Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
jenigen für Kirchen-, Schulen- und Gemeinderegulierungen, 
sür die damals öffentliche Fonds noch nicht zur Ver- 
fügung gestanden hätten und die aus der Masse bezahlt 
werden mußten; gewisse Beiträge zu den Meliorationen 
seien dabei festgestellt worden, die hinzugeschlagen worden 
jeien. Dann sei mitgeteilt worden, zu welchem Preise 
im Durchschnitt der Hektar verkauft werden dürfe, und 
schließlich sei die Genehmigung erteilt worden, das Ver- 
fahren in Angriff zu nehmen. Dann seien auch die ge- 
schilderten Differenzen zwischen der späteren Taxe und 
dem Kaufpreise zum größten Teil ausgeräumt gewesen. 
Es habe natürlich vorkommen können, daß die Kreis- 
verordneten nachher auch noch eine von der Vortaxe ab- 
weichende endgültige Taxe vornahmen, diese sei aber in 
den meisten Fällen höher gewesen als die Vortaxe, aus 
dem einfachen Grunde, weil die Stelle nachher mehr wert 
sei als der bloße Ackerplan. Nun habe der Verkäufer 
einen klaren Überblick darüber, was er schulde, was ihm 
übrig bleibe und wie hoch die einzelnen Stellen kommen 
würden. Sobald sich dann die Käufer gefunden hätten, 
seien dann die Parzellen ausgewählt und abgesteckt worden 
und es seien auch die subjektiven Verhältnisse der Käufer ge- 
prüft worden. Ohneeinesolche subjektive Prüfung der Käufer 
sei eine Ansetzung im Sinne der inneren Kolonisation über- 
haupt ganz unmöglich. Es werde zweckmäßig sein, nur Leute 
zu nehmen, die ungefähr '/, - des Kaufpreises anzahlen 
könnten. Aber auch ob ein Mann als guter oder schlechter 
Wirt bekannt sei, oder ob jemand ein Trunkenbold sei, 
komme dabei in Frage. Man könne auch, wenn man 
wisse, daß ein Mann ein tüchtiger Wirt sei und vielleicht 
mehr Inventar mitbringe als bares Geld, ihn eher an- 
seßen als jemanden, der mehr Geld habe, aber von der 
Wirtschaft weniger verstehe. 
Das Verfahren sei dann weiter gegangen bis zur 
Taxe und Rentenbeleihung. Durch den Rentengutsrezeß 
sei es abgeschlossen worden. Ohne sagen zu wollen, daß 
dieses Verfahren weiter beibehalten werden müsse, werde 
doch in diesem Rahmen immer eine Prüfung stattfinden 
müssen. Auch die gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften 
würden auf gar keine andere Art vorgehen können. 
Er warne daher davor, diese erste Genehmigung 
in §§ 4 und 5 mit zu vielen Nebenmomenten zu bepacken. 
Denn wenn der Regierungspräsident die Sache machen 
solle, bürde man ihm eine Arbeit auf, die er einfach 
nicht leisten könne. Man müßte ihm dann nicht bloß 
einen, sondern einen Stab von sachverständigen Beamten 
zur Seite stellen, die sofort bei jeder Genehmigung 
eine Besichtigung vornähmen. Außerdem sollten die Er- 
mittlungen beschleunigt werden. Der Landrat habe auch 
nicht Zeit, wenn in seinem Kreise die innere Kolonisation in 
großem Maßstabe vor sich gehe, alle diese Besichtigungen 
vorzunehmen und darüber zu berichten. Es müßte eine An- 
zahl Beamte sein, die schon einen praktischen Blick hätten und 
dem Regierungspräsidenten darüber berichteten. Die früher 
gemachten Fehler werde man nicht vermeiden, wenn man 
das Verfahren in die Hand von Leuten lege, die von 
der ganzen Praxis nichts verständen. Diese genauere 
Prüfung müsse von einer späteren Stelle vorgenommen 
werden, die damit besonders zu beauftragen wäre: darüber 
lägen ja besondere Anträge vor. 
Von anderer Seite dem (neunten Redner) 
wurde ebenfalls darauf hingewiesen, daß bei der Fixierung 
der Grundsätze, wie sie hier zum Teil erwähnt worden 
seien, der Genehmigungsbehörde eine nicht zu bewältigende 
Arbeitslast aufgebürdet werden würde. Die Diskussion 
zeige auch, wie schwierig es sei, zu einer Cinigung über 
diese Grundsätze zu kommen; es sei deshalb zu verstehen, 
wenn der bayerische Landtag eine Genehmigungspflicht 
überhaupt nicht für tunlich und möglich gehalten habe. 
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