g) das Luftfahrzeug, für das er ausgestellt ist;
h) die Staaten, für die er gültig ist. >>>. ö
Auf der Innenseite des Umschlags befindet sich eine Beschreibung
des Luftfahrzeugs. Für Länder, die für Luftfahrzeuge einen Einfuhr-
zoll nach dem Wert erheben, enthält die Beschreibung auch den Wert
des Gegenstandes. ö
Weiterhin enthält der Paß eine Anzahl gelochte [perforierte]
Blätter, die nicht herauszunehmen sind [stok] (souche) und heraus-
zunehmende Blattstreifen [s8trook] (volet), und die dazu bestimmt sind,
um darauf der Reihe nach die Einreise in einen Staat, die Abfahrt daraus
oder das Verlassen eines Staates zu vermerken. Nach dem Blatt
Nr. 1, das das Stammblatt [stok (souehe)]] und den Abschnitt
strook (volet)] für die Abfahrt aus dem Herkunftsland enthält, be-
stehen die folgenden Seiten in jedesmal wiederkehrender Reihenfolge
aus einem Stammblatt [8tok (souehe)] und einem Abschnitt [strook
(volet)] für die Ginreise [stok en strook van binnenkomst],
einem Stammblatt und einem Abschnitt für die Abreise [Weiterreise]
[stok en strook van vertrek] und einem Stammblatt und einem
Abschnitt für die Ausreise [sbok en strook van nuitgang]. j
§ 5. Wenn ein Luftfahrzeug dureh die Luft in das Land
kommt, muß der Vorsteher des Beschaudienstes auf dem Flugplatz,
wo die erste Landung stattsindet, nicht nur das erste offenstehende
Eingangsstammblatt [souche d’entrée] und den Eingangsabschnitt
volet d'’entrée] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen, sondern
auch, wenn es sich nicht um die erste Reise unmittelbar aus dem Her-
kunftsland handelt, das vorangehende Ausgangsstammblatt [soucehe de
sortie] und den dazugehörenden Ausgangsabsschnitt [volet de sortie]
ebenso bezaae.......... . ..... .
Die so behandelten Abschnitte [volets] werden herausgenommen.
Nach Buchung in dem im § 8 erwähnten Verzeichnis V, bei
dem der Eingangsabschnitt [volet d'entrée] aufbewahrt wird, sendet
der vorerwähnte Beamte den Ausgangsabschnitt [volet de sortie] auf
Kosten des Inhabers des Passes unmittelbar an die Zollstelle, die
nach dem vorangehenden Stammblatt für die Weiterreise [souehe de
départ] die letzte Abfahrt aus dem Ausland festgestellt hat.
Bei Ankunf! zu Lande oder zu Wasser müssen die Beschau-
beamten am Orte der Abfertigung [vrijmaking] das erste offene
VEingangsstammblatt [s8ouehe d’entrée] und den Eingangsabschnitt
Ivolet d’entrée] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen. Den heraus-
genominenen Eingangsabschnitt [volet d’entr6e] stellen sie dem Ein-
nehmer zu, der ihn nach Buchung bei dem Verzeichnis V aufbewahrt.
Dev vorhergehende Ausgangsabschnitt [volet de sortie] muß dann
bereits bei der Ausfuhr aus dem fremden Lande durch die Zoll-
verwaltung dort eingezogen sein. Sollte dies dort versäumt worden
sein, dann ist die Behandlung die gleiche wie bei der Ankunft durch
die Luft. _ . _
§ 6. Wenn ein Luftfahrzeug dureh die Luft in das Ausland
abfährt, muß der Vorsteher des Beschaudienstes auf dem Flugplatz,
wo der Aufstieg stattfindet, das erste offenstehende Weiterreise-
Stammblatt [80uehe de départ] und den Weiterreise:Abschnitt [volet
de départ] ausfüllen, abstempeln und unterzeichnen. Der heraus-
genommene Weiterreise-Abschnitt [volet de départ] wird nach Buchung
in dem im § 8 erwähnten Verzeichnis V an die Dienststelle oder den
Beschauposten der Einreise gesandt und dort dem Eingangsabschnitt
[volet d’entrée] angeheftet. Nachdem der vorerwähnte Beamte den
folgenden Ausgangsabschnitt [volet de sortie] von der Zollverwaltung
des Bestimmungslandes erhalten hat, soll er ihn nach Buchung in
dem erwähnten Verzeichnis auch unverzüglich dem Beamten über-
senden, der den vorangehenden Eingangsabsschnitt [volet d'entréel
|.)
