Full text: Niederlande

d) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat; 
e) die Art des Luftfahrzeugs ; 
f) den Zeitpunkt der Ankunft [Einreise] ; 
s) den Zeitpunkt der Wiederausfuhr, der sich später aus dem ge- 
gebenenfalls von anderswoher erhaltenen Ausgangsabschnitt 
[volet de sortie] ergibt; 
die ausländische Dienststelle, an die der bei der Ankunft [Ein- 
reise] eingezogene Ausgangsabschnitt [volet de sortie] gesandt 
wird, oder die Angabe, daß die Einziehung dort bereits ge- 
schehen ist; 
) Zeitpunkt der Absendung des in der Spalte & erwähnten 
Ausgangsabschnitts [volet de sortie] ; 
i) Zeitpunkt der Einziehung des Weiterreise-Abschnitts [volet de 
départ]; 
k) Dienststelle oder Beschauposten, wo der vorangehende Ein- 
gangsabschnitt [volet d'entrée] verwahrt wird ; 
1) Zeitpunkt der Absendung des Weiterreise-Abschnitts [volet 
de départ]; 
m) Zeitpunkt des Eingangs des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie] am Orte der Weiterreise [départ]; 
Dienststelle oder Beschauposten, von wo der Ausgangsabschnitt 
[volet de sortie] eingegangen ist; 
Zeitpunkt der Übersendung des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie] an die Dienststelle oder den Beschauposten, wie er 
unter & angegeben ist; 
p) Zeitpunkt der Einziehung des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie] bei der Wiederausfuhr zu Lande oder zu Wasser; 
1) Dienststelle oder Beschaupossten, wo der vorhergehende Weiter- 
reise-Abschnitt [volet de départ] eingezogen worden ist; 
r) Zeitpunkt der Absendung des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie]; 
;1 Zeitpunkt, an dem über den Nichteingang des Ausgangs- 
abschnitts [volet de sortie] von der Dienststelle oder dem 
Beschauposten des Einreiseortes dem Departement berichtet 
worden ist, und an dem der Einreiseabsschnitt [volet d’entrée] 
gegebenenfalls mit angeheftetem Weiterreise:Abschnitt [volet 
de départ] dorthin abgesandt worden it; 
t) Zeitpunkt, an dem früher an das Departement wegen Nicht- 
eingang des Ausgangsabschnitts [volet de sortie] berichtet 
worden ist; 
u) Bemerkungen. 
Die Spalten o bis e müssen an den Orten der Ankunft [Ein- 
reise], der Abfahrt [Weiterreise] und der Ausfuhr [Ausreise], die 
Spalten k bis i, s und t in den Orten der Ankunft [Einreise], die 
Spalten j bis o in den Orten der Abfahrt [Weiterreise], und die 
Spalten p bis r in den Orten der Ausfuhr [Ausreise] ausgefüllt 
werden. 
Soweit die Ankunft [Einreise], die Abfahrt [Weiterreise] und die 
Ausfuhr [Ausreise] eines Luftfahrzeugs bei derselben Dienststelle oder 
bei demselben Beschauposten eingetragen wird, können die diesbezüg- 
lichen Eintragungen unter derselben fortlaufenden Nummer geschehen. 
Bei jeder auf die Einreise bezüglichen Eintragung eines Passes 
learnet], die später infolge des Nichteingangs des Ausgangsabschnitts 
[volet de sortie] zu einem Bericht an das Departement Anlaß geben 
kann, wird die fortlaufende Nummer in der ersten Spalte mit roter 
Tinte unterstrichen. Sobald ein solcher Paß [earnet] als erledigt 
angesehen werden kann, sei es infolge Eingangs des Ausgangs- 
abschnitts [volet de sortie], sei es infolge einer Mitteilung des De- 
partements, wird die fortlaufende Nummer der Eintragung mit roter 
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Tinte durchstrichen. Hierdurch soll erreicht werden, daß bei den Dienst- 
stellen und Beschauposten des Einreiseortes leicht zu übersehen ist, 
welche dort zur Einfuhr visierten Pässe [earnets] noch unerledigt 
offen stehen. 
