Full text: Niederlande

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Wenn ein oder mehrere Kennzeichen offenbar versehentlich un- 
richtig angegeben sind, darf die Urkunde nicht anerkannt werden, es 
sei denn, daß der Besitzer bereit ist, sie noch in allen Unterteilen in 
Übereinstimmung mit der Virklichkeit zu bringen und die Verände- 
rungen mit dem Namenszug zu versehen. Der Einnehmer setzt seinen 
Namenszug neben den des Beteiligten. ö 
Wenn bei der ersten Einfuhr in dem Mitgliedsausweis nicht 
genehmigte Durchstreichungen oder Änderungen, die sich nicht auf 
den Wert beziehen, vorkommen, müssen diese nach Prüfung ebenfalls 
von dem Beteiligten und dem Einnehmer paraphiert werden. Mit- 
gliedsausweise, in denen Änderungen bezüglich des Wertes vor- 
kommen, die nicht namens der Verwaltung der Gesellschaft, die den 
Mitgliedsausweis zugefertigt hat, und von dem Inhaber des Mitglieds- 
ausweises gebilligt worden sind, dürfen nicht anerkannt werden. 
Doppel der Mitgliedsausweise dürfen unter keiner Bedingung 
angenommen werden. 
Ist der in dem Mitgliedsausweis angegebene Wert nach dem 
Urteil des Einnehmers oder der die Besschau vornehmenden Beamten 
nicht als ausreichend anzusehen, so stellt der Einnehmer den Wert 
von Amts wegen fest, fordert von dem Inhaber eine Sicherheits- 
leistung bis zu 12 v H über den Unterschied zwischen dem angegebenen 
und dem festgestellten Wert und sezt über dies alles, entsprechend 
der Anleitung des Mitgliedsausweises, einen Vermerk darauf. 
Über den Betrag der Sicherheit stellt der Einnehmer eine Be- 
scheinigung aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6 a aus, in der 
die Nummer des Mitgliedsausweises angegeben ist. Der Inhaber 
gibt diesen Ausweis der Grenzdienststelle ab, wo die Bescheinigung 
Nr. II eingezogen wird. 
Mitgliedsausweise, in denen der Wert des Motorfahrzeugs in 
fremder, statt in niederländischer Währung ausgefüllt ist, werden 
auch dann nicht anerkannt, wenn die Inhaber dieser Mitglieds- 
ausweise sich dazu bereit erklären, den Wert noch in niederländischer 
Währung in dem Mitgliedsausweis anzugeben. 
§ 20. Die als Sicherheit eingezahlte Summe wird nach Abzug 
der auf die Versendung fallenden Kosten sobald als möglich der Ver- 
waltung der Gesellschaft überwiesen, die dem Reich gegenüber für 
die Bezahlung des gegebenenfalls geschuldeten Einfuhrzolles haft- 
bar ist. 
Die genannte Verwaltung sendet dem Einnehmer sofort über 
den vollen Betrag der Sicherheit eine Empfangsbescheinigung, die in 
dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6a an der Stelle, wo die Sicherheit 
nachgewiesen ist, eingeheftet wird. 
§ 21. Die eingezogene Bescheinigung Nr. I] und der im vor- 
lezten Abssaß des §$ 19 erwähnte Ausweis werden durch den Ein- 
nehmer unmittelbar seinem Amtsgenossen der Zollstelle der ersten 
Einreise übersandt. 
Ist die Bescheinigung nicht innerhalb 30 Tagen nach Ablauf des 
Jahres, für das der Mitgliedsausweis gültig war, an die Dienst- 
stelle der erstmaligen Einreise des Motorfahrzeugs zurückgegeben, so 
gibt der Cinnehmer dieser Dienststelle hiervon unmittelbar dem Finanz- 
departement Kenntnis, das für die Einforderung des schuldigen Ein- 
fuhrzolls Sorge trägt. 
Diese Mitteilung soll alle in dem Verzeichnis 1 vorkommenden 
Besonderheiten, wie sie im § 22 unter den Buchstaben b bis ein- 
schließlich g erwähnt sind, enthalten. 
