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ein Honorarkartell von Ärzten, welche örtlich Minimalhonorare für
Tag- und für Nachtbesuche verabreden.“ In Abschnitt II wird auf
diese Fälle noch näher eingegangen werden.
in manchen Definitionen werden die Kartelle nicht als Ver-
bände von Unternehmern, sondern als Verbände von Unternehmungen
bezeichnet. Das stiftet für viele Fälle keinen Schaden. Wo es auf
eine ganz exakte Ausdrucksweise ankommt, muß man sich aber vor
Augen halten, daß nicht die Geschäftsbetriebe als solche, sondern
ihre Inhaber Subjekte der Rechte und Verpflichtungen aus dem
Kartellverhältnis sind, was z. B. bei der Veräußerung des Geschäfts-
betriebes ja oft scharf zum Ausdruck kommt.
Die meisten Kartelle haben unmittelbar die einzelnen Unter-
nehmer usw. zu Mitgliedern, aber wie es (Zentral-) Genossenschaften
gibt, deren Mitglieder nicht Einzelpersonen, sondern selbst wieder
Genossenschaften sind, so gibt es auch Kartelle, deren unmittelbare
Mitglieder selbst wieder Verbände sind, die die ihnen angeschlossenen
Firmen auf die Innehaltung der zwischen den Verbänden eingegan-
genen Vereinbarungen verpflichten. Insbesondere viele internationale
Kartelle sind so organisiert!). Es empfiehlt sich deshalb, zu den
Worten „Kartelle sind Verbände von selbständig bleibenden Unter-
nehmern usw.“ noch hinzuzusetzen „oder Vereinigungen solcher“.
Damit sind dann auch diejenigen Kartelle getroffen, deren Mitglieder
teils Verbände, teils einzelne Unternehmer usw. sind 2).
4. Wesentlich für den Kartellbegriff ist weiter, daß die frag-
lichen Verbände den Zweck verfolgen, die gegenseitige
Konkurrenz zu beseitigen oder doch wenigstens ein-
zuschränken. Da neuerdings der Versuch gemacht ist, diesen
Kernpunkt des ganzen Kartellproblems in den Hintergrund zu drängen,
sei darauf besonders hingewiesen. Fast alle die auf S. zff. ange-
führten Definitionen betonen ja die Einschränkung der Konkurrenz
als wesentlichen Kartellzweck, und ebenso geschieht das in den
S. 5 angeführten österreichischen Gesetzentwürfen ®). „Des Pudels
1) Aber durchaus nicht alle. So sind bei den internationalen Schiffahrtskartellen
regelmäßig die einzelnen Reedereien unmittelbar Mitglieder.
2) So ist der deutsch-französische Kalivertrag von 1926 abgeschlossen zwischen
dem Deutschen Kalisyndikat G. m. b. H. und a) der Societe Commerciale des Potasses
d’Alsace, b) den Mines Domaniales de Potasse d’Alsace und c) der Aktiengesellschaft
Mines de Kali Ste. Theröse.
Es gibt auch internationale Kartellverträge, die sowohl von den nationalen
Kartellen als auch von deren einzelnen Mitgliedern unterzeichnet sind. Das letztere kann
besonders wichtig werden, wenn die Unterkartelle sich auflösen würden.
; Die Begründung des Regierungsentwurfes beginnt a. a. O., S. 9 mit den Wor-