Zulassungsgrundsätze. 1653
werden. . Eine Überschreitung der Normalzahl muß ausgeglichen
werden durch Nichtauffüllung von Lücken gemäß $ 2 1, es sei denn,
daß sich die Parteien über eine andere Festsetzung der Normzahl
geeinigt haben‘.“
Ss 4.
Grundsätze für die Auswahl.
Unter Wahrung des bei der Kasse geltenden Arztsystems ent-
scheidet der Zulassungsausschuß nach freiem Ermessen.
Ist unter mehreren Bewerbern die Auswahl zu treffen, so sind
folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Zeit der Approbation,
Zeit der Eintragung ins Arztregister, Lebensalter, Niederlassungszeit
im Bezirk, Lage der Wohnung, Überlastung durch kassenärztliche
oder ähnliche Tätigkeit, bei Fachärzten Nachweis der Ausbildung,
längere Tätigkeit als Assistenzarzt in Krankenhäusern, sowie be-
sondere wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse. Dabei sind alle
für die Zulassung in Frage kommenden Umstände gegeneinander
abzuwägen.
Unter den die Zulassungsbedingungen erfüllenden Ärzten‘ sind
ortsansässige, vertriebene und schwerkriegsbeschädigte Ärzte zu bevor-
zugen.
Wegen der Zulassung verheirateter Ärztinnen hat der RAussch. am
15. 1. 1925 (ÄM. 1925 S. 166) beschlossen: „Es besteht Einvernehmen
darüber, daß die Zurückweisung verheirateter Ärztinnen von der
Zulassung zur Kassenpraxis lediglich wegen der Tatsache der Ver-
heiratung nicht berechtigt ist; doch wurde hervorgehoben, daß bei
der Prüfung der Frage nach der Dringlichkeit der Zulassung, die
nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, die Tatsache der Ver-
heiratung und der durch sie beeinflußten Versorgung entsprechend
zu würdigen ist.‘
s$ 5.
Sondervorschriften.
Weist eine Krankenkasse ein Bedürfnis nach einem Facharzte
nach, so soll ein solcher zugelassen werden. Beim Ausscheiden eines
Facharztes aus der Kassenpraxis soll in der Regel ein Vertreter des
gleichen Sonderfaches zugelassen werden.
Beim Ausscheiden eines praktischen Arztes, der einen räumlich
begrenzten Bezirk vorwiegend allein versorgte oder dessen sofortiger
Ersatz im Interesse der Versicherten notwendig ist, muß für diesen
Bezirk wieder ein praktischer Arzt zugelassen werden.
Eine durch Ausscheiden eines praktischen Arztes entstandene
Lücke darf durch einen Facharzt nur in besonders begründeten Fällen
ausgefüllt werden.
Wollen zwei Ärzte ihre Praxis tauschen, so kann im Einver-
ständnis mit den beteiligten Krankenkassen der Zuziehende an Stelle
11%
tt.
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