4.3
B ez eichnung d er Waren
§
mitverschiedenenGestaltenoder Zinnsoldaten,mit
Puppenkleidern oder mit Gerätschaften, Vorrich-
tungen, Eisenbahnen u. Beförderungsmitteln in
Kleinausführung und andre ganz oder haupt-
sächlich mit Spielzeuggegenständen zusammen-
gestellte Gerätebehälter [nécessaires] und Be-
stecke; sogenannte Puppenhäuser und Puppen-
wohnungen[Puppenstuben]; Lege- undBaukästen
[bouw- en blokkendoozen]; Schaukelpferde;
Kinderschaukeln ; Schönbildseher[Kaleidoskope];
Schnellseher [Mutoskope] und andere Gegen-
stände, die angesichts ihrer Art, Form, Ver-
packung und Ausführung offensichllich zur Be-
lustigung, zur Erholung oder Zerstreuung von
Kindern verwendet werden sollen, einschließlich
der Kleindampfmaschinen, Harken und andern
mit Handhabe oder Stiel versehenen, von
Kindern verwendeten Gartengeräten, der nicht
gewickellen Hufeisenmagnete und ähnlicher
Gegenstände . .
Sonderbestimmungen.
1. Unter Beachtung der untenstehenden Be-
stimmungen und des Artikel 4 und der übrigen
Artikel dieses Gesetzes sind Köpfe, Rümpfe,
Glieder und Perücken für Puppen, Puppen:
schuhe, Puppenhüte, für Puppen verwendete
Kopf- und Haarziergegenstände und andre
Waren, die auf Grund ihrer Bezeichnung oder
ihrer Verwendung mit der Beschreibung in
einer andren Position übereinstimmen, die
aber nach Form, Ausführung oder Zusammen-
setung offensichtlich nur für das Zusammen-
seßen, Aufputzen oder Fertigstellen von Puppen
oder andren Spielwaren verwendet werden
sollen, bei der Anwendung des Tarifs eben-
falls als Spielwaren zu betrachten.
2. Zu dieser Position gehören nicht:
a. Bilderbücher und andre bei Position 97
freigestellte Papierwaren;
b. Harken und andres mit Handhabe oder
Stiel versehenes Gartengerät, das ein
Gewicht von mehr als 600 g hat, und
nicht gewickelte Hufeisenmagnete, die ein
Gewicht von mehr als 100 g haben;
unter Beachtung der Vorschristen unter
den Buchstaben a und b, nicht nach dem
Namen oder der Gattung zollpflichtige
und nach dem Namen oder nach der
Sorte bei einer andren Position freige-
stellte Waren, die wegen ihrer Abmessung
oder gediegenen Ausführung auch zu an-
dren Zwecken als zur Belustigung, zur
Erholung oder zur Zerstreuung von Kin-
dern verwendet werden können;
alles soweit es nicht Teile aus zu dieser
Position gehörenden Gerätebehältern [néces-
saires] oder Bestecken [Garnituren] sind.
115
Spiegel aller Art, sowohl Purttisch-
[toilet-, kap-], Wand- und Taschenspiegel,
wie Rctuschierspiegel, Werbespiegel, Dia-
phansspiegel, Augen-, Nasen- und Hals-
spiegel, hohlrunde und gewölbtrunde
Gz icget B dJ ere Rats
Eh Spiegelglas .........
Maßsstat| Zoll
l..c..crormrinnrzns
Wert
1
ß v H
fp
K v H
&
§
116
117
118
4119
B ez eichnung d er Waren
Sonderbestimmung.
Bei der Anwendung dieser Position sind
in Berandung, Rahmen, Halter oder andre
Umrahmung oder Umfassung eingesetzte Me-
tallspiegel den aus Spiegelglas hergestellten
Spiegeln gleichzustellen.
Nägel [spijkers] und Drahtstifte, ein-
schließlich der Reißzwecken, Möbelnägel,
Polssternägel, Teppichnägel, Schuhnägel und
ähnlicher Nägel [vagels en spijkers], alles
soweit mit Kopf und Spitze versehen.....
Spritzen, Befeuchtungs-, Bestäubungs-
und Zerstäubungsvorrichtungen.
I. Annihilatoren [Feuerlöscher], Feueraus-
löscher [Extinkteure], Feuerlöschgranaten und
andre ähnliche, gesüllte oder nicht gefüllte
Feuerlöschapparate, bei denen sich das Lösch-
mittel in dem Gegenstand selbsst befindet und
die in der Regel nach Eintreten einer Er-
schütterung oder eines Stoßes in Tätigkeit
treten oder im ganzen in das zu löschende
Feuer geworfen werden, sowie die dazu er-
forderlichen (auch in Glasbehältern enthaltenen)
abgemessenen Füllungen.... ...... ...:...
II. Mit Behältern versehene Handfeuer-
sprizen; Ozonisatoren [Luftreiniger]; Puttissch-
[toilet-], Torten, Teig: und Kölnischwasser-
sprizen; Jnjektionssprißen; Blumenspritzen;
Ballspritzen [ballonspuiten]; Fenstersprizen;
Gießkannen; Pulverzerstäuber; Tausprüher;
Hydronetten [eine Art Schnellsprizen für
Gärten] und andre ähnliche Spritzen, Be-
feuchtungs-, Bestäubungs- und Zerstäubungs-
vorrichtungen :
a. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Trag-
band, Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf,
Handhabe, Handgriff oder irgendeiner
andren Einrichtung zum Tragen, An-
fassen oder Aufheben oder, sei es dann
auch vermittels Bindfadens oder Schrau-
ben oder auf ähnliche Weise, zum Be-
festigen oder Aufhängen, alle soweit sie
ein Gewicht von 12kg oder weniger haben
übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg
oder weniaer haben ... tüuu641
Sonderbestimmungen.
1. Gegenstände, die mit einer fest oder
nicht fest damit verbundenen Erwärmungs-
einrichtung, einer Heizeinrichtung [vuur- of
stookplaats] versehen sind, sind gemäß Po-
sition 135 zu verzollen.
2. Die Vorsschriften derSonderbestimmung 8
zu Position 13 sind auch auf Nr. IL, Buch-
stabe a dieser Position anzuwenden.
Bügeleisen und Glanz- und Preßeisen
alle soweit sie ein Gewicht von 5 ks oder
yu z: qesev: kiocteieuglies: U: Z!
Bügelbretter- und Bügeleisenhandhaben .
„Zucker sowie zuckerenthaltende Erzeug-
nisse und Substanzen, soweit dafür im
Hinblick auf die Anwesenheit von Zutker
keine besondere Regelung im Tarif vor-
gesehen ist und sie nicht zu einer der Po-
sitionen 14, 55 unter 1 oder 146 gehören.
Maßstab|
Wert
Zoll
5 v H
K v H
8 v H
8 v H
H]
? NV