Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

' .14 -- 
1. §8 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung!): 
Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen 
bei Rindvieh zu Schlachtzwecken nicht unter 13 RM. 
»» Schafen »» y »» »» 13 ,)» 
„ Schweinen ,, ; » v r d450 , 
für einen Doppelzentner Lebendgewicht herabgesetzt werden. 
[ § 11 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3, Nr. 4 Abs. 2 treten außer Kraft. Die Reichs- 
regierung kann mit Zustimmung des Reichsrats anordnen, daß diese 
Vorschriften uneingeschränkt oder eingeschränkt oder mit Abänderungen 
wieder in Kraft treten. 
Die Reichsregierung wird ermächtigt, im Falle eines dringenden wirt- 
schaftlichen Bedürfnisses mit Zustimmung des Reichsrats und eines Aus- 
schusses des Reichstages die Eingangszölle für zollpflichtige Waren zu ändern 
oder aufzuheben. 
Gefrierfleisch ist im Rahmen der bisherigen Einfuhr zollfrei zu lassen, 
sofern es durch Vermittlung von Gemeinden tunlichst unter Einschaltung 
des ordnungsmäßigen Gewerbes und der Genosssenschaften sowie deren Zen- 
tralen den Verbrauchern zum Selbsstkostenpreis oder mit einem mäßigen 
Ausschlag zugeführt wird, und zwar unter Bedingungen, die einen Mißbrauch 
der Vergünstigung ausschließen?). 
§ 6. 
§ 7. 
Die Reineinnahmen aus den Zöllen auf Roggen, Weizen und Spelz, 
Rindvieh, Schafe, Schweine, Fleisch, Schweinespeé und Mehl (Nrn. 1, 2, 
103, 104, 106, 108, 109 und 162 des Zolltarifs) sind für Zwecke der Invaliden- 
versicherung und zur Gewährung von Wohlfahrtsrenten an Anstalten und 
Einrichtungen der freien und kirchlichen (Artikel 137 der Reichsverfassung) 
Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen, 
sowie an Anstalten und Einrichtungen zur Förderung wissenschaftlicher Aus- 
bildung und Forschung zu verwenden. Hierzu sind aus den von dem 
Kommissar für die verpfändeten Einnahmen zurücküberwiesenen Beträgen 
an verpfändeten Abgaben alljährlich vom 1. April 1926 ab bis zum 31. März 
1935 40 Millionen Reichsmark für Zwecke der Invalidenversicherung und 
vom 1. April 1926 bis zum 31. März 1941 10 Millionen Reichsmark zur 
Gewährung von Wohlfahrtsrenten an die vorbezeichneten Anstalten in den 
ordentlichen Haushalt bei den fortdauernden Ausgaben einzustellen. 
§ 8. 
E &'s § 9. 
Das Gesetz tritt . .. . . . . .. mit Ablauf des 31. Juli 1927 außer Kraft. 
| 1) In dem „Auszug aus dem Zolltarifgeset“ bereits berücksichtigt. 
ig. S. Hith: Girge Beuqtn]rs Fer. sclltzeie sigjult. ret Ectcteeiccno ren! 
21. Juli 1926 (Reichszollbiatt 1926 Seite 195).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.