Wenn der Einnehmer innerhalb eines Jahres nach der Ein- 
sendung der im vorigen Absatz erwähnten Mitteilung noch keine 
Nachricht erhalten hat, daß der Mitglievsausweis als erledigt be- 
zeichnet oder auch, daß desssen Gültigkeitsdauer verlängert worden ist. 
gibt er nur unter Angabe von Zeitpunkt und Nummer dieser Mil- 
teilung erneut dem genannten Departement von dem Nichteingang 
der Bescheinigung II Kenntnis. 
§ 22. Die Cinnehmer verzeichnen in mit der Feder anzulegenden 
Verzeichnissen die Mitgliedsausweise, die bei der ersten Einreise und 
bei der lezten Wiederausreise von Motorfahrzeugen zur Visierung 
vorgelegt werden. 
Das Register I, das zur Eintragung von Mitgliedsausweisen 
dient, die bei der ersten Einreise vorgelegt werden, enthält folgende 
Spalten: 
a) Laufende Nummer; 
b) Name und Sit der Gesellschaft, die sich für die Bezahlung 
des Einfuhrzolls haftbar gemacht hat; 
e) Name und Sitz der Gessellschaft, durch die der Mitglieds- 
ausweis ausgestellt worden ist; 
J) Name und Wohnsitz des Inhabers; 
e) Zeitpunkt und Nummer des Mitgliedsausweises ; 
k) Beschreibung des Motorfahrzeugs, wie diese in dem Mitglieds- 
ausweis aufgenommen worden ist; 
&) Betrag des angegebenen und, gegebenenfalls, des durch den 
Einnehmer festgestellten Wertes; 
Betrag der gestellten Sicherheit und Nummer des Ausweises 
aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6 a; , 
Zeitpunkt, an dem die gestellte Sicherheit überwiesen worden ist; 
Zeitpunkt, an dem die über die Überweisung ausgestellte 
Empfangsbescheinigung eingegangen ist; ; 
k) Zeitpunkt, an dem die erstmalige Einreise stattgefunden hat; 
1) Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung Nr. II und, gegebenen- 
falls, der Nachweis der Sicherheitsleistung eingegangen ist; 
m) Zeitpunkt, an dem über den Nichteingang der Bescheinigung 
Nr. I] an das Departement berichtet worden ist; 
n) Zeitpunkt, an dem wiederholt an das Departement über den 
Nichteingang der Bescheinigung Nr. IT berichtet worden ist. 
Das Verzeichnis II, das zur Eintragung von solchen Mitglieds- 
ausweisen dient, die bei der lezten Wiederausreise vorgelegt worden 
sind, enthält folgende Spalten: 
a) bis einschließlich h) wie Verzeichnis I; 
i) Dienststelle, über die die erste Cinreise geschehen ist; 
i) Zeitpunkt, an dem das Motorfahrzeug ausgeführt worden ist; 
k) Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung II und, gegebenenfalls, 
der Ausweis aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. Ga 
abgesandt worden ist. 
Die Bescheinigungen 1 und II und, gegebenenfalls, die Aus- 
weise Comptabiliteit Nr. 6a werden bei dem Verzeichnis I auf- 
bewahrt. 
§ 23. Die Verzeichnisse I und II werden bei der üblichen Über- 
sendung der Vorgänge an das Finanzdepartement nicht eingesandt, 
sondern fortlaufend geführt. 
Hinsichtlich der Vernichtung der Verzeichnisse I und I1 und der 
dazugehörenden Belege gelten die Vorschriften des § 25, Buchstabe e 
des Erlasses vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601). 
Den JInspektoren wird aufgetragen, alles, was die Behandlung 
der Mitgliedsausweise anlangt, genau zu beaufsichtigen. Besonders 
wird ihre Aufmerksamkeit auf die Buchung und Nachweisung der 
gegebenenfalls geftellten Sicherheit sowie auf die genaue Befolgung 
des zweiten Satzes des § 21 hingelenkt. 
Auch die Direktoren haben sich auläßlich ihrer Dienststellenbesuche 
von der richtigen Ausführung der gegebenen Vorschriften zu über- 
zeugen. 
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