Jür die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen
Ölfrüchte werden, wenn sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland
bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Be-
handlung und Verpackung der gelagerten Waren uneingeschränkt und ohne
Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Ware zulässig ist, mit der
Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Ware der in der
Mischung enthaltene Anteil von ausländischer Ware als die zollfreie Menge
der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waren dieser Art, die teils in das Zoll-
ausland, teils in das Zollgebiet abgesetzt werden Jollen, können sFolche Transit-
lager bewilligt werden. ?
2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß
bewilligt und können gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitversschluß
bewilligt werden für nicht gehobeltes Bau- und Nutzholz. Dabei kann von
der Umschließzung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden;
auch ist es zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und,
nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den
Begriff des mit einem höheren Zolle belegten Bau- und Nutzhholzes oder
einer groben rohen Holzware fallen, in das Lager zurückzuführen. Der
Bundesrat bestimmt, an welchen Orten gemischte Transitlager bewilligt
werden können.
Für Abfälle, die bei der Bearbeitung an Bau- und Nutzholz in den
Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland aus-
geführt werden, an dem zur Last geschriebenen Zolle ein entsprechender
Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrat bestimmt.
3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr
ihrer Erzeugnisse Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide
oder Hülsenfrüchte (Ziffer 1) erteilt. über das hierbei in Rechnung zu
stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat Bestimmung.
4. Den Inhabern von Ölmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen
hergestellten Öle eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für
eine den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle
gebrachten zollpflichtigen ausländischen Ölfrüchte nachgelassen wird. Über
das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat
Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie
auch sonstige Ölfrüchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der
ausländischen ÖOlfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in
unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert
werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu
1000 RM. geahndet.
Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Ölmühlen
hinssichtlih, der aus Raps oder Rübsen hergestellten Öle sinngemäß An-
wendung.
B; Din Sinne der Besstimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Aufnahme
in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mit-
verschluß der Ausfuhr gleich.
6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in bezug auf die Form der
Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Erteilung
von Einfuhrscheinen ausgeführten Waren und auf die an die Lagerinhaber
zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrat?!).
mit Ainfuhrs<heinoronung vom 14. September 1925 (Reichszollblatt 25 S- 137)
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