Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Stelle man so die Zwecke der Kolonisation fest, so 
glaube er, daß sie mit dem Freizügigkeitsgeset nicht in 
Widerspruch ständen. 
Der Landwirtscaftsminisster hielt es für un- 
bewiesen, daß der Geseßentwurf sich formell als ein Aus- 
nahmegeset darstelle. Auch die Ausführungen des ersten 
Redners gingen wohl nur dahin, daß das Gesetz sich in 
materieller Beziehung als ein Ausnahmegesetz gegenüber 
den Polen darstelle, weil eben der § 4 in den Provinzen 
Posen und Westpreußen die Bedeutung haben müsse, daß 
Zerschlagungen, bei welchen der Erwerb von Grundstücken 
durch Polen in Aussicht genommen sei, nicht stattfinden 
könnten. Auch diese Ausführungen seien seiner Ansicht nach 
nicht zutreffend. Zunächst habe auch schon der Vorredner 
darauf hingewiesen, daß es sich bei der behördlichen Ge- 
nehmigung nicht um die Genehmigung von Verkäufen von 
Grundstücken im ganzen handle, sondern nur um die 
Genehmigung von HZerschlagungen. Nach diesem Gesetz- 
entwurf könne jeder Pole ebensogut wie jeder Deutsche sein 
Grundstück im ganzen verkaufen, er sei durch die Bestim- 
mungen dieses Gesseßes daran nicht gehindert, und die An- 
ssiedlungskommission und jede gemeinnützige Siedlungs- 
gesellschaft sei nicht in der Lage, den Verkauf dieses Grund- 
stücks im ganzen zu verhindern. Es handle sich lediglich 
um Herschlagungen durch oder durch Vermittlung 
von Grundstückshändlern, und bei diesen komme allerdings 
in Frage, daß die Genehmigung dazu auch versagt werden 
könne in den Fällen, wo die Zerschlagung mit den Bielen 
der staatlich geförderten Kolonisation in den Provinzen 
Posen und Westpreußen, also mit anderen Worten mit den 
Zielen der Ansiedlungskommission in Widerspruch stehe. 
Aber diese Bestimmung habe doch auch keineswegs den 
Sinn, daß nunmehr die behördliche Genehmigung jeder 
Zerschlagung versagt werden müsse, welche unter Um- 
ständen auch den Polen zugute kommen könnte. Es sei ja 
allgemein bekannt, daß die Ansiedlungstätigkeit in den 
Provinzen Posen und Westpreußen, die allerdings die Er- 
haltung und Stärkung des deutschen Elements zum Ziele 
habe, sich immer auf bestimmte Bezirke beschränke und in 
der Hauptsache den Zweck verfolge, die Zahl der Deutschen 
in den Distrikten zu vermehren, wo sie bereits angesessen 
seien und festen Fuß gefaßt hätten. Es kämen also eine 
ganze Reihe von Yerschlagungen auch in Zukunft in Be- 
tracht, welche außerhalb des Bereichs der Tätigkeit der An- 
siedlungskommission lägen, und welche deshalb auch in Zu- 
kunft genehmigt werden könnten, weil die in Frage 
kommende Zerschlagung im einzelnen Falle mit den Zielen 
der Ansiedlungskommission nicht in Widerspruch stehe. 
Also auch von diesem Gesichtspunkt aus sei das Gesetz 
nicht als ein Ausnahmegeset anzusehen, und er habe es bis 
dahin immer als einen großen Vorzug dieses nach gründ- 
licher und eingehender Prüfung zustande gebrachten Geset- 
entwurfs betrachtet, daß er eben nicht ein Ausnahmegeset 
darstelle, sondern sich wesentlich auf wirtschaftlicher Grund- 
lage aufbaue und nicht allein die Provinzen Posen und 
Westpreußen, sondern alle die Fttzriet ft. Betracht 
jc ret Pn zlsteäterens tr etentese 
fördert werden müsse. u. §ttci;;3:..35:5:5û 
Der Unterstaatssekretär d e s Justizmini- 
steriums führte zu Antrag 2 aus: Nach den vom Instiz- 
ministerium eingezogenen Erkundigungen sei ein solches 
Gutachten vom Reichsjustizamt nicht erstattet worden. Es 
brauche daher nicht erörtert zu werden, ob, wenn es er- 
*tattet worden wäre, für das preußische Justizministerium 
Veranlassung vorgelegen hätte, um Mitteilung dieses Gut- 
sets sr cut. von dem ersten Redner erhobenen Vor- 
wurf, daß das Reichsgerichtsurteil Bd 73 S. 20 von der 
| 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.