Zulassungsgrundsätze. 159
Kassentätigkeit innerhalb dieses Bezirkes zugelassenen Ärzte im
Verhältnis zu der Gesamtzahl der Versicherten. Als Versicherte
zählen nur die Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des $ 225 1
der Reichsversicherungsordnung (Orts-, Land-, Betriebs- und In-
nungskrankenkassen), die im Bezirk des Versicherungsamts ihren
Sitz haben oder deren Mitglieder von einer in diesem Bezirk liegenden
Geschäftsstelle solcher Kasse versorgt werden. Die Mitglieder von
Eisenbahn- und Postbetriebskrankenkassen zählen mit insoweit, als
Kassen gemäß 5$ 225% der Reichsversicherungsordnung in Frage
kommen und die Mitglieder solcher Kassen von einer im Bezirk
des Versicherungsamts liegenden Geschäftsstelle versorgt werden,
Zerfällt der Bezirk eines Versicherungsamts in ärztliche Ver-
sorgungsbezirke, so ist entsprechend zu verfahren.“
10. „Auslegung des $1 Satz 2 der Zulassungsgrundsätze :
‚Wenn keine ärztlichen Versorgungsbezirke gebildet sind, so
gilt der ganze Bezirk des Versicherungsamts als ein Versorgungs-
bezirk. Die Niederlassungsorte der Ärzte mit ihrer Umgebung sind
als einzelne Versorgungsbezirke nicht aufzufassen, Als ärztliche
Versorgungsbezirke gelten vielmehr nur diejenigen Bezirke, die als
solche besonders von dem Zulassungsausschuß festgelegt sind‘.““
Ferner hat der RAussch. am 14. 11. 1925 beschlossen (ÄM. 1925
S. 1296): „Die Bestimmung der teilweisen Anrechnung der Kassen-
ärzte‘ (frühere Ziffer II A 6 der Richtlinien für den allgemeinen
Inhalt der Arztverträge — oben III S. 129; „Bei der Kasse oder einem
Kassenverbande [$S 406 4 bis 413 7 RVO.] soll auf je 1350 Versicherte,
bei Familienbehandlung auf je 1000 Versicherte ein Arzt entfallen,
Dabei. sollen Ärzte, die bei mehreren Kassen oder Kassenverbänden
zugelassen sind, jeder Kasse oder jedem Kassenverband nur mit einem
entsprechenden Bruchteil im Verhältnis zur Zahl der Kassenmitglieder
angerechnet werden.‘“) ist durch die Zulassungsgrundsätze ($ 1) er-
ledigt. Die Berechnung der Richtzahl erfolgt für den Bereich des
Versicherungsamtes. .
Am27. 2. 1926 hat der RAussch. folgende Grundsätzliche Beschlüsse
(RArbBl. 1926 S. 96) gefaßt:
9. „Bei Berechnung der Verhältniszahl nach $ 1 der Zulassungs-
grundsätze vom 14. November 1925 ist für Kassen mit und ohne
Familienbehandlung die zulässige Zahl der Ärzte getrennt zu be-
rechnen; eine Zusammenrechnung beider Arten zur Auffindung einer
Durchschnittsziffer findet nicht statt.“
10. „Der Reichsausschuß stellte fest:
1. Versicherungspflichtige Mitglieder von Ersatzkassen sind
bei der Berechnung der Zahl der Versicherten nach $ 1
Abs. 1 Satz 1 der Zulassungsgrundsätze nicht mitzuzählen ;
2 ärztliche Versorgungsbezirke können nur vom Zulassungs-
ausschuß festgelegt werden. Anderweitige Vereinbarungen
sind unwirksam;