Aktiv- und auf der Passivseite, so wird die durch die Veröffentlichung
der Gesamtgeschäftsguthaben und der Gesamthaftsummen beabsichtigte
Aufklärung der Gläubiger über die Kreditwürdigkeit der Genossen-
schaft getäuscht. Für die Genossen selbst entsteht durch die Uebergabe
der Wechsel an die Bank ein großes Risiko, weil sie zur Einlösung
der Wechsel unter allen Umständen verpflichtet sind, wenn sie von der
Bank etwa in Umlauf gesetzt werden. Deshalb muß in solchen Fällen
mit dem Bantier ein Vertrag gemacht werden, daß die Bürgschafts-
wechsel für den Kredit auf alle Fälle im Tresor zu verbleiben haben
und lediglich erst dann in Umlauf geseht werden dürfen, wenn die
Genossenschaft etwa in die Unmöglichkeit kommen würde, die auf-
genommenen Kredite zurückzahlen zu können. Selbstverständlich muß
die Genossenschaft die Person des Bankiers genau kennen, um sicher
zu gehen, daß sie ihm die Wechsel anvertrauen kann, weil sie Forde-
rungen an die Genossen darstellen, die diese unter allen Umständen
gegen sich gelten lassen müssen. Die Prüfung der Bonität des Ban-
kiers ist, wie das Reichsgericht vor einiger Zeit festgestellt hat, ein
wesentliches Erfordernis der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes.
Der Vorstand einer Genossenschaft hatte einem Bantier ein Akkreditiv
für einen Kauf überwiesen und mußte zu seinem Leidwessen erfahren,
daß der Bankier am folgenden Tage Konkurs anmeldete. Das Atkkre-
ditiv war selbstverständlich verloren und der Vorstand mußte nach
dem Urteil des Reichsgerichts für den Verlust persönlich einstehen, weil
die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in diesem
Falle verneint wurde. Aehnlich würde es sich mit den Bürgschafts-
wechseln verhalten, wenn die erforderliche Prüfung der Bonität des
Bankiers unterblieben ist. Deshalb dürfte unsere Mahnung be-
rechtigt sein, daß Vorstand und Aufsichtsrat der Kreditbesschaffung
auf dem Wege der Bürgschaftswechsel ganz besondere Aufmerksamkeit
widmen, ohne daß indessen der letztere in der Kreditfrage allgemein
dem Vorstande allzu viel dreinreden darf, denn diese Dinge erfordern
manchmal Beschlüsse, die im Augenblick gefaßt werden müssen und
keinen Aufschub dulden. Es werden deshalb zweckmäßigerweise die
Grundzüge dafür mit dem Vorsstande festzusetzen sein, so daß sich der
Aufsichtsrat bei der Prüfung damit begnügen kann, festzustellen, ob
diese Grundzüge innegehalten werden. Grundsätzlich müssen die Ver-
waltungsorgane in der Finanzwirtschaft darauf dringen, daß das
eigene Vermögen durch Erhöhung der Geschäftsanteile und Haft-
summen und Uebernahme weiterer Geschäftsanteile durch die Ge-
nossen, ferner durch eine gesunde Gewinnverteilungs- und Resserven-
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