Full text: Die Pflichten des Aufsichtsrates bei der Bilanzprüfung

Vorfälle sind in jedem Falle in jeder einzelnen Position auf das ge- 
wissenhaftesste nachzuprüfen. 
In der Praxis wird sich nun die Nachprüfung der Buchführung 
im einzelnen folgendermaßen gestalten: 
Die Nachprüfung des Kasssabuches. 
Wie schon ausgeführt, ist die erste Arbeit das Nachzählen des 
Barbestandes und der Vergleich mit den Angaben des Kassabuches. 
Es werden dann die Kassa-Ausgänge an Hand der Belege geprüft, 
wobei auf die ordnungsmäßige und systematische Gestaltung des Be- 
legwesens zu achten ist. Jeder Beleg muß mit einer Nummer ver- 
sehen sein, die im Kassabuch bei dem betreffenden Ausgabeposten ver- 
merkt sein muß. Fehlen Belege oder ergeben sich Differenzen zwischen 
den Angaben des Belegzettels und der Verbuchung im Kassabuch, so 
muß die Angelegenheit untersucht und richtig gestellt werden. Feh- 
lende Belege sind einzufordern. Es ist zweckmäßig, ebenso wie für 
die Ausgaben auch für die Einnahmen Belegzettel auszuschreiben, die 
fortlaufend numeriert und fortgeheftet werden. Diese Zettel können 
entweder vom Geschäftsführer oder vom Kassierer, der die Beträge 
vereinnahmt hat, oder von dem Mitgliede, das die Einzahlung geleistet 
hat, ausgestellt werden. Auch diese Zettel wird der Aufsichtsrat für 
den nachzuprüfenden Monat mit den Buchungen im Kassabuch ver- 
gleichen und darauf achten, ob die Uebertragungen aus der Kasse in die 
entsprechenden Nebenbücher richtig vorgenommen worden sind. Ein- 
zahlungen von Mitgliedern betreffen gewöhnlich das Waren-, resp. 
Gesschäftsguthaben-Konto. Infolgedessen ist in solchen Fällen darauf 
zu achten, ob der Gegenposten im Kassabuch in der Spalte „Debitoren“ 
oder „Geschäftsguthaben-Konto“ ausgeworfen und aus dem Kassabuch 
in das „Debitoren“-, respektive „Geschäftsguthaben-Kontobuch“ richtig 
übertragen worden ist. Sind Gelder von der Bank geholt worden, so 
muß der Betrag dafür einmal in der Einnahmespalte des Kassabuches 
eingetragen und in der Spalte für Bank- und Postscheckverkehr aus- 
geworfen worden sein. Der Aufsichtsrat hat in solchen Fällen sstich- 
probenweise nachzuprüfen, ob die Uebertragungen in das Bank- oder 
Posstscheckbuch der Genossenschaft vorgenommen worden sind. 
Dann beginnt die Nachprüfung der Uebertragungen von der Aus- 
gabenseite der Kasse auf die entsprechenden Nebenbücher. Ist z. B. eine 
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