2. Als unverpackt gelten getrocknete, gedarrte Pflaumen auch dann, wenn
sie in Fahrzeugen eingehen, die mit Abteilungen versehen sind, gleich-
viel, ob die Abteilungen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier
oder Stroh ausgeschlagen oder durch Strohlagen hergestellt sind.
3. Wie gedarrte Pflaumen werden auch die bei oder nach dem Darren
durch Dampf gequellten (etuvierten) Pflaumen behandelt.
Zu Nr. 51, 52, 53.
JFrische Südfrüchte werden auch dann als solche verzollt, wenn sie
unzerschnitten und ungeschält mit Meer- oder Salzwasser übergosssen
oder in Sand, Asche oder Salz verpackt sind.
Zu Nr. 52, 53.
Verdorbene Datteln, Korinthen und Rosinen einschließlich der
Traubenrosinen können, sofern sie unter amtlicher Aufsicht eingestampft
und durch einen Zusatz von 2 kg Kohlenstaub, Porzellanerde, Sand oder
Lehm auf 1 dz Rohgewicht für andere als Brennereizwecke untauglich
gemacht sind, unter Überwachung der Verwendung zollfrei belassen
werden.
Zu Nr. 74, 75, 76, 80, 83.
Zu den weichen Hölzern zählen alle Nadelhölzer und von den
Laubholzarten die Birke, Erle, Linde, Pappel (auch Aspe, Espe, Zitter-
pappel), Roßkastanie und Weide sowie der Styraxbaum (Satin-
nußbaumholz), zu den harten Hölzern alle übrigen Laubhölzer.
Zu Nr. 103.
Als Kälber im Alter bis zu 6 Wochen sind im Zweifelsfalle solche
Tiere im Gewicht bis 75 kg einschließlich anzusehen.
Als Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen bis zu
1/5 Jahren gelten außer Kälbern im Gewichte von mehr als 75 kg
auch diejenigen Rinder, bei denen noch alle Milch- oder Kälberzähne
vorhanden sind, während von Rindern, bei welchen die Milchzähne
(Milchzangen) ausgestoßen und die Ersatzzähne (Schaufeln, breite
Zähne) aus dem Kiefer hervorgetreten sind, anzunehmen ist, daß sie
das Alter von 1< Jahren bereits überschritten haben.
Rinder, bei denen das dritte Paar der bleibenden Schneidezähne
oder einer dieser Zähne bereits sichtbar ist, sind als Rinder im Alter
von mehr als 2s Jahre anzusehen.
Zu Nr. 107, 110, 219.
Als Federvieh ist alles zum Genuß verwendbare Geflügel zu ver-
zollen, das als Hausgeflügel gehalten zu werden pflegt.
Zu Nr. 108.
1. Pökelfleisch ist mit Einschluß des zu seiner Erhaltung dienenden Salzes
oder in der Salzlake, in der es eingeht, zu verzollen. Auf Antrag kann
jedoch davon abgesehen und das Salz sowie die Salzlake verzollt oder
vernichtet werden. Im Falle der Vernichtung des Salzes oder der
Salzlake ist kein Zoll zu erheben.
9§