Auf allen herausgenommenen Abschnitten [volets] muß stets auf 
dem hierfür bestimmten Plat; die fortlaufende Nummer der Eintragung 
in das Verzeichnis V vermerkt werden, außer auf dem Weiterreise- 
abschnitt [volet de départ] Nr. 1 (Abfahrt [Weiterreise] aus dem 
Herkunftsland). Die Eintragung des letzteren kann ganz unterbleiben, 
während der Abschnitt [volet] selbst nach der Herausnahme vernichtet 
werden kann. Stets muß jedoch wohl das Stammblatt für die Weiter- 
reise [souehe de départ] Nr. 1 ausgefüllt werden, mit der Maßgabe, 
daß darin nach dem Wort „Passavant“ an Stelle einer Nummer 
ein Strich gesetzt wird. 
§ 9. Bei Ankunft1 eines Luftfahrzeugs vergleichen die die Be- 
schau vornehmenden Beamten dies mit der in dem Passe [carnet] 
gegebenen Beschreibung. 
Der Wert der Luftfahrzeuge wird in dem Passe [earnet] meistens 
in fremder Währung angegeben sein. In bezug auf die Einforderung 
von gegebenenfalls fällig werdendem Einfuhrzoll haben die vor- 
erwähnten Beamten in diesem Falle den Wert auf der Rückseite des 
Eingangsabschnitts [volet d’entrée] in niederländischer Währung nach 
dem letztbekannten Wechselkurs der fremden Geldsorte zu berechnen. 
Ist der auf diese Weise berechnete Wert erheblich geringer als der- 
jenige, der bei der Beschau dem Luftfahrzeug zuerkannt wird, so ist 
die Visierung zur Einreise hierzulande zu verweigern. Nur sind dann 
in dazu führenden Fällen, wenn der Beteiligte es wünscht, das voran- 
gehende Ausgangsstammblatt und der Ausgangsabschnitt [souche en 
volet de sortie] auszufüllen und zu visieren und dieser Ausgangs- 
abschnitt [volet] nach Herausnahme und Buchung der ausländischen 
Zollverwaltung, wie es im § 5 angegeben ist, zuzusenden. 
Stimmt das Luftfahrzeug mit der davon in dem Passe [earnet] 
gegebenen Beschreibung nicht überein, ist die Abfahrt [Weiterreise] 
aus einem vorhergehenden Lande nicht auf regelgemäße Weise fest- 
gestellt oder wünscht der Inhaber vorkommendenfalls die Versendungs- 
kosten für den vorhergehenden Ausgangsabschnitt [volet de sortie] 
nicht zu erstatten, so wird der Paß [earnet] nicht visiert und der 
Beteiligte wird so behandelt, als ob er einen Paß [earnet] nicht 
vorlegen könne. 
§ 10. Wenn längstens 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeits- 
dauer eines Passes [carnet] der Ausgangsabschnitt [volet de sortie] 
nicht entsprechend dem § 6 bei dem Einnehmer oder dem Vorsteher 
des Beschaudienstes, der den Eingangsabschnitt [volet d'entrée] ge- 
bucht hat, eingegangen ist, gibt dieser davon unter Einsendung des 
leßtgenannten Abschnitts [volet] dem Finanzdepartement (Abteilung 
Einfuhrzölle) Kenntnis. In dieser Mitteilung muß der gemäß g 9 
berechnete Wert in niederländischer Währung angegeben werden. 
Wenn der Einnehmer oder der Vorsteher des Beschaudienstes 
innerhalb eines Jahres nach Einsendung der im vorigen Absatz er- 
wähnten Mitteilung noch keine Nachricht erhalten haben, daß der 
Paß [earnet] als erledigt betrachtet werden kann, oder auch, daß 
dessen Gültigkeitsdauer verlängert ist, so gibt er unter Angabe des 
Zeitpunktes und der Nummer der Mitteilung dem Departement aufs 
neue Kenntnis von dem Nichteingang des Ausgangsabschnitts [volet de 
sortie]. 
Von dieser Mitteilung wird ein Vermerk in den Spalten s und t 
des Verzeichnisses V gemacht. é 
§ 11. Der Paß [carnet], der einem Reichseinwohner für ein 
Lustfahrzeug ausgestellt worden ist, kann bei der Einreise hierzulande
	        
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