17. Die Heimltättenfrage.
Das Heimlstättenrecht.
OQum letztem Jahrzehnt hat die Frage der Heimstätten
:§ die Bodenreform Bewegung nahezu allein beherrscht.
Der Begriff der He im st ät t e (homestead) ist aus Nord-
Amerika zu uns gekommen. In den Vereinigten Staa-
ten hat man nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges auf
drängen der Kleinfarmer im Jahr 1862 ein Bundesgesetz
erlassen, durch das die Siedlung auf öffentlichen Lände-
reien gefördert werden sollte. Als wesentliche Eigen-
schaft der Heimstätte ist das Verbot der Zwangpvollstrek-
kung und die Zustimmung der Frau zum Verkauf ange-
sehen worden. In Deutschland ist zwanzig Jahre später
vom Landwirtsschaftlichem Lokalverein in Gießen der Er-
laß eines Heimstätten Gesetzes beantragt worden. Fürst
Bismarck hat mit gewohntem Weitblick schon damals
die Bedeutung der Frage erkannt. Er hat das Reichs-
justizamt mit Vorarbeiten für die Gewährung eines un-
angreifbaren Mindestgrundbesites beauftragt. Einen Er-
folg scheint er damit nicht gehabt zu haben. Erst die Be-
mühungen des Kammerherrn v. Ri epen haus en-
Crammen haben die Angelegenheit im Jahr 1890 wieder
in Fluß gebracht. Otto v. Gierke hat den Vorschlag leb-
haft begrüßt und hat das Heimstättenrecht in einem an
ihn gerichtetem Briefe, den man im Jahrbuch der Boden-
reform 1915 S. 157 findet, einen frischen Sproß am ural-
tem Baum des deutschen Rechtes genannt. Auf Ottomar
Betas eintreten für den Heimstättengedanken ist schon auf
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