Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035B ' 1 
Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung 
S. 1197), des Gesetzes, betreffend die Tilgung von Staats- S. 1197), des Gesetzes, betreffend die Tilgung von Staats- 
schulden, vom 8. März 1897 (Gesetsamml. S. 43) und des sculden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des 
Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für 
die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesseßsamml. die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetßsamml. 
S. 155) zur Anwendung.. S. 155) zur Anwendung. 
§ 26 § 26 
Über die Verwendung des nach § 24 der Seehand- Über die Verwendung der nach den §§ 24 und 24 a 
lung zur Verfügung gestellten Betrags ist dem Landtag zur Verfügung gestellten Beträge ist dem Landtag alljähr- 
alljährlich Rechnung zu legen. lich Rechnung zu legen. 
§ 27 n 
Dem s 1 des Gesetzes, betreffend die Gewährung von unverändert 
Zwischenkredit bei Rentengutsgründungen, vom 12. Juli 
1900 (Gesetßsamml. S. 300) in der Fassung des Gesetzes 
vom 20. Juli 1910 (Geseßsamml. S. 149) wird folgender 
Abs. 3 hinzugefügt: 
Werden Rentengüter von Kommunalverbänden 
oder Vereinigungen ausgegeben, die sich mit 
innerer Kolonisation befassen und vom Minister 
für diese Vorschriktt als gemeinnützige Zwecke 
fördernd anerkannt sind, so kann der Zwischen- 
kredit auch gewährt werden, wenn für die Er- 
richtung der Rentengüter die Vermittlung der 
Generalkommisssion nicht eintritt. 
§ 28 s 23 
Werden Rentengüter von Kommunalverbänden oder unverändert 
Vereinigungen der im § 23 bezeichneten Art ohne Ver- 
mittlung der Generalkommisssion ausgegeben, so sind mit 
Wirkung vom 1. Januar 1912 ab alle zur Durchführung 
dieses Verfahrens erforderlichen Geschäfte und Verhand- 
lungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit einschließlich der 
grundbuchrichterlichen Tätigkeit von den Gerichtsgebühren 
und von der Stempelsteuer befreit. 
Dritter Abschnitt Dritter Abschnitt 
Schlußbesstimmungen Schlußbesstimmungen 
§ 29 s 29 
Das Verfahren nach den Vorschriften des ersten Ab- unverändert 
schnitts und der Nr I1 des aweiten Abschnitts ist kosten- 
und sstempelkfrei. 
§ 30 § 30 
& ges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung unverändert 
§ 31 2 31 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vor- unverändert 
schriften erläßt der zuständige Minister. 
Urkundlich usw Urkundlich usw 
Gegeben usw Gegeben usw 
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