Full text: Niederlande

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Ausführungsbestimmungen zu den Positionen 2 und 
150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers 
vom 12. Februar 1925 (Nederlandscehe Staatsconrant 1925 Nr. 32 
vom 16. Februar 1925). 
Der Finanzminister hat mit Bezugnahme auf den Einfuhrzolltarif, 
der zu dem Geseße vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr.568)1) gehört, 
für gut befunden und verstanden: 
1. zu bestimmen, daß die Beimischung zu dem in der besonderen 
Bestimmung Nr. 4 erwähnten Riech- und Schönheitswasser, das 
in Position 2 des erwähnten Tarifs angeführt ist, aus der Bei- 
mischung bestehen soll, die für die Erlangung von Befreiung von 
der Hälfte der für Branntwein unter I der Verfügung vom 8. Fe- 
bruar 1921, Nr. 61 angeführten Verbrauchssteuer, vorgeschrieben 
ist ~ von dieser Vorschrift kann der Beteiligte auf der Geschäftsstelle 
des Zolleinnehmers der Einfuhrzölle Kenntnis nehmen ~ oder in 
besonderen Fällen aus der Beimischung, die auf Grund einer zur 
Zeit gültigen Vorschrift für solche Fälle zugelassen ist; 
als Standardmuster für rohes Salz, das wegen seiner Feinheit 
und zugleich Reinheit dem Einfuhrzoll unterliegt, auf Grund der 
Bestimmung unter III, A, 1 der Position 150 des erwähnten 
Tarifs, erneut das früher zum gleichen Zwecke durch die Entschließung 
vom 24. April 1893, Nr. 3 zur Ausführung des Artikel 2, erster 
Absatz, des Gesetzes vom 27.September1892 (Staatsblad Nr.227)2) 
Festgesetzte anzuordnen; 
auf Grund der Sonderbestimmung Nr. 4, eingefügt unter Position 
Nr. 150 des mehrfach genannnten Tarifs, zu bestimmen, daß rohes 
Salz, das gemäß Unterteil IIL, Buchstabe A, Nr. 1, dieser Po- 
sition zu verzollen ist, unter Buchstabe A, Nr. 2 dieses Unterteils 
eingefügt wird, und zwar unter folgenden Bedingungen und Be- 
stimmungen: 
a) Das Salz muß unmittelbar für die Person bestimmt sein, die 
die Befreiung genießt und die es nach Vergällung [Denatu- 
rierung] einlagert, oder es muß unmittelbar zur Einlagerung 
bei fortlaufender Stundung der Verbrauchssteuer in den Frei- 
lagerpläten bestimmt sein, die in der Königlichen Verordnung 
vom 29. September 1909 (Staatsblad Nr. 326)3) erwähnt sind; 
ferner, was die Einlagerung in diesen Lagerplätzen anlangt, 
unter der Bedingung, daß die Entnahme von solchem Salz 
daraus nur bei Ablieferung an die Person, die die Befreiung, 
wie oben erwähnt, genießt, stattfinden darf; daß es an diesen 
Lagerpläten ~ wie dem Inspektor genügend nachzuweisen ist ~ 
von andrem Salz abgesondert gehalten werden soll und daß 
es in der Rechnung und in den Urkunden, die auf Grund der 
zenannten Verordnung geführt oder übergeben werden, be- 
sonders erwähnt werden muß; 
für Salz, auf das das Vorstehende anzuwenden ist, sezt der 
Inspektor des Bestimmungsorts die Bescheinigung auf den 
Begleitschein, daß auf Grund dieser Bestimmung das Salz 
unter das in Unterteil III, Buchstabe A, Nr. 2 des Einfuhr- 
zolltarifs erwähnte Salz einzuordnen ist, gegebenenfalls unter 
Beifügung von durch ihn weiter zu stellenden Bedingungen, wie 
dies bisher gemäß Verfügung Nr. 48 vom 2. November 1916 
geschah, die bei dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verfällt; 
1. zu bestimmen, daß diese Entschliesung zugleich mit dem Tarif- 
gesetz in Kraft trit. 
