Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

Nuszug aus dem Zolltarifgelsetz 
vom 25. Dezember 1902. 
§ 1). 
Abs. 1: .. p.: 
Abs. 2: Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen 
bei Rindvieh zu Schlachtzwecken nicht unter 13 RM:] für 1 cz 
bei Schafen zu Schlachtzwecken nicht unter 13 ,, Lebend- 
bei Schweinen zu Schlachtzwecken nicht unter 14,50 ,, J gewicht 
herabgesetzt werden. 
Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertrags- 
mäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung, soweit nicht 
der Bundesrat Ausnahmen vorschreibt. Die getroffenen Anordnungen sind 
dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten 
Zussammentritte mitzuteilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der 
Reichstag die Zustimmung nicht erteilt. 
§ 2. 
In jedem Steuerdirektionsbezirk ist eine Behörde zu errichten, die auf 
Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu geben hat, zu welchen bestimmte 
Waren oder Gegenstände im deutschen Zollgebiet zugelassen werden. 
§:3. 
Die Gewichtszölle werden von dem Rohgewicht erhoben: 
a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorsschreibt, 
b) bei Waren, für die der Zoll 6 RM. für den dz nicht übersteigt. 
Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zugrunde gelegt. 
Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht 
der unmittelbaren Umsschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleihhen) 
nicht in Abzug gebracht. 
Der Bundesrat bestimmt den Anteil des Rohgewichts, der zur Berech- 
nung des Reingewichts als Tara in Abzug gebracht werden kann. 
Beim Eingange von Waren in den freien Verkehr bleiben handelsübliche 
Umschließungen zollfrei. Nach Bestimmung des Bundesrats kann bei der 
Verzollung von Waren, die nach dem Rohthgewichte zollpflichtig sind, sofern 
ssie unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umsschließzungen eingehen, dem 
Reingewicht der Waren und bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern Jie 
in nicht handelsüblichen unmittelbaren Umschließungen eingehen, dem Eigen- 
1) In der durch das Gesetz über Zolländerungen v. 17. 8. 1925 (Reichsgesetz- 
blatt I, Seite 261) geänderten Fassung.
	        
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