Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

Erläuterungen zum 1. Nbschnitt des Zolltarifs. 
(Aus dem „Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902“.) 
Zu Nr. 10, 163. 
Der Begriff „unpolierter Reis“ umfaßt den noch in der Strohhülse 
befindlichen Reis, ferner den lediglich von der Strohhülsse befreiten Reis 
sowie Gemische aus unenthülstem und bloß enthülstem Reis. Als polierter 
Reis gilt dagegen jeder Reis, welcher nach der Enthülsung durch weitere 
Bearbeitung ganz oder teilweise von der inneren Haut (der sogenannten 
Silberhaut) befreit worden ist. 
Zu Nr. 11, 12. 
Als Speisebohnen werden alle Phaseolusarten, die Feuerbohnen und 
die Langbohnen, als FJutterbohnen alle Arten der vicia faba angesehen. 
Zu Nr. 13-417. 
Ölfrüchte und Ölsämereien mit Ausnahme von Erdmandeln, Erd- 
nüssen und Senf unterliegen der Zollbehandlung nach den Nrn. 18-17 
auch dann, wenn sie gemahlen oder sonst zerkleinert, aber noch nicht 
entölt sind. 
Zu Nr. 33. 
Vom Kraut befreite Zwiebeln zum Genuß (einschließlich der Knob- 
lauchzwiebeln) sind auch dann, wenn sie äußerlich trocken sind, als frische 
zu verzollen. 
Zu Nr. 35, 36, 37. 
Als einfach zubereitet sind außer den getrockneten, gedarrten und 
gebackenen auch die eingesalzenen, die in Salzwasser oder in Essig ohne 
jede Zutat von Gewürz der Nr. 66 oder 67 eingelegten, die ohne Zucker 
ertt! vergteih.s eingekochten sowie die getrockneten Küchengewächse an- 
Zu Nr. 38. 
Rosenwildlinge (Stämme der Hundsrose [Hagedorn, Heckenrose, 
rosa canina]) werden, sofern sie noch nicht durch Okulieren veredelt 
kus. zicht als Rosen, sondern als andere lebende Gewächse der Nr. 38 
Zu Nr. 45. 
1. Als Tafeltrauben werden nur solche Weintrauben behandelt, die nach 
ihrer Beschaffenheit (Sorte der Trauben, Größe, Reifegrad und 
sonstigem Zustande der Beeren usw.) und nach ihrer sorgfältigen Ver-
	        
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