Nr 035B ' 1
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung
S. 1197), des Gesetzes, betreffend die Tilgung von Staats- S. 1197), des Gesetzes, betreffend die Tilgung von Staats-
schulden, vom 8. März 1897 (Gesetsamml. S. 43) und des sculden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für
die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesseßsamml. die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetßsamml.
S. 155) zur Anwendung.. S. 155) zur Anwendung.
§ 26 § 26
Über die Verwendung des nach § 24 der Seehand- Über die Verwendung der nach den §§ 24 und 24 a
lung zur Verfügung gestellten Betrags ist dem Landtag zur Verfügung gestellten Beträge ist dem Landtag alljähr-
alljährlich Rechnung zu legen. lich Rechnung zu legen.
§ 27 n
Dem s 1 des Gesetzes, betreffend die Gewährung von unverändert
Zwischenkredit bei Rentengutsgründungen, vom 12. Juli
1900 (Gesetßsamml. S. 300) in der Fassung des Gesetzes
vom 20. Juli 1910 (Geseßsamml. S. 149) wird folgender
Abs. 3 hinzugefügt:
Werden Rentengüter von Kommunalverbänden
oder Vereinigungen ausgegeben, die sich mit
innerer Kolonisation befassen und vom Minister
für diese Vorschriktt als gemeinnützige Zwecke
fördernd anerkannt sind, so kann der Zwischen-
kredit auch gewährt werden, wenn für die Er-
richtung der Rentengüter die Vermittlung der
Generalkommisssion nicht eintritt.
§ 28 s 23
Werden Rentengüter von Kommunalverbänden oder unverändert
Vereinigungen der im § 23 bezeichneten Art ohne Ver-
mittlung der Generalkommisssion ausgegeben, so sind mit
Wirkung vom 1. Januar 1912 ab alle zur Durchführung
dieses Verfahrens erforderlichen Geschäfte und Verhand-
lungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit einschließlich der
grundbuchrichterlichen Tätigkeit von den Gerichtsgebühren
und von der Stempelsteuer befreit.
Dritter Abschnitt Dritter Abschnitt
Schlußbesstimmungen Schlußbesstimmungen
§ 29 s 29
Das Verfahren nach den Vorschriften des ersten Ab- unverändert
schnitts und der Nr I1 des aweiten Abschnitts ist kosten-
und sstempelkfrei.
§ 30 § 30
& ges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung unverändert
§ 31 2 31
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vor- unverändert
schriften erläßt der zuständige Minister.
Urkundlich usw Urkundlich usw
Gegeben usw Gegeben usw
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