IF
eingezogen hat oder, wenn er ihn besittt, auch den Ausgangsabschnitt
voie: de sortie] bei dem Verzeichnis aufbewahren.
j Bei der Abfahrt 2u Lande oder zu Wasser sollen die Beamten,
unter deren Aufsicht die Ginladung zur Ausfuhr geschieht, gemäß dem
orstehenden die Abfahrt feststellen. Sie stellen den durch sie heraus-
genommenen Weiterreise-Abschnitt [volet de départ] dem Ginnehmer
der Einfuhrzölle oder Verbrauchssteuern des Abfahrortes zu, der
iesen Abschnitt [volet] nach Vermerk in einem Verzeichnis V an die
iensistelle oder den Beschauposten der Einreise sendet, wo er dem
ingangsabschnitt [volet d’'entrée] beigeheftet wird. Die Beamten
er Ausfuhrdienststelle füllen in diesem Falle das erstfolgende Aus-
gangsstammblatt [8oncehe de sortie] und den Ausgangsabschnitt
[volet de sortie] aus, versehen sie mit Stempel und Unterschrift
und liefern das letztere Stück dem Einnehmer ab, der es nach Ver-
merk in einem Verzeichnis V sofort an seinen Amtsgenossen an dem
Orte übersendet, wo bei der Einladung die Abfahrt festgestellt worden
ist. Dieser letztere sendet den Ausgangsabschnitt [volet de sortie]
nach Vermerk in seinem Verzeichnis unverzüglich an den Beamten,
der den vorangehenden Eingangsabschnitt [volet d’'entrée] in Ver-
wahrung hat.
Findet bei der letzteren Art der Ausfuhr keine Einladung unter
mtlicher Aufsicht statt, dann müssen bei der lettten Dienststelle der
eiterreise-Abschnitt [volet de départ] und der Ausgangsabsschnitt
volet de sortie] eingezogen und mit den beiden Stammblättern
souches] ausgefüllt, abgestempelt und unterzeichnet werden. Der
innehmer sendet dann die beiden eingezogenen Abschnitte [volets]
nach Buchung in seinem Verzeichnis V unverzüglich unmittelbar an
en Beamten, der den vorhergehenden Eingangsabschnitt [volet
d’entrée] in Verwahrung hat.
Stets soll der Beamte, der den Ausgangsabschnitt [volet de
sortie] erhalten hat, und der den vorhergehenden Eingangsabschnitt
volet d'entrée] in Verwahr hat, dies in dem Verzeichnis V durch
Ausfüllung der Spalte g vermerken, unbeschadet der Befolgung der
estimmung des § 8, vorletzter Absatz. o
§ 7. Die Beamten, die bei Ankunft, Weiterreise oder Ausfuhr
von Luftfahrzeugen Pässe [carnets] visieren müssen, sollen stets beim
erausnehmen der verschiedenen Abschnitte [volets] darauf sofort vie
Dienststelle oder den Beschauposten und ~ wenn diese im Ausland
elegen sind ~ zugleich den Namen des Landes vermerken, wo die
ehandlung des vorhergehenden Blattes stattgefunden hat. Auf den
bschnitten für die Weiterreise und den Ausgang [volets de départ
nd de sortie] wird dies auf der Rückseite geschehen können, auf dem
Eingangsabschnitt [volet d'entrée] muß hierfür der rotgedruckte Teil
unten auf der vorhergehenden Seite verwendet werden. Auch auf
dem Stammblatt [s8o0uehe] des Eingangsabschnilts [volet d'entrée]
muß entsprechend dem Muster des Passes [carnet] ein solcher ve.
erk gemacht werden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß bei dem
ersten Abschnitt [volet] und dem ersten Stammblatt [souche] für die
Ginreise, die in einem Passe [carnet] vorkommen, ein solcher Ver:
erk über die vorherige Behandlung unterbleiben muß, da dabei
auch nicht gleichzeitig ein vorhergehender Ausganasabschnitt [volet de
sortie] zu visieren ist. .
§ 8. Die Vorsteher des Beschaudienstes auf den Flugplätzen und
die zuständigen Einnehmer führen ein mit der Feder anzulegendes
erzeichnis V, das die folgenden je nach Maßgabe der tände aus-
ufüllenden Spalten enthält:
a) Laufende Nummer der Eintragung ;
b) Nummer des Passes [earnet] ;
e) Zeitpunkt, an dem die Gültigkeit des Passes [carnet; abläuft;