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Wenn ein oder mehrere Kennzeichen offenbar versehentlich un-
richtig angegeben sind, darf die Urkunde nicht anerkannt werden, es
sei denn, daß der Besitzer bereit ist, sie noch in allen Unterteilen in
Übereinstimmung mit der Virklichkeit zu bringen und die Verände-
rungen mit dem Namenszug zu versehen. Der Einnehmer setzt seinen
Namenszug neben den des Beteiligten. ö
Wenn bei der ersten Einfuhr in dem Mitgliedsausweis nicht
genehmigte Durchstreichungen oder Änderungen, die sich nicht auf
den Wert beziehen, vorkommen, müssen diese nach Prüfung ebenfalls
von dem Beteiligten und dem Einnehmer paraphiert werden. Mit-
gliedsausweise, in denen Änderungen bezüglich des Wertes vor-
kommen, die nicht namens der Verwaltung der Gesellschaft, die den
Mitgliedsausweis zugefertigt hat, und von dem Inhaber des Mitglieds-
ausweises gebilligt worden sind, dürfen nicht anerkannt werden.
Doppel der Mitgliedsausweise dürfen unter keiner Bedingung
angenommen werden.
Ist der in dem Mitgliedsausweis angegebene Wert nach dem
Urteil des Einnehmers oder der die Besschau vornehmenden Beamten
nicht als ausreichend anzusehen, so stellt der Einnehmer den Wert
von Amts wegen fest, fordert von dem Inhaber eine Sicherheits-
leistung bis zu 12 v H über den Unterschied zwischen dem angegebenen
und dem festgestellten Wert und sezt über dies alles, entsprechend
der Anleitung des Mitgliedsausweises, einen Vermerk darauf.
Über den Betrag der Sicherheit stellt der Einnehmer eine Be-
scheinigung aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6 a aus, in der
die Nummer des Mitgliedsausweises angegeben ist. Der Inhaber
gibt diesen Ausweis der Grenzdienststelle ab, wo die Bescheinigung
Nr. II eingezogen wird.
Mitgliedsausweise, in denen der Wert des Motorfahrzeugs in
fremder, statt in niederländischer Währung ausgefüllt ist, werden
auch dann nicht anerkannt, wenn die Inhaber dieser Mitglieds-
ausweise sich dazu bereit erklären, den Wert noch in niederländischer
Währung in dem Mitgliedsausweis anzugeben.
§ 20. Die als Sicherheit eingezahlte Summe wird nach Abzug
der auf die Versendung fallenden Kosten sobald als möglich der Ver-
waltung der Gesellschaft überwiesen, die dem Reich gegenüber für
die Bezahlung des gegebenenfalls geschuldeten Einfuhrzolles haft-
bar ist.
Die genannte Verwaltung sendet dem Einnehmer sofort über
den vollen Betrag der Sicherheit eine Empfangsbescheinigung, die in
dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6a an der Stelle, wo die Sicherheit
nachgewiesen ist, eingeheftet wird.
§ 21. Die eingezogene Bescheinigung Nr. I] und der im vor-
lezten Abssaß des §$ 19 erwähnte Ausweis werden durch den Ein-
nehmer unmittelbar seinem Amtsgenossen der Zollstelle der ersten
Einreise übersandt.
Ist die Bescheinigung nicht innerhalb 30 Tagen nach Ablauf des
Jahres, für das der Mitgliedsausweis gültig war, an die Dienst-
stelle der erstmaligen Einreise des Motorfahrzeugs zurückgegeben, so
gibt der Cinnehmer dieser Dienststelle hiervon unmittelbar dem Finanz-
departement Kenntnis, das für die Einforderung des schuldigen Ein-
fuhrzolls Sorge trägt.
Diese Mitteilung soll alle in dem Verzeichnis 1 vorkommenden
Besonderheiten, wie sie im § 22 unter den Buchstaben b bis ein-
schließlich g erwähnt sind, enthalten.
