Full text: Kartelle

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ein Honorarkartell von Ärzten, welche örtlich Minimalhonorare für 
Tag- und für Nachtbesuche verabreden.“ In Abschnitt II wird auf 
diese Fälle noch näher eingegangen werden. 
in manchen Definitionen werden die Kartelle nicht als Ver- 
bände von Unternehmern, sondern als Verbände von Unternehmungen 
bezeichnet. Das stiftet für viele Fälle keinen Schaden. Wo es auf 
eine ganz exakte Ausdrucksweise ankommt, muß man sich aber vor 
Augen halten, daß nicht die Geschäftsbetriebe als solche, sondern 
ihre Inhaber Subjekte der Rechte und Verpflichtungen aus dem 
Kartellverhältnis sind, was z. B. bei der Veräußerung des Geschäfts- 
betriebes ja oft scharf zum Ausdruck kommt. 
Die meisten Kartelle haben unmittelbar die einzelnen Unter- 
nehmer usw. zu Mitgliedern, aber wie es (Zentral-) Genossenschaften 
gibt, deren Mitglieder nicht Einzelpersonen, sondern selbst wieder 
Genossenschaften sind, so gibt es auch Kartelle, deren unmittelbare 
Mitglieder selbst wieder Verbände sind, die die ihnen angeschlossenen 
Firmen auf die Innehaltung der zwischen den Verbänden eingegan- 
genen Vereinbarungen verpflichten. Insbesondere viele internationale 
Kartelle sind so organisiert!). Es empfiehlt sich deshalb, zu den 
Worten „Kartelle sind Verbände von selbständig bleibenden Unter- 
nehmern usw.“ noch hinzuzusetzen „oder Vereinigungen solcher“. 
Damit sind dann auch diejenigen Kartelle getroffen, deren Mitglieder 
teils Verbände, teils einzelne Unternehmer usw. sind 2). 
4. Wesentlich für den Kartellbegriff ist weiter, daß die frag- 
lichen Verbände den Zweck verfolgen, die gegenseitige 
Konkurrenz zu beseitigen oder doch wenigstens ein- 
zuschränken. Da neuerdings der Versuch gemacht ist, diesen 
Kernpunkt des ganzen Kartellproblems in den Hintergrund zu drängen, 
sei darauf besonders hingewiesen. Fast alle die auf S. zff. ange- 
führten Definitionen betonen ja die Einschränkung der Konkurrenz 
als wesentlichen Kartellzweck, und ebenso geschieht das in den 
S. 5 angeführten österreichischen Gesetzentwürfen ®). „Des Pudels 
1) Aber durchaus nicht alle. So sind bei den internationalen Schiffahrtskartellen 
regelmäßig die einzelnen Reedereien unmittelbar Mitglieder. 
2) So ist der deutsch-französische Kalivertrag von 1926 abgeschlossen zwischen 
dem Deutschen Kalisyndikat G. m. b. H. und a) der Societe Commerciale des Potasses 
d’Alsace, b) den Mines Domaniales de Potasse d’Alsace und c) der Aktiengesellschaft 
Mines de Kali Ste. Theröse. 
Es gibt auch internationale Kartellverträge, die sowohl von den nationalen 
Kartellen als auch von deren einzelnen Mitgliedern unterzeichnet sind. Das letztere kann 
besonders wichtig werden, wenn die Unterkartelle sich auflösen würden. 
; Die Begründung des Regierungsentwurfes beginnt a. a. O., S. 9 mit den Wor-
	        
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