Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Zulassungsgrundsätze. 1653 
werden. . Eine Überschreitung der Normalzahl muß ausgeglichen 
werden durch Nichtauffüllung von Lücken gemäß $ 2 1, es sei denn, 
daß sich die Parteien über eine andere Festsetzung der Normzahl 
geeinigt haben‘.“ 
Ss 4. 
Grundsätze für die Auswahl. 
Unter Wahrung des bei der Kasse geltenden Arztsystems ent- 
scheidet der Zulassungsausschuß nach freiem Ermessen. 
Ist unter mehreren Bewerbern die Auswahl zu treffen, so sind 
folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Zeit der Approbation, 
Zeit der Eintragung ins Arztregister, Lebensalter, Niederlassungszeit 
im Bezirk, Lage der Wohnung, Überlastung durch kassenärztliche 
oder ähnliche Tätigkeit, bei Fachärzten Nachweis der Ausbildung, 
längere Tätigkeit als Assistenzarzt in Krankenhäusern, sowie be- 
sondere wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse. Dabei sind alle 
für die Zulassung in Frage kommenden Umstände gegeneinander 
abzuwägen. 
Unter den die Zulassungsbedingungen erfüllenden Ärzten‘ sind 
ortsansässige, vertriebene und schwerkriegsbeschädigte Ärzte zu bevor- 
zugen. 
Wegen der Zulassung verheirateter Ärztinnen hat der RAussch. am 
15. 1. 1925 (ÄM. 1925 S. 166) beschlossen: „Es besteht Einvernehmen 
darüber, daß die Zurückweisung verheirateter Ärztinnen von der 
Zulassung zur Kassenpraxis lediglich wegen der Tatsache der Ver- 
heiratung nicht berechtigt ist; doch wurde hervorgehoben, daß bei 
der Prüfung der Frage nach der Dringlichkeit der Zulassung, die 
nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, die Tatsache der Ver- 
heiratung und der durch sie beeinflußten Versorgung entsprechend 
zu würdigen ist.‘ 
s$ 5. 
Sondervorschriften. 
Weist eine Krankenkasse ein Bedürfnis nach einem Facharzte 
nach, so soll ein solcher zugelassen werden. Beim Ausscheiden eines 
Facharztes aus der Kassenpraxis soll in der Regel ein Vertreter des 
gleichen Sonderfaches zugelassen werden. 
Beim Ausscheiden eines praktischen Arztes, der einen räumlich 
begrenzten Bezirk vorwiegend allein versorgte oder dessen sofortiger 
Ersatz im Interesse der Versicherten notwendig ist, muß für diesen 
Bezirk wieder ein praktischer Arzt zugelassen werden. 
Eine durch Ausscheiden eines praktischen Arztes entstandene 
Lücke darf durch einen Facharzt nur in besonders begründeten Fällen 
ausgefüllt werden. 
Wollen zwei Ärzte ihre Praxis tauschen, so kann im Einver- 
ständnis mit den beteiligten Krankenkassen der Zuziehende an Stelle 
11% 
tt. 
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