Wenn der Einnehmer innerhalb eines Jahres nach der Ein-
sendung der im vorigen Absatz erwähnten Mitteilung noch keine
Nachricht erhalten hat, daß der Mitglievsausweis als erledigt be-
zeichnet oder auch, daß desssen Gültigkeitsdauer verlängert worden ist.
gibt er nur unter Angabe von Zeitpunkt und Nummer dieser Mil-
teilung erneut dem genannten Departement von dem Nichteingang
der Bescheinigung II Kenntnis.
§ 22. Die Cinnehmer verzeichnen in mit der Feder anzulegenden
Verzeichnissen die Mitgliedsausweise, die bei der ersten Einreise und
bei der lezten Wiederausreise von Motorfahrzeugen zur Visierung
vorgelegt werden.
Das Register I, das zur Eintragung von Mitgliedsausweisen
dient, die bei der ersten Einreise vorgelegt werden, enthält folgende
Spalten:
a) Laufende Nummer;
b) Name und Sit der Gesellschaft, die sich für die Bezahlung
des Einfuhrzolls haftbar gemacht hat;
e) Name und Sitz der Gessellschaft, durch die der Mitglieds-
ausweis ausgestellt worden ist;
J) Name und Wohnsitz des Inhabers;
e) Zeitpunkt und Nummer des Mitgliedsausweises ;
k) Beschreibung des Motorfahrzeugs, wie diese in dem Mitglieds-
ausweis aufgenommen worden ist;
&) Betrag des angegebenen und, gegebenenfalls, des durch den
Einnehmer festgestellten Wertes;
Betrag der gestellten Sicherheit und Nummer des Ausweises
aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. 6 a; ,
Zeitpunkt, an dem die gestellte Sicherheit überwiesen worden ist;
Zeitpunkt, an dem die über die Überweisung ausgestellte
Empfangsbescheinigung eingegangen ist; ;
k) Zeitpunkt, an dem die erstmalige Einreise stattgefunden hat;
1) Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung Nr. II und, gegebenen-
falls, der Nachweis der Sicherheitsleistung eingegangen ist;
m) Zeitpunkt, an dem über den Nichteingang der Bescheinigung
Nr. I] an das Departement berichtet worden ist;
n) Zeitpunkt, an dem wiederholt an das Departement über den
Nichteingang der Bescheinigung Nr. IT berichtet worden ist.
Das Verzeichnis II, das zur Eintragung von solchen Mitglieds-
ausweisen dient, die bei der lezten Wiederausreise vorgelegt worden
sind, enthält folgende Spalten:
a) bis einschließlich h) wie Verzeichnis I;
i) Dienststelle, über die die erste Cinreise geschehen ist;
i) Zeitpunkt, an dem das Motorfahrzeug ausgeführt worden ist;
k) Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung II und, gegebenenfalls,
der Ausweis aus dem Verzeichnis Comptabiliteit Nr. Ga
abgesandt worden ist.
Die Bescheinigungen 1 und II und, gegebenenfalls, die Aus-
weise Comptabiliteit Nr. 6a werden bei dem Verzeichnis I auf-
bewahrt.
§ 23. Die Verzeichnisse I und II werden bei der üblichen Über-
sendung der Vorgänge an das Finanzdepartement nicht eingesandt,
sondern fortlaufend geführt.
Hinsichtlich der Vernichtung der Verzeichnisse I und I1 und der
dazugehörenden Belege gelten die Vorschriften des § 25, Buchstabe e
des Erlasses vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601).
Den JInspektoren wird aufgetragen, alles, was die Behandlung
der Mitgliedsausweise anlangt, genau zu beaufsichtigen. Besonders
wird ihre Aufmerksamkeit auf die Buchung und Nachweisung der
gegebenenfalls geftellten Sicherheit sowie auf die genaue Befolgung
des zweiten Satzes des § 21 hingelenkt.
Auch die Direktoren haben sich auläßlich ihrer Dienststellenbesuche
von der richtigen Ausführung der gegebenen Vorschriften zu über-
zeugen.
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