§ 69. Wenn der Fabrikant wünscht, daß die Stempelabdrücke
nicht abgeschnitten werden, können sie auch durch die Beamten mittels
Überstempelung vernichtet werden. Der Vernichtungsstempel wird
mit demselben von dem Fabrikanten zu liefernden Stoff abgedruckt,
mit dem der ursprüngliche Stempel abgedruckt worden ist.
Im letzten Absatz des Artikel 60 der Verordnung ist der Grund-
satz aufgestellt, daß die vergrößerte Länge, die die Stücke bei der Be-
arbeitung durch Strecken erlangen können, nicht zu berücksichtigen
ist. Der Fabrikant muß also in seiner Anmeldung die Meterzahl
nach der Länge angeben, die die Stücke bei dem Einbringen hatten,
und auch die Beamten müssen beim Aufstellen der in diesem Artikel
erwähnten Bescheinigung in demselben Sinn handeln, soweit ihnen der
erwähnte Fall vorzuliegen scheint.
§ 70. Bei der Entdeckung, daß im Gegensatz zu dem Verbot
des Artikel 61 der Verordnung unter Freilassung eingebrachte
Baumwolle, ungefärbt oder unbedruckt, ohne Entrichtung des Ein-
fuhrzolls oder ohne Beschau aus der Fabrik herausgebracht wird,
muß durch die Beamten ein Verfahren auf Verhängung einer Geld-
strafe eingeleitet werden wegen Übertretung der Verordnung.
§ 71. Für die zwischen dem Einnehmer und dem Fabrikanten
zu haltende Abrechnung bleibt das bestehende Muster in Gebrauch.
Diese Abrechnung wird nach Ablauf jedes Dienstjahres von dem
Cinnehmer abgeschlossen. Hierfür werden die Mengen, für die die
in Artikel 63 der Verordnung erwähnte Frist von einem Jahr noch
nicht verstrichen ist, und für die noch keine Anmeldung auf Grund des
Artikel 60 der Verordnung, oder keine Entrichtung des Einfuhrzolls
erfolgt ist, zusammengezogen und in einem Posten auf die Kreditseite
auf neue Rechnung zu übertragender Rechnungsrest [saldo] vermerkt.
Diese Mengen werden außerdem, jede gesondert, in die Rechnung des
neu begonnenen Jahres übertragen unter Angabe des Zeitpunkts der Ein-
bringung, der Beschreibung der Begleitscheine sowie der Beschreibung
und des Inhalts der Packstücke.
Die abgeschlossene Abrechnung wird in der üblichen Weise zur
Prüfung eingereicht.
§ 72. Von dem Zeitpunkt einer gemäß Artikel 64 der Verord-
nung vorzunehmenden Aufnahme des in einer Fabrik und den dazu-
gehörenden Lagerräumen vorhandenen Vorrats muß (wenn nicht
besondere Vermutungen über Unehrlichkeit eine Ausnahme notwendig
machen) dem Fabrikanten in jedem Fall mindestens 14 Tage vorher
durch den Inspektor Mitteilung gemacht werden.
b Ste: h § 73. Bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit
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W: e ; n eine nähere
Untersuchung einleiten und die Waren solange zurückhalten.
Wenn ein Betrug entdeckt wird, kann dann Anlaß bestehen zur
Verhängung einer Geldstrafe wegen Anmeldung unter falscher Be-
zeichnung und gegebenenfalls zu einer Verfolgung wegen Urkunden-
fälschung.
Sonder- i § 74. Die in Artikel 69 der Verordnung erwähnte
zn Pofltion 9'7 Befreiung vom Einfuhrzoll für Zigarettenpapier wird
y csieite ita ft eusttet t nur an die Zigarettenfabrikanten
Für Zigarettenpapier, das durch Händler oder Vertreter eingeführt
ist, soll die Befreiung nur genossen werden können, wenn die An-
meldung zur Einfuhr durch den Zigarettenfabrikanten oder in seinem
Namen erfolgt, für den das Papier bestimmt ist. Die Einführer
können in Erwartung einer solchen Anmeldung zur Einfuhr das
Papier vorübergehend einlagern oder in eine Niederlage bringen.