1) Hand. Arch. 1925 S. 1604 — siehe vorstehend S. 10. 
?) Ebenda 1892 I S. 1098. 
s) Ebenda 1910 I S. 23. 
Ausführung des Tarifgesezes 1924 c(Staatsh]adc 
Nr. 568), soweit es sich um Befreinngen vom Einfuhrzoll 
und statistischer Gebühr handelt. Königl. „Verordnung über 
Abgabefreiheit“ vom 23. März 1925 = „Vrijdommenbesluit 1925, 
Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925“ 
Mit Bezugnahme auf die Artikel 14, 15, 16, 17, 18 und 19 des 
Tarifgesetes 1924 (Staatsblad Nr. 568) !), Arlikel 3a, 4, 5 und 6 und d 
des Gesetzes über die statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55) ?), 
wie es durch Artikel 35 des genannten Tarifgeseßzes geändert ist, 
Sonderbestimmung II zu Position Nr. 85, Sonderbestimmung II zu 
Position Nr. 97, Sonderbestimmung 3 zu Position Nr. 120 und Sonder- 
bestimmung 3 a zu Position Nr. 150 des zu dem genannten Tarifgesetze 
gehörenden Tarifs. 
Artikel 14 des Artikel 1. Die Waren, für die nach Artikel 14 des 
Geieges: Tarifgeseßes Anspruch auf Befreiung besteht, werden in 
zwei Klassen geteilt, und zwar: 
a. Waren, von denen bei der Ausfuhr bekannt ist, daß sie binnen 
zwei Jahren nach der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand 
wieder eingeführt werden sollen; 
Waren, von denen bei der Ausfuhr nicht bekannt ist, daß sie 
in der unter dem Buchstaben a genannten Zeit und in dem 
ebenda genannten Zustand wieder eingeführt werden sollen. 
Artikel 2. Für die in Artikel 1 unter dem Buchstaben a dieser Ver- 
ordnung genannten Warenwirddie Genehmigung zurfreien Wiedereinfuhr 
durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienstbereich 
der Beteiligte wohnt oder wo er eine Niederlassung hat, oder durch 
den Inspektor, in dessen Diensstbereich die Waren zur Ausfuhr 
verladen werden. 
Der Antrag auf Befreiung enthält eine deutliche und genaue 
Beschreibung der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kenn- 
zeichen oder andere Angaben sür die Erkennung ihrer Nämlich- 
keit bei der Wiedereinfuhr; 
b. den Ort, wo die Waren sich befinden; 
c. die Gründe, warum die Waren ins Ausland gesandt werden; 
d. das Beförderungsmittel, womit die Versendung stattfinden soll. 
Der JInspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr 
nur dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen 
werden können, oder durch die Aufnahme von Abmessungen, Gewicht 
oder andren Angaben ausreichende Gewähr für die Erkennung ihrer 
Nämlichkeit erlangt werden kann. 
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die 
Waren mit der Beschreibung und den Besonderheiten, die in der Ge- 
nehmigung angegeben sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der zur 
Feststellung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen eine Bescheinigung 
auf die Genehmigung, die sie dem Beteiligten danach wieder zum 
Gebrauch bei der Wiedereinfuhr zurückgeben. 
Die Waren werden nur dann bei der Wiedereinfuhr frei zu- 
gelassen, wenn sie während ihres Verbleibs im Ausland keinerlei 
Bearbeitung oder Verarbeitung erssahren haben, die angebrachten 
WMWiedererkennungszeichen noch vorhanden sind und im übrigen die 
Nämlichkeit genügend feststeht. 
Artikel 3. Für die in Artikel 1 unter dem Buchstaben b dieser 
Verordnung genannten Waren wird die Genehmigung zur freien 
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1) Hand. Arch. 1925 S. 1595 — siehe vorstehend S. 1. 
2) Ebenda S. 395.
	        
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