Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
sie vernünftig bewirtschaftet werden könnten. Eine andere
Frage sei die, ob der spezielle Käufer der einzelnen
Parzelle dort werde bestehen können. Das hänge nicht
allein vom Kaufpreis ab, sondern von seiner Solvenz,
von dem Zinsfuß, den er bezahlen müsse, und von seiner
Fähigkeit zu wirtschaften. Alle diese Momente würden
gleichmäßig berücksichtigt werden müssen, wenn man die
wirtschaftliche Exristenz des Mannes prüfen wolle. Daraus
nun den Kaufpreis allein herauszugreifen, scheine ihm
nicht angängig zu sein. Fasse man den Mann in seiner
einzelnen Existenzfähigkeit auf, dann müsse man alle
seine persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten mit prüfen.
Wenn aber auch ein erxistenzfähiger Ansiedler angesetzt
werde, so sei damit nicht gehindert, daß er an einen
anderen verkaufe, der vielleicht doch nicht bestehen könne.
Man sJollte von dieser Prüfung gänzlich Abstand nehmen,
auch den Kaufpreis nicht prüfen, sondern sich zurückziehen
auf die richtige Grundbesitzverteilung, den Urgedanken
des Geseßzes. Er stimme auch der Auffassung des
Ministers darin nicht zu, sondern wünsche, daß schon in
der Fassung des Gesetzes zum Ausdruck gebracht werde,
daß es sich lediglich um eine richtige, dem Staatswohl
entsprechende Grundbesitzverteilung handeln Jolle, nicht um
die Existenzfähigkeit des einzelnen.
Ein achtz e hnt er Redner widersprach der Ansicht,
 daß der gewerbsmäßige Grundstückshändler und
-vermittler auch noch bestehen könne, wenn die Vorschriften
dieses Entwurfs, besonders des § 3, im ganzen Umfange
Gesetzeskraft erhielten. Tatsächlich werde dieser Stand
ausgeschaltet werden. Er könne überhaupt bei dem Genehmigungsverfahren
 um so weniger konkurrieren, wenn
die öffentlichen Besiedlungsgesellschaften von der Genehmigung
 frei seien. Wolle man Grundsätze einführen, nach
denen diese Genehmigung erteilt werden Jolle oder nicht,
so dürfte der einzige Grundsatz der sein, daß es keinen
Grundsatz gebe, sondern lediglich das Ermessen der Staatsregierung
 oder derjenigen Behörde, die diese Angelegenheit
 zu genehmigen haben würde. Etwas anderes sei
auch nicht möglich. Man könne unmöglich allgemeine
gesetzliche Bestimmungen treffen. die für alle möglichen
Verhältnisse vaßten.
Der Grund, weshalb allgemein die Einbeziehung der
gemeinnützigen Gesellschaften angestrebt werde, liege darin,
daß man für fie kein Monopol einführen wolle.
Wenn ssie ein solches erst hätten, seien sie ganz unter sich,
die öffentliche Kritik sei beschränkt, und auch die parlamentarische
 Kontrolle wäre dann natürlich nur noch in
beschränktem Umfange möglich. Wenn als Genehmigungsbehörde
 die Regiminalbehörde, der Regierungspräsident
und der Oberpräsident, eingeseßt würde, so brauche die
Staatsregierung wohl keine schädigende Wirkung ihrer
gemeinnützigen Gesellschaften zu befürchten: diese Prüfung
würden sich die Gesellschaften doch wohl gefallen lassen
können und müssen. Wenn billiger Grundbesitz geschaffen
werden solle und ein lebensfähiger Ansiedler angesetzt
werden solle, dann müsse er auch unter dauernder Kontrolle
 gehalten werden, weil der Mann sonst seine billig
erworbene Parzelle verkaufe und man nachher vielleicht
einen leistungsschwächeren Ansiedler dort habe als vorher.
Alles dies vollziehe sich selbstverständlich im Bezirk der
Ansiedlungskommission und auch im Bezirk dieser gemeinnützigen
 Besiedlungsgesellschaften, denen ja die Staatsregierung
 auch wesentliche Mittel zur Verfügung stelle.
Ohne wesentliche Mittel werde ja auf die Dauer der gute
Zweck überhaupt nicht zu erreichen sein. Für Posen und
Westpreußen werde eine Milliarde kaum reichen. Weder
der mittlere noch der kleine Bauer, auch der Großgrundbesißer
 könne. von Ausnahmen abgesehen, dann nicht
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