung und Diathermie betrauter
Vertrauensarzt, ohne zur Kassenpraxis zugelassen zu sein, auch die
Behandlung von Versicherten übernehmen darf, wurde vom Reichs-
ausschuß verneint‘ (Grundsätzlicher Beschluß des RAussch. vom
27.2.1926, RATOEI. 1926 S. 96 Nr. 3).