Erläuterungen zum 1. Nbschnitt des Zolltarifs.
(Aus dem „Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902“.)
Zu Nr. 10, 163.
Der Begriff „unpolierter Reis“ umfaßt den noch in der Strohhülse
befindlichen Reis, ferner den lediglich von der Strohhülsse befreiten Reis
sowie Gemische aus unenthülstem und bloß enthülstem Reis. Als polierter
Reis gilt dagegen jeder Reis, welcher nach der Enthülsung durch weitere
Bearbeitung ganz oder teilweise von der inneren Haut (der sogenannten
Silberhaut) befreit worden ist.
Zu Nr. 11, 12.
Als Speisebohnen werden alle Phaseolusarten, die Feuerbohnen und
die Langbohnen, als FJutterbohnen alle Arten der vicia faba angesehen.
Zu Nr. 13-417.
Ölfrüchte und Ölsämereien mit Ausnahme von Erdmandeln, Erd-
nüssen und Senf unterliegen der Zollbehandlung nach den Nrn. 18-17
auch dann, wenn sie gemahlen oder sonst zerkleinert, aber noch nicht
entölt sind.
Zu Nr. 33.
Vom Kraut befreite Zwiebeln zum Genuß (einschließlich der Knob-
lauchzwiebeln) sind auch dann, wenn sie äußerlich trocken sind, als frische
zu verzollen.
Zu Nr. 35, 36, 37.
Als einfach zubereitet sind außer den getrockneten, gedarrten und
gebackenen auch die eingesalzenen, die in Salzwasser oder in Essig ohne
jede Zutat von Gewürz der Nr. 66 oder 67 eingelegten, die ohne Zucker
ertt! vergteih.s eingekochten sowie die getrockneten Küchengewächse an-
Zu Nr. 38.
Rosenwildlinge (Stämme der Hundsrose [Hagedorn, Heckenrose,
rosa canina]) werden, sofern sie noch nicht durch Okulieren veredelt
kus. zicht als Rosen, sondern als andere lebende Gewächse der Nr. 38
Zu Nr. 45.
1. Als Tafeltrauben werden nur solche Weintrauben behandelt, die nach
ihrer Beschaffenheit (Sorte der Trauben, Größe, Reifegrad und
sonstigem Zustande der Beeren usw.) und nach ihrer sorgfältigen Ver-