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§7
A47
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51.
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HSZ
B ez eichnung der Waren
Gumumiarabikum, Leim, Stärke, Dextrin,
künstlicher Klebegummi und andre ähnliche
Klebestoffe; verpackt oder in Tafelform.. .
Turn- und Sportgerätsschaften.
I. Hanteln, Keulen, Barren, Pferde, Böcke,
Recke, Trapeze, sogenannte Auszieh- [extensie-,
federnde] und Zimmerturnvorrichtungen, San-
dow- und Zander-Apparate und andre ähn-
liche Gerätschaften, Vorrichtungen und Appa-
ü zu
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fu) vyd S4 Uhu een Teristete Ungab
ruten, Angelschnüre [simmen], Schwimmer,
Senker [Ängelblei]l, Blinker, Scheinköder,
HZeugaufroller [Schnurwinden], und ~ mit
Ausnahme von Angelhaken – andrer ähn-
leer Bears u zue iche? Etunisschläger
Sghllaghölzer [Bats]; Golf-, Bandy- und
Hockeystöcke, Wurssspeere, Wickets [für das
Kricketspiel], und andrer ähnlicher Bedarf zum
Ausüben des Kegel-, Handball-, Korbball-,
Fußball-, Kricket:, Krocket), Tennis-, Polo-
spiels sowie andrer ähnlicher Spiele, ein-
schließlich der Tennisschlägerpressen, Blasen
|binnenballen] und Ballüberzüge .........
Haar und Haararbeiten, wofür im Tarif
kein Zoll angegeben ist.
I. Menschenhaar, dessen Länge 10 em
oder mehr beträgt, bearbeitet oder unbearbeitet
II. Chignons, Perücken, Zopfe, Locken, auf
Nadeln gerolltes Haar und andre soge-
nannte Perückenmacherarbeiten, einschließlich
der Haareinlagen [erêpés], Haarneßze und
ähnlicher aus oder mit Haar oder künstlichem
Haar hergestellter Waren ................
Hämatogen, Fersan, Pepton, Plasmon,
Sanatogen, Somatose, Sosou, Tropon und
andre ähnliche auf c<emischem Wege her-
gestellte Nahrungs- und Kräftigungsmittel;
verpackt oder in Tafelform..............
Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthand-
schuhe, Pulswärmer, Handgelenksschüter,
Fingerlinge, Fingerschüter und andre
ähnliche Hand-, Finger- und Pulsbekleidung,
frghc!n der Sport-, Fecht- und Gummi-
mudsc<huhe „... he c e r o tr e en s s é v o v o é
Sonderbestimmung.
Gegenstände, ausschließlich aus Asbest ver-
fertigt, sind von dem gemäß dieser Position
zu erhebenden Zoll befreit.
Vorlege- und Fahrradschlösser (auch so-
genannte Uhrsschlösser und Buchstaben-Vor-
legeschlösser) sowie die dazu gehörenden,
zu gleicher Zeit eingeführten Schlüssel ...
Hüte, Mützen, Hauben nnd Masken,
und andre ähnliche Kopf- und Gesichts-
bedectungs-. und Kopf- und Gessichts-
bekleidungsgegenstände, einschließlich der
Unterhauben, Kinderhauben, Pelz- und
Spitzenhauben, Kalotten, Käppchen, so-
genannten Häubchen [kapsels], Tschakos,
Dreispitze [Dreimaster]l, Helme, Fecht-
masken und gut er Gegenstände sowie
die Drahtgestelle [Karkassen] dazu .......
4 Zoll
Wert
8 v H
[J
8 v H
MMI
8 v H
8 v H
8 v H
/f
8 v H
.f
8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
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B ez ei chnung der Waren
S onderb estimmung.
Von dem gemäß dieser Position zu er-
hebenden Einfuhrzoll sind befreit:
a. Bienenkappen, Rauchmasken, Sauerstoff-
masken, Aspiratoren, Respiratoren und
andre ähnliche nicht als Kleidungsstücke
verwendete und nicht besonders dem
Zoll unterworfene Gegenstände, die durch
Form oder Einrichtung offensichtlich aus-
schließlich dazu bestimmt sind, nur bei
Hilfeleistungen oder beim Ausführen ir-
gendeiner bestimmten Arbeit das Gesicht
oder den inneren Leib gegen Schaden
oder Beschädigung zu beschützen;
b. Taucherhelme;
e. Äther- und Chloroformmasken.
Hut-, Schuh- und Bekleidungszubehör
und andre ähnliche zur Verzierung oder
Fertigstellung verwendete Waren.
I. Kragen-, Kleider- und Miedereinlagen,
sowohl die aus durchbohrtem als auch die
aus nicht durchbohrtem Fischbein angefertigten,
wie auch die aus Metall, Zellhorn oder andrem
Stoffe, mit Geweben, Geflechten oder Garn
umwickelten oder bekleideten, sowie Mieder-
r ttt Pz YU k
halter [jarretelles], Strumpfbänder und Rock-
alter .. ts s a s e u v s r s r O s s â § s r p f>
) II. Sogenannte Gablonzer und Offenbacher
Hutverzierungen, und andre ähnliche außen
zu befestigende Schmuckgegenstände für Hüte,
Schuhe und Kleidung sowie Schnür- und
Nestelstifte [nestels] oder Schnür- und Panzer-
| “Ôft 5sl .~ tiGiicds ea iodsrgtt :
IV. Müyenschirme und Sturmbänder für
Kopfbedetkungen........... ...e to rh q: :
V. Abnehmbare Pompons, Achselstücke,
Waffenabzeichen, Kokarden und andre Ab-
'§ zficoriuce ; 1:1:
VII. Rosetten, Schleifen, Quasten und
Pomponszs und mit Rosetten, Schleifen, Quasten
und Pompons zusammengesetzte Garnituren
und Zubehöre, Posamentenkragen und Besätze,
die aus mittels Garn oder Draht zusammen-
gehefteten Flitterchen oder Glasperlen [kralen]
hergestellt sind, Huteinfassungen [-bandeanux],
Borten [galons], Degenquasten, Tressen und
Achselschnüre und andre zur Verzierung oder
Fertigstellung verwendete Waren, die mit
Draht, Garn, Schnur oder Tresssen, mit Ge-
weben oder Geflechten oder mit andren zu
einer der Positionen 41 oder 85 gehörenden
ÿzbr(oten hergestellt sind sowie künstliche
ven .. „ rv u o eg er é prsla tun l t. Mr ss §§ss
Sonderbestimmungen.
1. Garn, Draht, Kordel, Schnüre, Bind-
[ret und Tressen gehören nicht zu dieser
osition.
2. Nicht durchbohrte, ausschließlich aus Fisch-
bein bestehende Einlagen, die eine Breite von
mehr als 3 em oder eine Länge von mehr
als 50 cm haben, sind von dem gemäß dieser
Position zu erhebenden Ginfuhrzoll befreit.
23:1 Holl
Wert
|
8 v H
rr
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8 v H
8 v H
tt
8 v H
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8 v H