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jenigen für Kirchen-, Schulen- und Gemeinderegulierungen,
sür die damals öffentliche Fonds noch nicht zur Ver-
fügung gestanden hätten und die aus der Masse bezahlt
werden mußten; gewisse Beiträge zu den Meliorationen
seien dabei festgestellt worden, die hinzugeschlagen worden
jeien. Dann sei mitgeteilt worden, zu welchem Preise
im Durchschnitt der Hektar verkauft werden dürfe, und
schließlich sei die Genehmigung erteilt worden, das Ver-
fahren in Angriff zu nehmen. Dann seien auch die ge-
schilderten Differenzen zwischen der späteren Taxe und
dem Kaufpreise zum größten Teil ausgeräumt gewesen.
Es habe natürlich vorkommen können, daß die Kreis-
verordneten nachher auch noch eine von der Vortaxe ab-
weichende endgültige Taxe vornahmen, diese sei aber in
den meisten Fällen höher gewesen als die Vortaxe, aus
dem einfachen Grunde, weil die Stelle nachher mehr wert
sei als der bloße Ackerplan. Nun habe der Verkäufer
einen klaren Überblick darüber, was er schulde, was ihm
übrig bleibe und wie hoch die einzelnen Stellen kommen
würden. Sobald sich dann die Käufer gefunden hätten,
seien dann die Parzellen ausgewählt und abgesteckt worden
und es seien auch die subjektiven Verhältnisse der Käufer ge-
prüft worden. Ohneeinesolche subjektive Prüfung der Käufer
sei eine Ansetzung im Sinne der inneren Kolonisation über-
haupt ganz unmöglich. Es werde zweckmäßig sein, nur Leute
zu nehmen, die ungefähr '/, - des Kaufpreises anzahlen
könnten. Aber auch ob ein Mann als guter oder schlechter
Wirt bekannt sei, oder ob jemand ein Trunkenbold sei,
komme dabei in Frage. Man könne auch, wenn man
wisse, daß ein Mann ein tüchtiger Wirt sei und vielleicht
mehr Inventar mitbringe als bares Geld, ihn eher an-
seßen als jemanden, der mehr Geld habe, aber von der
Wirtschaft weniger verstehe.
Das Verfahren sei dann weiter gegangen bis zur
Taxe und Rentenbeleihung. Durch den Rentengutsrezeß
sei es abgeschlossen worden. Ohne sagen zu wollen, daß
dieses Verfahren weiter beibehalten werden müsse, werde
doch in diesem Rahmen immer eine Prüfung stattfinden
müssen. Auch die gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften
würden auf gar keine andere Art vorgehen können.
Er warne daher davor, diese erste Genehmigung
in §§ 4 und 5 mit zu vielen Nebenmomenten zu bepacken.
Denn wenn der Regierungspräsident die Sache machen
solle, bürde man ihm eine Arbeit auf, die er einfach
nicht leisten könne. Man müßte ihm dann nicht bloß
einen, sondern einen Stab von sachverständigen Beamten
zur Seite stellen, die sofort bei jeder Genehmigung
eine Besichtigung vornähmen. Außerdem sollten die Er-
mittlungen beschleunigt werden. Der Landrat habe auch
nicht Zeit, wenn in seinem Kreise die innere Kolonisation in
großem Maßstabe vor sich gehe, alle diese Besichtigungen
vorzunehmen und darüber zu berichten. Es müßte eine An-
zahl Beamte sein, die schon einen praktischen Blick hätten und
dem Regierungspräsidenten darüber berichteten. Die früher
gemachten Fehler werde man nicht vermeiden, wenn man
das Verfahren in die Hand von Leuten lege, die von
der ganzen Praxis nichts verständen. Diese genauere
Prüfung müsse von einer späteren Stelle vorgenommen
werden, die damit besonders zu beauftragen wäre: darüber
lägen ja besondere Anträge vor.
Von anderer Seite dem (neunten Redner)
wurde ebenfalls darauf hingewiesen, daß bei der Fixierung
der Grundsätze, wie sie hier zum Teil erwähnt worden
seien, der Genehmigungsbehörde eine nicht zu bewältigende
Arbeitslast aufgebürdet werden würde. Die Diskussion
zeige auch, wie schwierig es sei, zu einer Cinigung über
diese Grundsätze zu kommen; es sei deshalb zu verstehen,
wenn der bayerische Landtag eine Genehmigungspflicht
überhaupt nicht für tunlich und möglich gehalten habe.
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