Full text: Grundteilungsgesetz

Rr 035 A 
Ansetzung von kleineren, mittleren und 
größeren Bauern sowie von Landarbeitern 
und Handwerkern. 
Seßhaftmachung von Landarbeitern in 
solchen Gemeinden, in geeigneten Fällen auch 
in solchen Gutsbezirken, in denen aus- 
reichende Arbeitsgelegenheit bei mehreren 
Arbeitgebern vorhanden ist. 
Verpachtung von Wohnungen und kleinen 
Landsstücken an solche Arbeiter, denen die 
Mittel zur Erwerbung von Landarbeiter- 
stellen fehlen. Soweit den Gemeinden das 
dazu erforderliche Land fehlt, können ihnen 
auf Antrag aus dem im gs 1 genannten 
Fonds Mittel zu dessen Erwerbe zur Ver- 
sügung gestellt werden. Nach Möglichkeit 
ssind zu diesem Zwecke Domänen und forst- 
siskalische Grundstücke bereit zu stellen. 
Besiedlung der Moore und Ödländereien. 
§ 28 € 
(1) Für die einheitliche Leitung und Beauf- 
sichtigung der im § 2 bezeichneten inneren Ko- 
lonisation sowie zur Gewährung der Staatskredite 
dafür wird im Landwirtschaftsministerium eine 
„Abteilung für innere Kolonisation“ errichtet. 
Für die einzelnen Provinzen werden besondere 
leitende Beamte angestellt, denen für die örtliche 
Leitung und Beaufsichtigung der Ansiedlungs- 
tätigkeit geeignete Beamte beigegeben sind. 
(2) Bis zur Ernennung der provinziellen und 
örtlichen Beamten werden deren Aufgaben von 
den General- und Spezialkommisssionen über- 
nommen. 
§ 28 d 
\1) Die Staatsdarlehen werden an die im §$.14 
Jenannten Korporationen, Gesellschaften und 
Ptizalpsejonck nach folgenden Grundsätzen 
Jjewährt: 
1. Die Auszahlung des Staatsdarlehens erfolgt 
nach ordnungsmäßiger Einrichtung der 
Stelle. Auf Antrag können Vorschüsse 
gewährt werden. 
2. Das Staatsdarlehen wird auf die Stelle 
eingetragen und mit 3 vom Hundert verzinst. 
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren ist jährlich 
1 vom Hundert des Staatsdarlehens abzutragen. 
Auf Antrag kann die Frist bis auf fünf Jahre 
verlängert und die Verzinsung, sowie in besonderen 
Notfällen der Tilgungsbetrag ein Jahr, in Aus- 
nahmefällen höchstens zwei Jahre gestundet werden. 
(3) Bis zum Eintritt der ersten Tilgung steht 
dem Staat bezw. der von ihm ermächtigten Kor- 
poration das Nückkaufsrecht zu dem der Beleihung 
zugrunde gelegten Stellenwerte zu. In besonderen 
Fällen können Aufwendungen, die dem Grund- 
stück dauernd zugute kommen, dem Stellenwerte 
zugerechnet werden. 
(4) Die nach § 2 Ziffer 3 den Gemeinden zu 
gewährenden Darlehen werden mit 3 vom Hun- 
dert verzinst und mit 1 vom Hundert abgetragen. 
§ 28 e 
(1) Zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Ver- 
hältnisse und zur Deckung der dadurch entstehenden 
sosten wird eine Beihilfe von 1 000 k für jede 
ordnungsmäßig eingerichtete Stelle aus dem im 81 
In.
	        
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