Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der
Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwertes auch zur Begleichung von
Zollgefällen für andere als die in Ziffer 1 Abs. 1 genannten Waren unter
den von ihm fesstzuseßzenden Bedingungen gestattet wird.
§ 12.
Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist
bis zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats gestundet
we der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsen-
früchte, Raps und Rübsen, sowie für die daraus hergesstellten Müllerei- und
Mälzereierzeugnisse. Im Falle der Aufnahme dieser Waren in ein Zollager
(öffentliche Niederlage oder Privatlager mit oder ohne amtlichen Mit-
verschluß) sind bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr die zu
entrichtenden Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit 4 v. H. nach den
vom Bundesrat zu erlasssenden Vorsschriften zu verzinsen.
§- 13.
Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April
1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlen-
fabrikate, desgleichen auf Backware, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett
nicht erhoben werden.
Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten
Malze seitens der Kommunen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Die entgegensstehenden Bestimmungen unter Ziffer 1 und im § 7 der
Ziffer Il des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 18ö7
(Bundes-Gesetzbl. S. 81) und des Geseßes vom 27. Mai 1885, betreffend die
Abänderung des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Reichsgesetzbl.
S. 109), sind aufgehoben.
Zuwiderhandlungen gegen die § it n mgen dieses Gesetzes oder gegen
die zu seiner Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vor-
schriften werden, sofern nicht nach § 11 Ziffer 4 Abs. 1 dieses Gesetzes oder
nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgeseßzes eine höhere Strafe verwirkt ist,
mit einer Ordnungssstrafe bis zu 150 RM. geahndet.
§ 15.
Aufgehoben.
§ 16.
HNuszug aus dem Gesetz über Zolländerungen vom
17. Nugust 1925 (Reichs-Gesetzbl. I S. 261]).
§§ 1—2.
KN KI: 25. § 3.
Das Zolltarifgesez vom 25. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) wird
wie folgt geändert.
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