154 Zulassungsbestimmungen.
Ermessen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze. Seine
Entscheidung ist endgültig.
Durch den neuen Abs. 2 des $368 m RVO. ist die Vorschrift des
$9 sachlich überholt. Insbesondere ist die Entscheidung des SchA. nicht
mehr endgültig, sondern der Revision unterworfen ( $3680% Abs.6 RVO.).
„Die Berufung im Zulassungsverfahren hat aufschiebende Wir-
kung‘ (Grundsätzlicher Beschluß des RAussch. vom 27.2.1926.
RArbBI. 1926 S. 96 Nr. 8). — „In dem Verfahren nach $ 9 ZulBest.
kann nicht über das Arztsystem entschieden werden‘ (E. des RSchA.
2/25 vom 7.7.1925, AN. 1925 8.305 Nr. 712). — Bisher war das
RSchA. in Zulassungsfragen, wenn es sich nicht um die Art der
Arztzulassung überhaupt handelte, auch dann nicht zuständig, wenn die
umstrittene Frage grundsätzliche Bedeutung hatte. Für die Übergangs-
zeit kommt noch folgende E. des RSchA. vom 11. 1. 1926 (amtlich nicht
veröffentlicht) in Betracht: ‚Nach $ 368 o% Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung ist das BReichsschiedsamt ‚zuständig zur
Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Schieds-
ämter ($ 368 m 1)‘. Die Zuständigkeit der Schiedsämter gemäß
$ 368 m 1 der Reichsversicherungsordnung erfaßt aber nur Streit
über die Bedingungen eines Arztvertrages sowie aus abgeschlos-
senen Arztverträgen, nicht dagegen die Berufungen nach $9 der
Zulassungsbestimmungen des Reichsausschusses für Ärzte und
Krankenkassen vom 15. Mai und 14. November 1925 (Amtliche
Nachrichten des RVA. 1925 S. 268, 400). Über letztere ent-
scheidet vielmehr das Schiedsamt endgültig, eine weitere Berufung
an das Reichsschiedsamt ist in diesen Fällen nicht gegeben. In
der vorliegenden Sache handelt es sich um eine Streitigkeit aus $ 9
der Zulassungsbestimmungen. Ein Streit über die Art der Arzt-
zulassung nach $ 3680 9 Abs. 3 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung
kommt nicht in Frage,da lediglich die Zulassung in einem bestimmten
Kinzelfalle zur Entscheidung stand, nicht aber die Art der Arzt-
zulassung überhaupt, d.h. die Regelung der Arztzulassungen im
allgemeinen durch den Arztvertrag. Da hiernach das Reichsschieds-
amt zur Entscheidung unzuständig war, konnte die Berufung auch
nicht aus den von dem Berufungskläger angeführten Gründen —
$3680 9 Abs. 3 Nr.1 und 6 der Reichsversicherungsordnung —
für zulässig erachtet werden, da die Zulässigkeit der Berufungen
nach $ 368 oJ Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung stets die Zu-
ständigkeit des Reichsschiedsamts nach $ 368 o 1 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung zur Voraussetzung hat. Ist diese, wie hier, nicht
gegeben, so ist das Reichsschiedsamt auch bei Vorliegen grundsätz-
licher Fragen, wie derjenigen, ob Universitätspolikliniken hinsichtlich
der Zulassung zur Krankenkassenbehandlung den praktischen Ärzten
gleichzustellen sind, zur sachlichen Stellungnahme nicht in der
Lage‘ (E. des RSchA. vom I1. 1. 1926, amtlich nicht veröffentlicht).