Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

154 Zulassungsbestimmungen. 
Ermessen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze. Seine 
Entscheidung ist endgültig. 
Durch den neuen Abs. 2 des $368 m RVO. ist die Vorschrift des 
$9 sachlich überholt. Insbesondere ist die Entscheidung des SchA. nicht 
mehr endgültig, sondern der Revision unterworfen ( $3680% Abs.6 RVO.). 
„Die Berufung im Zulassungsverfahren hat aufschiebende Wir- 
kung‘ (Grundsätzlicher Beschluß des RAussch. vom 27.2.1926. 
RArbBI. 1926 S. 96 Nr. 8). — „In dem Verfahren nach $ 9 ZulBest. 
kann nicht über das Arztsystem entschieden werden‘ (E. des RSchA. 
2/25 vom 7.7.1925, AN. 1925 8.305 Nr. 712). — Bisher war das 
RSchA. in Zulassungsfragen, wenn es sich nicht um die Art der 
Arztzulassung überhaupt handelte, auch dann nicht zuständig, wenn die 
umstrittene Frage grundsätzliche Bedeutung hatte. Für die Übergangs- 
zeit kommt noch folgende E. des RSchA. vom 11. 1. 1926 (amtlich nicht 
veröffentlicht) in Betracht: ‚Nach $ 368 o% Abs. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung ist das BReichsschiedsamt ‚zuständig zur 
Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Schieds- 
ämter ($ 368 m 1)‘. Die Zuständigkeit der Schiedsämter gemäß 
$ 368 m 1 der Reichsversicherungsordnung erfaßt aber nur Streit 
über die Bedingungen eines Arztvertrages sowie aus abgeschlos- 
senen Arztverträgen, nicht dagegen die Berufungen nach $9 der 
Zulassungsbestimmungen des Reichsausschusses für Ärzte und 
Krankenkassen vom 15. Mai und 14. November 1925 (Amtliche 
Nachrichten des RVA. 1925 S. 268, 400). Über letztere ent- 
scheidet vielmehr das Schiedsamt endgültig, eine weitere Berufung 
an das Reichsschiedsamt ist in diesen Fällen nicht gegeben. In 
der vorliegenden Sache handelt es sich um eine Streitigkeit aus $ 9 
der Zulassungsbestimmungen. Ein Streit über die Art der Arzt- 
zulassung nach $ 3680 9 Abs. 3 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung 
kommt nicht in Frage,da lediglich die Zulassung in einem bestimmten 
Kinzelfalle zur Entscheidung stand, nicht aber die Art der Arzt- 
zulassung überhaupt, d.h. die Regelung der Arztzulassungen im 
allgemeinen durch den Arztvertrag. Da hiernach das Reichsschieds- 
amt zur Entscheidung unzuständig war, konnte die Berufung auch 
nicht aus den von dem Berufungskläger angeführten Gründen — 
$3680 9 Abs. 3 Nr.1 und 6 der Reichsversicherungsordnung — 
für zulässig erachtet werden, da die Zulässigkeit der Berufungen 
nach $ 368 oJ Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung stets die Zu- 
ständigkeit des Reichsschiedsamts nach $ 368 o 1 Abs. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung zur Voraussetzung hat. Ist diese, wie hier, nicht 
gegeben, so ist das Reichsschiedsamt auch bei Vorliegen grundsätz- 
licher Fragen, wie derjenigen, ob Universitätspolikliniken hinsichtlich 
der Zulassung zur Krankenkassenbehandlung den praktischen Ärzten 
gleichzustellen sind, zur sachlichen Stellungnahme nicht in der 
Lage‘ (E. des RSchA. vom I1. 1. 1926, amtlich nicht veröffentlicht).
	        
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