Object: Nationale Bodenreform

17. Die Heimltättenfrage. 
Das Heimlstättenrecht. 
OQum letztem Jahrzehnt hat die Frage der Heimstätten 
:§ die Bodenreform Bewegung nahezu allein beherrscht. 
Der Begriff der He im st ät t e (homestead) ist aus Nord- 
Amerika zu uns gekommen. In den Vereinigten Staa- 
ten hat man nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges auf 
drängen der Kleinfarmer im Jahr 1862 ein Bundesgesetz 
erlassen, durch das die Siedlung auf öffentlichen Lände- 
reien gefördert werden sollte. Als wesentliche Eigen- 
schaft der Heimstätte ist das Verbot der Zwangpvollstrek- 
kung und die Zustimmung der Frau zum Verkauf ange- 
sehen worden. In Deutschland ist zwanzig Jahre später 
vom Landwirtsschaftlichem Lokalverein in Gießen der Er- 
laß eines Heimstätten Gesetzes beantragt worden. Fürst 
Bismarck hat mit gewohntem Weitblick schon damals 
die Bedeutung der Frage erkannt. Er hat das Reichs- 
justizamt mit Vorarbeiten für die Gewährung eines un- 
angreifbaren Mindestgrundbesites beauftragt. Einen Er- 
folg scheint er damit nicht gehabt zu haben. Erst die Be- 
mühungen des Kammerherrn v. Ri epen haus en- 
Crammen haben die Angelegenheit im Jahr 1890 wieder 
in Fluß gebracht. Otto v. Gierke hat den Vorschlag leb- 
haft begrüßt und hat das Heimstättenrecht in einem an 
ihn gerichtetem Briefe, den man im Jahrbuch der Boden- 
reform 1915 S. 157 findet, einen frischen Sproß am ural- 
tem Baum des deutschen Rechtes genannt. Auf Ottomar 
Betas eintreten für den Heimstättengedanken ist schon auf 
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