Full text : Grundteilungsgesetz

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deutenden Einschränkung zugeben; und selbst wenn er es
auch zugeben müßte, dann würde das doch zweifellos nicht
dazu führen müssen, die Vorschläge der Staatsregierung von
vornherein abzulehnen, sondern lediglich zu der Prüfung,
f te solhea Vorschriften wirklich ein Bedürfnis voranden
 sei.
Er dürfe bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß
ähnliche und viel eingreifendere Maßnahmen der Gesetzgebung
 im vorigen Jahrhundert getroffen worden seien. Er
erinnere an das Edikt von 1807, welches die Gutsuntertänigkeit
 der Bauern aufhob, an das Regulierungsedikt von
1811, an die Ablösungsordnung von 1821 und endlich an
die Ablösungsgeseßzgebung von 1850, Maßnahmen der
Staatsregierung, die hauptsächlich doch darauf hinausliefen,
wichtige Privatrechte zum Teil ohne jede Entschädigung aufzuheben.
 Das seien Akte der Agrargesetggebung, wie sie in
allen Kulturstaaten sich von Zeit zu HYeit wiederholen
würden, und er glaube, daß auch die schärfsten Anhänger
der bestehenden staatlichen Ordnung und diejenigen, welche
wie er das Eigentum für unverletlich und für eine der
Grundfesten unserer bestehenden Staatsordnung hielten,
doch nicht umhin könnten, zuzugeben, daß es Zeiten und
Verhältnisse gebe, wo auch die Staatsregierung sich mit der
Verteilung des Grundbesitzes und mit seiner richtigen Einteilung
 zu befassen habe. Das sei auch in anderen Ländern
bereits geschehen. Er verweise auf die Begründung zum
ersten Abschnitt des Geseßentwurfs, wo eine Reihe von Geseßen
 angeführt worden sei, welche sich mit der Besitzverteilung
 und der Frage befaßten, unter welchen Voraussezungen
 eine Zerschlagung stattfinden könne.
Er möchte bei dieser Gelegenheit auch noch einmal auf
das bayerische Güterzertrümmerungsgeseß zurückkommen,
hauptsächlich auch deshalb, weil er, irregeleitet durch die bisherigen
 Mitteilungen, ebenfalls der Ansicht gewesen sei, daß
die Wirkung dieses Gesetßes für die ersten Jahre nicht so
günstig gewesen sei, wie es sich jetßt eigentlich tatsächlich
herausstelle. Er bitte die Herren, die sich für diese Frage
interessieren, das Aprilheft der Zeitschrift für innere
Kolonisation in die Hand zu nehmen, wo sich ein Aufsatz
finde von einem Regierungsrat Schmetlle, also jedenfalls
einem Bayern, der mit den Verhältnissen vertraut sei. In
dieser Abhandlung, die sich mit den Wirkungen des
bayerischen Güterzertrümmerungsgessetes befasse, sei in
erster Linie, was auch er vorher schon hervorgehoben habe,
betont, daß dieses Gesetz nicht bestimmt sei, der weiteren Zerschlagung
 zu dienen, sondern der weiteren Zerschlagung des
bäuerlichen Besitzes im allgemeinen Interesse Einhalt
zu tun.
Es sei dann statistisch nachgewiesen, daß die schon mehrfach
 in der Debatte hervorgehobenen Zwangsverssteigerungen
sich in Wirklichkeit viel harmloser darstellten, als es nach
den bloßen Zahlen den Anschein habe. Das sei so interessant,
daß er diese Zahlen mitteilen möchte. Die Zahl der
Zwangsverssteigerungen habe 190 8, also bevor das
bayerische Güterzertrümmerungsgesetz in Kraft getreten sei,
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n a ch dem Inkrafttreten des bayttihdes Güterzertrümmerungsgesetzes,
 seien es 5 3 4 mit einer Fläche von 3 9 3 1 ha
gewesen, also nur 20 8 ha me hr als im Jahre 1908;
und wenn die Zahl der Anwesen, die 1908 518 betragen
habe und 1912 auf 534 gestiegen sei, dementsprechend um
16 gestiegen sei, so dürfe nicht außer acht gelassen werden,
daß die Gesamtfläche, auf welche die Zwangsversteigerungen
sich erstreckten, ungefähr die gleiche geblieben sei, so daß die
Vermutung naheliege, daß diese Zwangsversteigerungen
teilweise auch Besitzungen erfaßt hätten, welche im Wege der
Zerschlagung gebildet worden seien und wo es sich um die
            
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