Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

Jür die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen 
Ölfrüchte werden, wenn sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland 
bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Be- 
handlung und Verpackung der gelagerten Waren uneingeschränkt und ohne 
Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Ware zulässig ist, mit der 
Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Ware der in der 
Mischung enthaltene Anteil von ausländischer Ware als die zollfreie Menge 
der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waren dieser Art, die teils in das Zoll- 
ausland, teils in das Zollgebiet abgesetzt werden Jollen, können sFolche Transit- 
lager bewilligt werden. ? 
2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß 
bewilligt und können gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitversschluß 
bewilligt werden für nicht gehobeltes Bau- und Nutzholz. Dabei kann von 
der Umschließzung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden; 
auch ist es zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und, 
nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den 
Begriff des mit einem höheren Zolle belegten Bau- und Nutzhholzes oder 
einer groben rohen Holzware fallen, in das Lager zurückzuführen. Der 
Bundesrat bestimmt, an welchen Orten gemischte Transitlager bewilligt 
werden können. 
Für Abfälle, die bei der Bearbeitung an Bau- und Nutzholz in den 
Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland aus- 
geführt werden, an dem zur Last geschriebenen Zolle ein entsprechender 
Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrat bestimmt. 
3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr 
ihrer Erzeugnisse Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide 
oder Hülsenfrüchte (Ziffer 1) erteilt. über das hierbei in Rechnung zu 
stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat Bestimmung. 
4. Den Inhabern von Ölmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen 
hergestellten Öle eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für 
eine den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle 
gebrachten zollpflichtigen ausländischen Ölfrüchte nachgelassen wird. Über 
das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat 
Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie 
auch sonstige Ölfrüchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der 
ausländischen ÖOlfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in 
unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert 
werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu 
1000 RM. geahndet. 
Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Ölmühlen 
hinssichtlih, der aus Raps oder Rübsen hergestellten Öle sinngemäß An- 
wendung. 
B; Din Sinne der Besstimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Aufnahme 
in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mit- 
verschluß der Ausfuhr gleich. 
6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in bezug auf die Form der 
Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Erteilung 
von Einfuhrscheinen ausgeführten Waren und auf die an die Lagerinhaber 
zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrat?!). 
mit Ainfuhrs<heinoronung vom 14. September 1925 (Reichszollblatt 25 S- 137) 
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