Object: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Zulassungsgrundsätze. 165 
$ 6. 
Ablehnung einer Zulassung. 
Ein im Arztregister eingetragener Arzt darf die Zulassung zur 
Kassenpraxis nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. Ob ein 
wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Zulassungsausschuß und 
als Berufungsinstanz endgültig das Schiedsamt. Zulassungsausschuß 
und Schiedsamt entscheiden auch darüber, ob und wieweit der ab- 
lehnende Arzt unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des angeführten 
Grundes im Arztregister zurückzustellen ist. Wer seine Zulassung 
zur Kassenpraxis dreimal ohne einen wichtigen Grund ablehnt, ist 
aus dem Arztregister zu streichen. 
S$ 7. 
Festbesoldete Ärzte. 
Festbesoldete Ärzte, pensionierte und auf Wartegeld gesetzte Ärzte 
sollen, wenn sie ein festes dienstliches Einkommen in Höhe des 
Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 der Reichsbeamten 
beziehen, in der Regel zur Kassenpraxis nicht neu zugelassen werden, 
soweit nicht berechtigte Interessen der Versicherten eine Ausnahme 
rechtfertigen. 
„Es besteht Übereinstimmung, daß Ziffer II A 4 der Richtlinien 
(jetzt $ 7 der Zulassungsgrundsätze) sich nur auf Neuzulassungen, 
nicht aber auf den Ausschluß zugelassener Ärzte bezieht‘“ ( Beschluß 
des. RAussch.. vom 15. 1.1925, ÄM. 1925 8. 165). — „Als festes 
dienstliches Einkommen ... gilt ein Einkommen aus Gutachter- 
tätigkeit nur insoweit, als es mit einem bestimmten Betrage ver- 
einbarungsgemäß festgelegt ist‘ (desgl. vom 5.11. 1924, ÄM. 1924 
8. 862, Punkt 15 der Niederschrift). 
C. Übergangsbestimmung. 
Auf Grund, der Zulassungsbestimmungen sind die Zulassungs- 
ausschüsse bis zum 1. Januar 1926 zu errichten. Bis zu ihrer Er- 
richtung bleiben die bestehenden Registerausschüsse (Ziffer IX An- 
lage 1. zum Berliner Abkommen) in Tätigkeit. 
AR
	        
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