Stimmen sie beide für die Zahlung, so ergeben sich keine Schwie:
rigkeiten. Kommt aber zwischen ihnen eine Einigung nicht zustande,
so muß die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ge:
genüber die Erfüllung seines Anspruchs verweigern, so daß dieser
in gleicher Weise zur Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gegen
die Versicherungsgesellschaft gezwungen wird, wie es Platz greift,
wenn die Versicherungsgesellschaft auf Grund ihrer eigenen Prüfung
des Tatbestandes zu einer Ablehnung der Forderung des Versiche»
rungsnehmers kommt.
Entstehen zwischen dem Reich und den Erstversicherungsgesellschaften
bei der Durchführung der Exportkreditversicherung irgendwelche
Meinungsverschiedenheiten, die den Exporteur unmittelbar
nicht berühren, z. B. über die Auslegung und Durchführung der in
dem Generalvertrage zwischen Reich und Versicherungsgesellschaften
getroffenen Vereinbarungen, so entscheidet ebenfalls ein Schiedsgericht,
dessen Zusammensetzung und Verfahren in dem zwischen
Reich und Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vertrag
näher geregelt ist.
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