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Ausführungsbestimmungen zu den Positionen 2 und
150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers
vom 12. Februar 1925 (Nederlandscehe Staatsconrant 1925 Nr. 32
vom 16. Februar 1925).
Der Finanzminister hat mit Bezugnahme auf den Einfuhrzolltarif,
der zu dem Geseße vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr.568)1) gehört,
für gut befunden und verstanden:
1. zu bestimmen, daß die Beimischung zu dem in der besonderen
Bestimmung Nr. 4 erwähnten Riech- und Schönheitswasser, das
in Position 2 des erwähnten Tarifs angeführt ist, aus der Bei-
mischung bestehen soll, die für die Erlangung von Befreiung von
der Hälfte der für Branntwein unter I der Verfügung vom 8. Fe-
bruar 1921, Nr. 61 angeführten Verbrauchssteuer, vorgeschrieben
ist ~ von dieser Vorschrift kann der Beteiligte auf der Geschäftsstelle
des Zolleinnehmers der Einfuhrzölle Kenntnis nehmen ~ oder in
besonderen Fällen aus der Beimischung, die auf Grund einer zur
Zeit gültigen Vorschrift für solche Fälle zugelassen ist;
als Standardmuster für rohes Salz, das wegen seiner Feinheit
und zugleich Reinheit dem Einfuhrzoll unterliegt, auf Grund der
Bestimmung unter III, A, 1 der Position 150 des erwähnten
Tarifs, erneut das früher zum gleichen Zwecke durch die Entschließung
vom 24. April 1893, Nr. 3 zur Ausführung des Artikel 2, erster
Absatz, des Gesetzes vom 27.September1892 (Staatsblad Nr.227)2)
Festgesetzte anzuordnen;
auf Grund der Sonderbestimmung Nr. 4, eingefügt unter Position
Nr. 150 des mehrfach genannnten Tarifs, zu bestimmen, daß rohes
Salz, das gemäß Unterteil IIL, Buchstabe A, Nr. 1, dieser Po-
sition zu verzollen ist, unter Buchstabe A, Nr. 2 dieses Unterteils
eingefügt wird, und zwar unter folgenden Bedingungen und Be-
stimmungen:
a) Das Salz muß unmittelbar für die Person bestimmt sein, die
die Befreiung genießt und die es nach Vergällung [Denatu-
rierung] einlagert, oder es muß unmittelbar zur Einlagerung
bei fortlaufender Stundung der Verbrauchssteuer in den Frei-
lagerpläten bestimmt sein, die in der Königlichen Verordnung
vom 29. September 1909 (Staatsblad Nr. 326)3) erwähnt sind;
ferner, was die Einlagerung in diesen Lagerplätzen anlangt,
unter der Bedingung, daß die Entnahme von solchem Salz
daraus nur bei Ablieferung an die Person, die die Befreiung,
wie oben erwähnt, genießt, stattfinden darf; daß es an diesen
Lagerpläten ~ wie dem Inspektor genügend nachzuweisen ist ~
von andrem Salz abgesondert gehalten werden soll und daß
es in der Rechnung und in den Urkunden, die auf Grund der
zenannten Verordnung geführt oder übergeben werden, be-
sonders erwähnt werden muß;
für Salz, auf das das Vorstehende anzuwenden ist, sezt der
Inspektor des Bestimmungsorts die Bescheinigung auf den
Begleitschein, daß auf Grund dieser Bestimmung das Salz
unter das in Unterteil III, Buchstabe A, Nr. 2 des Einfuhr-
zolltarifs erwähnte Salz einzuordnen ist, gegebenenfalls unter
Beifügung von durch ihn weiter zu stellenden Bedingungen, wie
dies bisher gemäß Verfügung Nr. 48 vom 2. November 1916
geschah, die bei dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verfällt;
1. zu bestimmen, daß diese Entschliesung zugleich mit dem Tarif-
gesetz in Kraft trit.
1) Hand. Arch. 1925 S. 1604 — siehe vorstehend S. 10.
?) Ebenda 1892 I S. 1098.
s) Ebenda 1910 I S. 23.
Ausführung des Tarifgesezes 1924 c(Staatsh]adc
Nr. 568), soweit es sich um Befreinngen vom Einfuhrzoll
und statistischer Gebühr handelt. Königl. „Verordnung über
Abgabefreiheit“ vom 23. März 1925 = „Vrijdommenbesluit 1925,
Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925“
Mit Bezugnahme auf die Artikel 14, 15, 16, 17, 18 und 19 des
Tarifgesetes 1924 (Staatsblad Nr. 568) !), Arlikel 3a, 4, 5 und 6 und d
des Gesetzes über die statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55) ?),
wie es durch Artikel 35 des genannten Tarifgeseßzes geändert ist,
Sonderbestimmung II zu Position Nr. 85, Sonderbestimmung II zu
Position Nr. 97, Sonderbestimmung 3 zu Position Nr. 120 und Sonder-
bestimmung 3 a zu Position Nr. 150 des zu dem genannten Tarifgesetze
gehörenden Tarifs.
Artikel 14 des Artikel 1. Die Waren, für die nach Artikel 14 des
Geieges: Tarifgeseßes Anspruch auf Befreiung besteht, werden in
zwei Klassen geteilt, und zwar:
a. Waren, von denen bei der Ausfuhr bekannt ist, daß sie binnen
zwei Jahren nach der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand
wieder eingeführt werden sollen;
Waren, von denen bei der Ausfuhr nicht bekannt ist, daß sie
in der unter dem Buchstaben a genannten Zeit und in dem
ebenda genannten Zustand wieder eingeführt werden sollen.
Artikel 2. Für die in Artikel 1 unter dem Buchstaben a dieser Ver-
ordnung genannten Warenwirddie Genehmigung zurfreien Wiedereinfuhr
durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienstbereich
der Beteiligte wohnt oder wo er eine Niederlassung hat, oder durch
den Inspektor, in dessen Diensstbereich die Waren zur Ausfuhr
verladen werden.
Der Antrag auf Befreiung enthält eine deutliche und genaue
Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kenn-
zeichen oder andere Angaben sür die Erkennung ihrer Nämlich-
keit bei der Wiedereinfuhr;
b. den Ort, wo die Waren sich befinden;
c. die Gründe, warum die Waren ins Ausland gesandt werden;
d. das Beförderungsmittel, womit die Versendung stattfinden soll.
Der JInspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr
nur dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen
werden können, oder durch die Aufnahme von Abmessungen, Gewicht
oder andren Angaben ausreichende Gewähr für die Erkennung ihrer
Nämlichkeit erlangt werden kann.
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die
Waren mit der Beschreibung und den Besonderheiten, die in der Ge-
nehmigung angegeben sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der zur
Feststellung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen eine Bescheinigung
auf die Genehmigung, die sie dem Beteiligten danach wieder zum
Gebrauch bei der Wiedereinfuhr zurückgeben.
Die Waren werden nur dann bei der Wiedereinfuhr frei zu-
gelassen, wenn sie während ihres Verbleibs im Ausland keinerlei
Bearbeitung oder Verarbeitung erssahren haben, die angebrachten
WMWiedererkennungszeichen noch vorhanden sind und im übrigen die
Nämlichkeit genügend feststeht.
Artikel 3. Für die in Artikel 1 unter dem Buchstaben b dieser
Verordnung genannten Waren wird die Genehmigung zur freien
h
1) Hand. Arch. 1925 S. 1595 — siehe vorstehend S. 1.
2) Ebenda S. 395.