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Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, daß
nach dem Schlusse der Sonderbestimmung II zu Position Nr. 97 des
Tarifs Goldpapier u. dgl. Waren zur Verfertigung von Mundstücken
von Zigaretten nicht als Zigarettenpapier angesehen werden sdollen.
Von dem hierfür geschuldeten Einfuhrzoll kann also keine Befreiung
genossen werden.
§ 75. Beim Einbringen von Zigarettenpapier unter Befreiung
übersenden die Beamten die gemäß Artikel 71 der Verordnung für
die Einbringung und Buchung visierten Begleitscheine dem Ginnehmer
des Orts der Einbringung, der sie nach Ablauf des Jahres auf die
übliche Weise mit den übrigen Schriftstücken der Dienststelle dem
Departement einsendet.
Der genannte Cinnehmer bringt die durch Vermittlung des In-
spektors an die Aussstellungsdienststelle zurückzusendenden Sonderbegleit-
scheine in eine Aufstellung Aceijnzen Rr. 34.
§ 76. Der Inspektor schreibt vor, daß der Fabrikant das in
Artikel 71 der Verordnung erwähnte Verzeichnis jedesmal am Ende
des Jahres erneuern und als ersten Posten in dem neuen Verzeichnis
die Papiermenge buchen muß, die dann ungebraucht in der Fabrik
vorhanden ist. _
Der Inspektor läßt sich in jedem Fall im Monat Januar jedes
Jahres in Anwendung des Artikel 72 der Verordnung von dem Fabri-
kanten nachweisen, daß die eingebrachten Mengen von Zigarettenpapier
tatsächlich durch die Herstellung von Zigaretten in seiner Fabrik ver-
braucht, auf Grund des Artikel 73 der Verordnung herausgebracht
oder ungebraucht vorhanden sind.
Nach der im vorigen Absatz erwähnten Prüfung wird das ab-
geschlossene Verzeichnis des abgelaufenen Jahres –~ noch im Monat
Januar – dem Einnehmer übersandt, der es in die jährliche Ein-
sendung seiner Schriftstücke mit einschließt.
§ 77. Im Falle ein Unternehmen, das verschiedene Zigaretten-
fabriken betreibt, die für die Fabriken benötigten Mengen Zigaretten-
papier in ein Hauptlager leitet, um sie von dort je nach Bedarf an
die andren Fabriken zu versenden, können die Inspektoren auf Grund
des Artikel 73 der Verordnung die Herausnahme des Papiers unter
Beachtung des Folgenden gestatten.
Die nach einer andren Fabrik verbrachten Mengen werden für
die Anwendung der Artikel 70 bis einschl. 73 der Verordnung so an-
gesehen, als ob sie unmittelbar aus dem Ausland unter Befreiung
eingebracht worden seien.
Die Herausnahme und die Überführung des Papiers, wie sie im
ersten Absatz dieses Paragraphen erwähnt ist, geschehen auf Grund eines
hierzu mit der Feder herzurichtenden Begleitscheins (Muster F) und
unter Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll. Die Sicherheit wird
aufgehoben, wenn die Bedingungen des Artikel 71 der Verordnung
erfüllt sind. § 75 dieser Anweisung ist hierbei gleichzeitig zu
befolgen.
Die Ausfuhr von Zigarettenpapier, das auf Grund der Verord-
nung eingebracht worden ist, in das Ausland kann mit Ermächtigung
des Inspektors auf Grund einer Ausfuhrbewilligung geschehen, die
gegen Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll auszustellen ist. In
dem in Artikel 71 der Verordnung erwähnten Verzeichnis wird die
Wiederherausnahme vermerkt.
In andren Fällen, in denen ein Fabrikant beantragt, Zigaretten-
papier herausnehmen zu können, entscheidet der Inspektor auf das
Besuch nur mit Vorwissen des Ministers. Die Alktenstücke werden
hierzu auf dem üblichen Weg mit einem Bericht darüber, ob dem
Antrag sstattzugeben ist, an das Departement eingesandt.
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