Y:!) Tschechoslov. Republik
Ist in beiden Staaten ein Wohnsitz begründet, so werden sie
nur in demjenigen Staate zu den direkten Steuern heran-
gezogen, dessen Staatsangehörigkeit sie besißzen. Bei Personen,
die in beiden oder in keinem der beteiligten Staaten die Staats-
angehörigkeit besitzen sollten, bleibt besondere Vereinbarung
von Fall zu Fall vorbehalten. ]
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat jemand da,
wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die
Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Einen Aufenthalt im Sinne dieses Vertrages hat jemand
da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht
schließen lassen, an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur
vorübergehend zu verweilen.
Artikel II
Grundstücke und Gebäude sowie das Einkommen daraus
sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen
werden, in welchem sie liegen.
Hypothekenforderungen und das Einkommen daraus fallen
nicht unter Absatz 1, sondern werden als Kapitalvermögen und
Einkommen daraus angesehen.
I Artite l 111
Der Gewerbebetrieb sowie das Einkommen daraus sollen
nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen wer-
den, in welchem eine Betriebsstätte zur Ausübung eines stehen-
den Gewerbes unterhalten wird.
Als Betriebsstätten gelten: Jweigniederlassungen, Fabri-
kationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unter-
nehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder an-
dere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unter-
nehmens in beiden Gebieten, so soll die Heranziehung zu den
direkten Steuern in jedem Gebiete nur nach Maßgabe des von
den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes
erfolgen.
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf die
Besteuerung des Hausier- und Wandergewerbes.