Object: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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Spritzen usw. vorgesehen sind (Bestimmungen über die Krankenpflege, 
in der Fassung von 1924, zweiter Anhang); nicht inbegriffen sind orthopä- 
dische Vorrichtungen, wie orthopädische Schuhe und künstliche Glieder 
(Königl. Kommission, Beweiserhebung, Fragen 1361 und 1362). 
Das Gesetz gestattet den anerkannten Kassen, die Sachleistungen durch 
Geldleistungen zu ersetzen, jedoch nur mit Zustimmung des Ministeriums 
(Abschnitt 18). Nur zwei anerkannte Kassen haben von dieser Vorschrift 
Gebrauch gemacht. 
Mehrleistungen 
Die anerkannten Kassen können Mehrleistungen in Natur nur insoweit 
Zewähren, als die alle 5 Jahre erfolgende Abschätzung Ersparnisse ergeben 
hat. Solche Kassen können nach ihrem Ermessen wählen, welche Art 
von Mehrleistungen sie gewähren wollen. Die Sachleistungen bestehen 
Meist in der Gewährung von Geldzuschüssen, die zur Deckung besonderer 
Behandlungsarten bestimmt sind. 
Die wichtigsten Sachmehrleistungen sind: 
Ersatz der Kosten der Zahnbehandlung, 
Verpflegung in Genesungsheimen und Krankenhäusern, 
Ersatz der Kosten von Hilfsmitteln und orthopädischen Vorrich- 
tungen, die nicht unter die gesetzlichen (Regel-) Leistungen fallen, 
Ersatz der Kosten der augenärztlichen Behandlung und der Beschaf- 
fung von Brillen, 
Bezahlung der Dienste einer Krankenschwester (dritter Anhang zum 
Gesetz und Königl. Kommission, Beweiserhebung 1, S. 52). 
Gewisse andere im Gesetz vorgesehene Sachleistungen werden nur 
Sehr selten von den anerkannten Kassen gewährt. 
7 Die Zahnbehandlung umfasst das Zahnziehen und die Füllung der 
Kanne, auch die Lieferung von Gebissen. Inwieweit die anerkannten 
Kassen die Kosten für die Zahnbehandlung erstatten, ist nach den einzelnen 
LSsen verschieden ; gewisse Kassen bezahlen die ganzen Kosten, andere 
(Ko die Hälfte oder sogar weniger als die Hälfte der entstandenen Kosten 
Zahl Kommission, Beweiserhebung, XI, S. 52). Es besteht jetzt ein 
leprztlicher Tarif, der von einer grossen Anzahl anerkannter Kassen, 
eo che die zahnärztlichen Kosten ganz oder zur Hälfte tragen, genehmigt 
yorden ist. Die Versicherten haben freie Wahl unter den Zahnärzten, die 
pn Tarif angenommen haben (Königl. Kommission, Beweiserhebung, 
Trage 23915). 
tin Ist Kur und Verpflegung in einem Genesungsheim oder in einem Sanato- 
eine als Mehrleistung vorgesehen, so zahlt die anerkannte Kasse der Anstalt 
Siehe jährlichen Pauschbetrag zugunsten der dort verpflegten Ver- 
an Es besteht aber auch eine andere Zahlungsweise, wobei die 
308. annte Kasse sich zur Zahlung einer Entschädigung von 25s. oder 
Sich die Woche für jeden in einer Krankenanstalt untergebrachten Ver- 
De verpflichtet (Königl. Kommission, Beweiserhebung 1, S. 52). 
im al als Mehrleistungen gewährten Heilmittel und Ersatzglieder umfassen 
Kran someinen orthopädisches Schuhwerk, KErsatzglieder usw. Die 
Hilfs nkassen zahlen bald die ganzen, bald die halben Kosten dieser 
zelns U Gewisse Kassen zahlen im Durchschnitt 30-—40s. für den ein- 
De. N (Königl. Kommission, Beweiserhebung 1, Seite 42). 
sich I { Xosten. der augenärztlichen Behandlung und Augengläser belaufen 
Beweis ungefähr 15s, für den Bezugsberechtigten (Königl. Kommission, 
De serhebung 1, 8. 53). 
durch yorenstleistungen von Krankenschwestern werden im allgemeinen 
den Be ertrag mit einem Schwesternverband sichergestellt. Der Satz für 
und q Such beträgt Is. 4d. Davon zahlt die Kasse im allgemeinen 1s. 
er Versicherte 4d. (Köniel. Kommission. Beweiserhebung, 5. 53).
	        
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