Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 1 ~ 7
beschäftigt habe, wisse, daß die Anssiedler in einem
viel späteren Moment und, wie richtig hervorgehoben sei,
erst nacheinander und vereinzelt antreten, und daß es
gar nicht möglich sein würde, eine Genehmigung erst in
dem Augenblick zu erteilen, wo bereits feststehe, um
welche Anssiedler es sich handle. Es könne für die Erteilung
 dieser in § 4 vorgesehenen Genehmigung nur
darauf ankommen, daß im allgemeinen geprüft werde, ob
das Gut sich seiner Bodenqualität und seiner Lage nach
und auch nach dem vom Erwerber gezahlten Preise für
die Zerschlagung eigne. Wie die einzelne Stelle verkauft
 werde, welcher Preis dafür gezahlt werde und
welcher Ansiedler darauf angesetzt werde, das müsse dem
überlassen werden, der das Gut zur Zerschlagung bringe.
Anders liege natürlich die Frage, ob der die Genehmigung
 nachsuchende, das Gut zur Zerschlagung gekauft
 habende Erwerber sich nicht wenigstens im allgemeinen
 darüber äußern müsse, welche Stellen er aus
dem Gute bilden wolle. Wenn einer ein Gut von 600
Morgen gekauft habe und daraus zwei Höfe zu je 300
Morgen bilden wolle, so würde das Unternehmen oft mit
den Zwecken der inneren Kolonisation, den gemeinwirtschaftlichen
 Interesssen nicht vereinbar sein. Aber
ihn schon von vornherein zu zwingen, einen Plan vorzulegen,
 indem er die Größe jeder einzelnen Stelle in
der Weise bezeichne, daß er für alle Zukunft an diesen
Plan gebunden sei, und die Genehmigung von der genauen
 Erfüllung gerade dieses Planes abhängig zu
machen, das würde auch wieder zu weit gehen. Denn
im Laufe der Zerschlagung fänden sich eine ganze Menge
Momente, die den Besitzer des Gutes mit Recht veranlassen
 könnten, an der s über den Besitz zu disponieren.
Es könnten da auch Wünsche der Ansiedler in Frage
kommen, Wünsche der Behörden, vor allem auch der Gemeinde,
 zu welcher das Gut gehöre oder der es demnächst
zugeteilt werden solle. Es könnte sich die Anlage
anderer, neuer Wege ergeben, die eine andere Einteilung
der Parzellen notwendig machte, usw.
Es würde daher nicht notwendig sein, entsprechend
dem Antrag 13 die Worte „nach Plan und Art“" hinzuzufügen.
 Denn unter Umständen begreife auch die
Fassung der Regierungsvorlage das, was die Antragsteller
 damit bezeichnen wollten, schon in sich. Es könnte
aber auch zu der falschen Auffassung führen, daß eben
mehr bei Erteilung der Genehmigung gefordert würde,
als was tatsächlich unter Umständen nur gefordert werden
könne. Die Vorlage gehe von der Ansicht aus, daß es
unzweckmäßig sein würde, wie auch in der Begründung
ausgeführt sei, allzuviele Voraussezungen für die Genehmigung
 gesetlich festzulegen. Denn dafür seien die
s:ttichen. Ferhältnise in den einzelnen Landesteilen auch
zu verschieden.
j Nach der Erläuterung, die der Begriff „gemeinwirtschaftliche
 Interessen“ in der Begründung gefunden habe,
dürfte auch in der Fassung der Regierungsvorlage und
namentlich durch den Zusatz „insbesondere auch mit den
Zielen der staatlich geförderten inneren Kolonisation“"
alles zum Ausdruck gebracht sein, was der Antrag 183
durch die Worte „dem Gemeinwohl“ zum Ausdruck bringen
wolle. Er bitte deshalb, es bei dem § 4 in der Fassung
der Regierungsvorlage zu belassen.
Mit dem Antrag 26 könne sich die Staatsregierung
nicht einverstanden erklären. Die Prüfnng, die dort für
den Genehmigungsantrag verlangt werde, gehe nicht weit
genug. Denn es könnten in einzelnen Fällen auch noch
andere Interessen als gemeinwirtschaftliche angesehen werden
müssen. Solche seien schon erwähnt worden, und er hebe
ausdrücklich noch hervor, daß auch nationale Interessen
unter Umständen zu denjenigen gehören könnten, die als

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