Full text: Niederlande

g) das Luftfahrzeug, für das er ausgestellt ist; 
h) die Staaten, für die er gültig ist. >>>. ö 
Auf der Innenseite des Umschlags befindet sich eine Beschreibung 
des Luftfahrzeugs. Für Länder, die für Luftfahrzeuge einen Einfuhr- 
zoll nach dem Wert erheben, enthält die Beschreibung auch den Wert 
des Gegenstandes. ö 
Weiterhin enthält der Paß eine Anzahl gelochte [perforierte] 
Blätter, die nicht herauszunehmen sind [stok] (souche) und heraus- 
zunehmende Blattstreifen [s8trook] (volet), und die dazu bestimmt sind, 
um darauf der Reihe nach die Einreise in einen Staat, die Abfahrt daraus 
oder das Verlassen eines Staates zu vermerken. Nach dem Blatt 
Nr. 1, das das Stammblatt [stok (souehe)]] und den Abschnitt 
strook (volet)] für die Abfahrt aus dem Herkunftsland enthält, be- 
stehen die folgenden Seiten in jedesmal wiederkehrender Reihenfolge 
aus einem Stammblatt [8tok (souehe)] und einem Abschnitt [strook 
(volet)] für die Ginreise [stok en strook van binnenkomst], 
einem Stammblatt und einem Abschnitt für die Abreise [Weiterreise] 
[stok en strook van vertrek] und einem Stammblatt und einem 
Abschnitt für die Ausreise [sbok en strook van nuitgang]. j 
§ 5. Wenn ein Luftfahrzeug dureh die Luft in das Land 
kommt, muß der Vorsteher des Beschaudienstes auf dem Flugplatz, 
wo die erste Landung stattsindet, nicht nur das erste offenstehende 
Eingangsstammblatt [souche d’entrée] und den Eingangsabschnitt 
volet d'’entrée] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen, sondern 
auch, wenn es sich nicht um die erste Reise unmittelbar aus dem Her- 
kunftsland handelt, das vorangehende Ausgangsstammblatt [soucehe de 
sortie] und den dazugehörenden Ausgangsabsschnitt [volet de sortie] 
ebenso bezaae.......... . ..... . 
Die so behandelten Abschnitte [volets] werden herausgenommen. 
Nach Buchung in dem im § 8 erwähnten Verzeichnis V, bei 
dem der Eingangsabschnitt [volet d'entrée] aufbewahrt wird, sendet 
der vorerwähnte Beamte den Ausgangsabschnitt [volet de sortie] auf 
Kosten des Inhabers des Passes unmittelbar an die Zollstelle, die 
nach dem vorangehenden Stammblatt für die Weiterreise [souehe de 
départ] die letzte Abfahrt aus dem Ausland festgestellt hat. 
Bei Ankunf! zu Lande oder zu Wasser müssen die Beschau- 
beamten am Orte der Abfertigung [vrijmaking] das erste offene 
VEingangsstammblatt [s8ouehe d’entrée] und den Eingangsabschnitt 
Ivolet d’entrée] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen. Den heraus- 
genominenen Eingangsabschnitt [volet d’entr6e] stellen sie dem Ein- 
nehmer zu, der ihn nach Buchung bei dem Verzeichnis V aufbewahrt. 
Dev vorhergehende Ausgangsabschnitt [volet de sortie] muß dann 
bereits bei der Ausfuhr aus dem fremden Lande durch die Zoll- 
verwaltung dort eingezogen sein. Sollte dies dort versäumt worden 
sein, dann ist die Behandlung die gleiche wie bei der Ankunft durch 
die Luft. _ . _ 
§ 6. Wenn ein Luftfahrzeug dureh die Luft in das Ausland 
abfährt, muß der Vorsteher des Beschaudienstes auf dem Flugplatz, 
wo der Aufstieg stattfindet, das erste offenstehende Weiterreise- 
Stammblatt [80uehe de départ] und den Weiterreise:Abschnitt [volet 
de départ] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen. Der heraus- 
genommene Weiterreise-Abschnitt [volet de départ] wird nach Buchung 
in dem im § 8 erwähnten Verzeichnis V an die Dienststelle oder den 
Beschauposten der Einreise gesandt und dort dem Eingangsabschnitt 
[volet d’entrée] angeheftet. Nachdem der vorerwähnte Beamte den 
folgenden Ausgangsabschnitt [volet de sortie] von der Zollverwaltung 
des Bestimmungslandes erhalten hat, soll er ihn nach Buchung in 
dem erwähnten Verzeichnis auch unverzüglich dem Beamten über- 
senden, der den vorangehenden Eingangsabsschnitt [volet d'entréel 
|.) 
