Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der 
Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwertes auch zur Begleichung von 
Zollgefällen für andere als die in Ziffer 1 Abs. 1 genannten Waren unter 
den von ihm fesstzuseßzenden Bedingungen gestattet wird. 
§ 12. 
Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist 
bis zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats gestundet 
we der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsen- 
früchte, Raps und Rübsen, sowie für die daraus hergesstellten Müllerei- und 
Mälzereierzeugnisse. Im Falle der Aufnahme dieser Waren in ein Zollager 
(öffentliche Niederlage oder Privatlager mit oder ohne amtlichen Mit- 
verschluß) sind bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr die zu 
entrichtenden Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit 4 v. H. nach den 
vom Bundesrat zu erlasssenden Vorsschriften zu verzinsen. 
§- 13. 
Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April 
1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlen- 
fabrikate, desgleichen auf Backware, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett 
nicht erhoben werden. 
Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten 
Malze seitens der Kommunen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Die entgegensstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 und im § 7 der 
Ziffer Il des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 18ö7 
(Bundes-Gesetzbl. S. 81) und des Geseßes vom 27. Mai 1885, betreffend die 
Abänderung des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Reichsgesetzbl. 
S. 109), sind aufgehoben. 
Zuwiderhandlungen gegen die § it n mgen dieses Gesetzes oder gegen 
die zu seiner Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vor- 
schriften werden, sofern nicht nach § 11 Ziffer 4 Abs. 1 dieses Gesetzes oder 
nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgeseßzes eine höhere Strafe verwirkt ist, 
mit einer Ordnungssstrafe bis zu 150 RM. geahndet. 
§ 15. 
Aufgehoben. 
§ 16. 
HNuszug aus dem Gesetz über Zolländerungen vom 
17. Nugust 1925 (Reichs-Gesetzbl. I S. 261]). 
§§ 1—2. 
KN KI: 25. § 3. 
Das Zolltarifgesez vom 25. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) wird 
wie folgt geändert. 
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.