Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Zulassungsgrundsätze. 161 
Abbau rechtfertigenden wichtigen Gründen ist besonders sorgfältig 
zu prüfen“ (a. a. 0. Nr. 12, 3). — „Auch unter der Geltung der Zu- 
lassungsgrundsätze das Reichsausschusses für Ärzte und Kranken- 
kassen vom 14.11.1925 (AN. 1925 8. 401) ist der Arztabbau nach 
Maßgabe der in der Entscheidung des Reichsschiedsamts Nr. 12 
vom 26. 10. 1925 (AN. 1925 S. 397) aufgestellte Grundsätze zu- 
lässig“ (E. des RSchA. 1/1926 vom 6.2. 1926, AN. 1926 8. 215 Nr. 13). 
Im Gegensatz zu dieser Auffassung des RSchA. nimmt der RAussch. 
folgende Stellung ein: „Der Reichsausschuß hat seinerzeit die auf 
den Zwang zum Abbau der Zahl der Kassenärzte hinzielenden 
Anträge abgelehnt. Dies bedeutet, daß ein solcher Zwang nicht 
eintreten soll, solange der damalige Beschluß (jetzt $ 2% der Zu- 
lassungsgrundsätze) nicht geändert ist“ ( Beschluß des RAussch. vom 
17. 4. 1926, ÄM. 1926 8. 223, amtlich noch nicht veröffentlicht). 
S bh 
Wartezeit. 
Entfallen auf einen Kassenarzt im Durchschnitt weniger Ver- 
sicherte, als der Verhältniszahl entsprechen würde, jedoch mehr als 
zwei Drittel dieser Zahl, so tritt bei der betreffenden Kasse oder dem 
Kassenverbande eine Wartezeit von einem Jahre ein; entfallen 
weniger als zwei Drittel der Verhältniszahl auf einen Arzt, so erhöht 
sich die Wartezeit auf zwei Jahre. Dem einzelnen Arzte ist auf die 
Wartezeit eine unmittelbar oder kurz vor der Eintragung in das 
Arztregister durchgemachte Assistentenzeit von mindestens zwei 
Jahren zur Hälfte anzurechnen. Dabei darf die Zahl derjenigen. Ärzte, 
die nach den örtlichen Zulassungsbestimmungen am 1. April 1924 zuge- 
lassen oder zulassungsberechtigt waren, nicht überschritten werden. 
„Die . . . vorgesehene Wartezeit stellt keine allgemeine Sperrfrist 
für die Kasse dar“ (E. des RSchA. 21/24 vom 27. 1. 1925, AN. 1925 
8.205 Nr. 2,3 b). — Der RAussch. hat zu $ 2 folgende Beschlüsse 
gefaßt: „Bezüglich der Anfrage ..., ob die zweijährige Wartezeit 
vom Bestehen der ärztlichen Prüfung oder von der Approbation an 
zu rechnen sei, beschloß der Reichsausschuß, daß die Frist von 
der Approbation an zu rechnen sei“ (vom 5. 11. 1924, AM. 1924 8.862, 
Punkt 16 b-der Niederschrift). — Die... Karenzzeit beginnt vom 
Zeitpunkt der Niederlassung des Arztes an zu laufen‘‘ (vom 15. 5. 1925, 
RArbBI. 1925 8. 254 Nr. 64, I). — „Ob eine Tätigkeit als Volontärarzt 
als Assistentenzeit angesehen werden kann, hängt von der Art der 
Tätigkeit des Volontärarztes im KEinzelfalle, nicht von deren Be- 
zeichnung ab.‘ Sie kann als Assistentenzeit behandelt werden, wenn 
der Volontärarzt die Aufgaben eines Assistenzarztes zu erfüllen hatte“ 
(vom 27.2. 1926, RArbBI. 1926 S. 96 Nr. 11). — „Von der Assistenten- 
zeit ist jeweils die Hälfte, also bei dreijähriger sind. 12/, Jahre, bei 
vierjähriger sind 2 Jahre auf die Karenzzeit anzurechnen. Es kann 
Richter-Sonnenberg, Die kassenärztl. Rechtsverhältnisse. . 
m 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.