' .14 --
1. §8 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung!):
Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen
bei Rindvieh zu Schlachtzwecken nicht unter 13 RM.
»» Schafen »» y »» »» 13 ,)»
„ Schweinen ,, ; » v r d450 ,
für einen Doppelzentner Lebendgewicht herabgesetzt werden.
[ § 11 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3, Nr. 4 Abs. 2 treten außer Kraft. Die Reichs-
regierung kann mit Zustimmung des Reichsrats anordnen, daß diese
Vorschriften uneingeschränkt oder eingeschränkt oder mit Abänderungen
wieder in Kraft treten.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, im Falle eines dringenden wirt-
schaftlichen Bedürfnisses mit Zustimmung des Reichsrats und eines Aus-
schusses des Reichstages die Eingangszölle für zollpflichtige Waren zu ändern
oder aufzuheben.
Gefrierfleisch ist im Rahmen der bisherigen Einfuhr zollfrei zu lassen,
sofern es durch Vermittlung von Gemeinden tunlichst unter Einschaltung
des ordnungsmäßigen Gewerbes und der Genosssenschaften sowie deren Zen-
tralen den Verbrauchern zum Selbsstkostenpreis oder mit einem mäßigen
Ausschlag zugeführt wird, und zwar unter Bedingungen, die einen Mißbrauch
der Vergünstigung ausschließen?).
§ 6.
§ 7.
Die Reineinnahmen aus den Zöllen auf Roggen, Weizen und Spelz,
Rindvieh, Schafe, Schweine, Fleisch, Schweinespeé und Mehl (Nrn. 1, 2,
103, 104, 106, 108, 109 und 162 des Zolltarifs) sind für Zwecke der Invaliden-
versicherung und zur Gewährung von Wohlfahrtsrenten an Anstalten und
Einrichtungen der freien und kirchlichen (Artikel 137 der Reichsverfassung)
Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen,
sowie an Anstalten und Einrichtungen zur Förderung wissenschaftlicher Aus-
bildung und Forschung zu verwenden. Hierzu sind aus den von dem
Kommissar für die verpfändeten Einnahmen zurücküberwiesenen Beträgen
an verpfändeten Abgaben alljährlich vom 1. April 1926 ab bis zum 31. März
1935 40 Millionen Reichsmark für Zwecke der Invalidenversicherung und
vom 1. April 1926 bis zum 31. März 1941 10 Millionen Reichsmark zur
Gewährung von Wohlfahrtsrenten an die vorbezeichneten Anstalten in den
ordentlichen Haushalt bei den fortdauernden Ausgaben einzustellen.
§ 8.
E &'s § 9.
Das Gesetz tritt . .. . . . . .. mit Ablauf des 31. Juli 1927 außer Kraft.
| 1) In dem „Auszug aus dem Zolltarifgeset“ bereits berücksichtigt.
ig. S. Hith: Girge Beuqtn]rs Fer. sclltzeie sigjult. ret Ectcteeiccno ren!
21. Juli 1926 (Reichszollbiatt 1926 Seite 195).