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eingezogen hat oder, wenn er ihn besittt, auch den Ausgangsabschnitt 
voie: de sortie] bei dem Verzeichnis aufbewahren. 
j Bei der Abfahrt 2u Lande oder zu Wasser sollen die Beamten, 
unter deren Aufsicht die Ginladung zur Ausfuhr geschieht, gemäß dem 
orstehenden die Abfahrt feststellen. Sie stellen den durch sie heraus- 
genommenen Weiterreise-Abschnitt [volet de départ] dem Ginnehmer 
der Einfuhrzölle oder Verbrauchssteuern des Abfahrortes zu, der 
iesen Abschnitt [volet] nach Vermerk in einem Verzeichnis V an die 
iensistelle oder den Beschauposten der Einreise sendet, wo er dem 
ingangsabschnitt [volet d’'entrée] beigeheftet wird. Die Beamten 
er Ausfuhrdienststelle füllen in diesem Falle das erstfolgende Aus- 
gangsstammblatt [8oncehe de sortie] und den Ausgangsabschnitt 
[volet de sortie] aus, versehen sie mit Stempel und Unterschrift 
und liefern das letztere Stück dem Einnehmer ab, der es nach Ver- 
merk in einem Verzeichnis V sofort an seinen Amtsgenossen an dem 
Orte übersendet, wo bei der Einladung die Abfahrt festgestellt worden 
ist. Dieser letztere sendet den Ausgangsabschnitt [volet de sortie] 
nach Vermerk in seinem Verzeichnis unverzüglich an den Beamten, 
der den vorangehenden Eingangsabschnitt [volet d’'entrée] in Ver- 
wahrung hat. 
Findet bei der letzteren Art der Ausfuhr keine Einladung unter 
mtlicher Aufsicht statt, dann müssen bei der lettten Dienststelle der 
eiterreise-Abschnitt [volet de départ] und der Ausgangsabsschnitt 
volet de sortie] eingezogen und mit den beiden Stammblättern 
souches] ausgefüllt, abgestempelt und unterzeichnet werden. Der 
innehmer sendet dann die beiden eingezogenen Abschnitte [volets] 
nach Buchung in seinem Verzeichnis V unverzüglich unmittelbar an 
en Beamten, der den vorhergehenden Eingangsabschnitt [volet 
d’entrée] in Verwahrung hat. 
Stets soll der Beamte, der den Ausgangsabschnitt [volet de 
sortie] erhalten hat, und der den vorhergehenden Eingangsabschnitt 
volet d'entrée] in Verwahr hat, dies in dem Verzeichnis V durch 
Ausfüllung der Spalte g vermerken, unbeschadet der Befolgung der 
estimmung des § 8, vorletzter Absatz. o 
§ 7. Die Beamten, die bei Ankunft, Weiterreise oder Ausfuhr 
von Luftfahrzeugen Pässe [carnets] visieren müssen, sollen stets beim 
erausnehmen der verschiedenen Abschnitte [volets] darauf sofort vie 
Dienststelle oder den Beschauposten und ~ wenn diese im Ausland 
elegen sind ~ zugleich den Namen des Landes vermerken, wo die 
ehandlung des vorhergehenden Blattes stattgefunden hat. Auf den 
bschnitten für die Weiterreise und den Ausgang [volets de départ 
nd de sortie] wird dies auf der Rückseite geschehen können, auf dem 
Eingangsabschnitt [volet d'entrée] muß hierfür der rotgedruckte Teil 
unten auf der vorhergehenden Seite verwendet werden. Auch auf 
dem Stammblatt [s8o0uehe] des Eingangsabschnilts [volet d'entrée] 
muß entsprechend dem Muster des Passes [carnet] ein solcher ve. 
erk gemacht werden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß bei dem 
ersten Abschnitt [volet] und dem ersten Stammblatt [souche] für die 
Ginreise, die in einem Passe [carnet] vorkommen, ein solcher Ver: 
erk über die vorherige Behandlung unterbleiben muß, da dabei 
auch nicht gleichzeitig ein vorhergehender Ausganasabschnitt [volet de 
sortie] zu visieren ist. . 
§ 8. Die Vorsteher des Beschaudienstes auf den Flugplätzen und 
die zuständigen Einnehmer führen ein mit der Feder anzulegendes 
erzeichnis V, das die folgenden je nach Maßgabe der tände aus- 
ufüllenden Spalten enthält: 
a) Laufende Nummer der Eintragung ; 
b) Nummer des Passes [earnet] ; 
e) Zeitpunkt, an dem die Gültigkeit des Passes [carnet; abläuft;
	        
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