Nachrichtenaustausch stehen, zur Verfügung. Das Ergebnis dieser
Ermittelungen wird dann nochmals bei der Exportkreditversicherungs-
stelle und innerhalb des Ausschusses, der für die Annahme des An-
trages maßgebend ist, einer Erörterung unterzogen.
Es liegt auf der Hand, daß eine ausführliche Beantwortung des
Fragebogens und die Beifügung von Auskunftsmaterial eine erheb-
liche Beschleunigung des Prüfungsverfahrens bewirkt. Empfehlens-
wert ist es, daß Exporteure, die sich mit der Möglichkeit eines Ver-
sicherungsabschlusses tragen, schon im voraus mit der Kreditver-
sicherungsgesellschaft über die Vorerhebungen in Fühlung treten und
so eine besonders schnelle Erledigung ihres späteren Antrages er-
möglichen. Zur teilweisen Deckung der Kosten, die der Kredit-
versicherungsgesellschaft durch die Einziehung von Auskünften er:
wachsen, erhebt sie von dem Antragsteller bei Deckung von Forde-
rungen auf europäische Länder einen Betrag von 6 RM., auf andere
Länder einen solchen von 12 RM. Diese Beträge sind gleichzeitig
mit dem Antrag bei der Versicherungsgesellschaft einzuzahlen und
bilden die Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages durch
die Gesellschaft.
Die Vorauszahlung von Prüfungsgebühren wird in weiten Kreisen
der Wirtschaft zur Zeit recht skeptisch betrachtet. Dies ist auf
besonders trübe Erfahrungen zurückzuführen, die in den Jahren 1924
und 1925 mit einer ganzen Anzahl von Kreditvermittlern gemacht
worden sind, die Kredite zu billigsten Bedingungen anboten, ihre
Tätigkeit aber im wesentlichen auf die Einziehung der sogenannten
Vermittlungsgebühren beschränkten. Auf Grund dieser Erfahrungen
ist seitens des Reichsverbandes der Deutschen Industrie wiederholt
empfohlen worden, keinerlei Prüfungsgebühr für die Bearbeitung von
Kreditgesuchen zu bewilligen. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß
es sich bei den hier vorgesehenen Gebühren um etwas völlig Anderes
handelt. Aus der Praxis hat sich bereits ergeben, daß die Bei:
bringung zuverlässigen Materials über ausländische Firmen vielfach
mit erheblicher Mühewaltung und mit großen Kosten verbunden ist.
Es kann daher grundsätzlich kein Bedenken dagegen erhoben werden,
daß die Deckung der den Gesellschaften hierdurch entstehenden
Kosten teilweise außerhalb der Prämie vorgenommen wird.
Um jede Willkür bei der Bemessung der Gebühren und unerträg-
liche Vorausbelastungen des Versicherungsnehmers von vornherein
auszuschließen, haben die Gesellschaften auf Anregung der Reichs-
regierung die vorerwähnten niedrigen Beträge gleichmäßig für alle
Fälle vorgesehen, obwohl die den Gesellschaften selbst entstehenden
Auskunftskosten häufig die angesetzten Beträge übersteigen werden.
Die Versicherungsgesellschaft, bei der der Antrag eingereicht ist,
hat diesen nach Abschluß der Prüfungsarbeiten an die beim Hermes
eingerichtete Exportkreditversicherungsstelle weiterzugeben, die ihn
zugleich mit ihrer eigenen Stellungnahme dem Ausschuß einreicht.
Von dem Ausschusse wird über die Annahme des Antrages nach
Anhörung der beteiligten Versicherungsgesellschaft endgültig ent-
schieden. Erfolgt diese Entscheidung im positiven Sinne, so hat die
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