Full text: Niederlande

4.3 
B ez eichnung d er Waren 
§ 
mitverschiedenenGestaltenoder Zinnsoldaten,mit 
Puppenkleidern oder mit Gerätschaften, Vorrich- 
tungen, Eisenbahnen u. Beförderungsmitteln in 
Kleinausführung und andre ganz oder haupt- 
sächlich mit Spielzeuggegenständen zusammen- 
gestellte Gerätebehälter [nécessaires] und Be- 
stecke; sogenannte Puppenhäuser und Puppen- 
wohnungen[Puppenstuben]; Lege- undBaukästen 
[bouw- en blokkendoozen]; Schaukelpferde; 
Kinderschaukeln ; Schönbildseher[Kaleidoskope]; 
Schnellseher [Mutoskope] und andere Gegen- 
stände, die angesichts ihrer Art, Form, Ver- 
packung und Ausführung offensichllich zur Be- 
lustigung, zur Erholung oder Zerstreuung von 
Kindern verwendet werden sollen, einschließlich 
der Kleindampfmaschinen, Harken und andern 
mit Handhabe oder Stiel versehenen, von 
Kindern verwendeten Gartengeräten, der nicht 
gewickellen Hufeisenmagnete und ähnlicher 
Gegenstände . . 
Sonderbestimmungen. 
1. Unter Beachtung der untenstehenden Be- 
stimmungen und des Artikel 4 und der übrigen 
Artikel dieses Gesetzes sind Köpfe, Rümpfe, 
Glieder und Perücken für Puppen, Puppen: 
schuhe, Puppenhüte, für Puppen verwendete 
Kopf- und Haarziergegenstände und andre 
Waren, die auf Grund ihrer Bezeichnung oder 
ihrer Verwendung mit der Beschreibung in 
einer andren Position übereinstimmen, die 
aber nach Form, Ausführung oder Zusammen- 
setung offensichtlich nur für das Zusammen- 
seßen, Aufputzen oder Fertigstellen von Puppen 
oder andren Spielwaren verwendet werden 
sollen, bei der Anwendung des Tarifs eben- 
falls als Spielwaren zu betrachten. 
2. Zu dieser Position gehören nicht: 
a. Bilderbücher und andre bei Position 97 
freigestellte Papierwaren; 
b. Harken und andres mit Handhabe oder 
Stiel versehenes Gartengerät, das ein 
Gewicht von mehr als 600 g hat, und 
nicht gewickelte Hufeisenmagnete, die ein 
Gewicht von mehr als 100 g haben; 
unter Beachtung der Vorschristen unter 
den Buchstaben a und b, nicht nach dem 
Namen oder der Gattung zollpflichtige 
und nach dem Namen oder nach der 
Sorte bei einer andren Position freige- 
stellte Waren, die wegen ihrer Abmessung 
oder gediegenen Ausführung auch zu an- 
dren Zwecken als zur Belustigung, zur 
Erholung oder zur Zerstreuung von Kin- 
dern verwendet werden können; 
alles soweit es nicht Teile aus zu dieser 
Position gehörenden Gerätebehältern [néces- 
saires] oder Bestecken [Garnituren] sind. 
115 
Spiegel aller Art, sowohl Purttisch- 
[toilet-, kap-], Wand- und Taschenspiegel, 
wie Rctuschierspiegel, Werbespiegel, Dia- 
phansspiegel, Augen-, Nasen- und Hals- 
spiegel, hohlrunde und gewölbtrunde 
Gz icget B dJ ere Rats 
Eh Spiegelglas ......... 
Maßsstat| Zoll 
l..c..crormrinnrzns 
Wert 
1 
ß v H 
fp 
K v H 
& 
§ 
116 
117 
118 
4119 
B ez eichnung d er Waren 
Sonderbestimmung. 
Bei der Anwendung dieser Position sind 
in Berandung, Rahmen, Halter oder andre 
Umrahmung oder Umfassung eingesetzte Me- 
tallspiegel den aus Spiegelglas hergestellten 
Spiegeln gleichzustellen. 
Nägel [spijkers] und Drahtstifte, ein- 
schließlich der Reißzwecken, Möbelnägel, 
Polssternägel, Teppichnägel, Schuhnägel und 
ähnlicher Nägel [vagels en spijkers], alles 
soweit mit Kopf und Spitze versehen..... 
Spritzen, Befeuchtungs-, Bestäubungs- 
und Zerstäubungsvorrichtungen. 
I. Annihilatoren [Feuerlöscher], Feueraus- 
löscher [Extinkteure], Feuerlöschgranaten und 
andre ähnliche, gesüllte oder nicht gefüllte 
Feuerlöschapparate, bei denen sich das Lösch- 
mittel in dem Gegenstand selbsst befindet und 
die in der Regel nach Eintreten einer Er- 
schütterung oder eines Stoßes in Tätigkeit 
treten oder im ganzen in das zu löschende 
Feuer geworfen werden, sowie die dazu er- 
forderlichen (auch in Glasbehältern enthaltenen) 
abgemessenen Füllungen.... ...... ...:... 
II. Mit Behältern versehene Handfeuer- 
sprizen; Ozonisatoren [Luftreiniger]; Puttissch- 
[toilet-], Torten, Teig: und Kölnischwasser- 
sprizen; Jnjektionssprißen; Blumenspritzen; 
Ballspritzen [ballonspuiten]; Fenstersprizen; 
Gießkannen; Pulverzerstäuber; Tausprüher; 
Hydronetten [eine Art Schnellsprizen für 
Gärten] und andre ähnliche Spritzen, Be- 
feuchtungs-, Bestäubungs- und Zerstäubungs- 
vorrichtungen : 
a. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Trag- 
band, Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf, 
Handhabe, Handgriff oder irgendeiner 
andren Einrichtung zum Tragen, An- 
fassen oder Aufheben oder, sei es dann 
auch vermittels Bindfadens oder Schrau- 
ben oder auf ähnliche Weise, zum Be- 
festigen oder Aufhängen, alle soweit sie 
ein Gewicht von 12kg oder weniger haben 
übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg 
oder weniaer haben ... tüuu641 
Sonderbestimmungen. 
1. Gegenstände, die mit einer fest oder 
nicht fest damit verbundenen Erwärmungs- 
einrichtung, einer Heizeinrichtung [vuur- of 
stookplaats] versehen sind, sind gemäß Po- 
sition 135 zu verzollen. 
2. Die Vorsschriften derSonderbestimmung 8 
zu Position 13 sind auch auf Nr. IL, Buch- 
stabe a dieser Position anzuwenden. 
Bügeleisen und Glanz- und Preßeisen 
alle soweit sie ein Gewicht von 5 ks oder 
yu z: qesev: kiocteieuglies: U: Z! 
Bügelbretter- und Bügeleisenhandhaben . 
„Zucker sowie zuckerenthaltende Erzeug- 
nisse und Substanzen, soweit dafür im 
Hinblick auf die Anwesenheit von Zutker 
keine besondere Regelung im Tarif vor- 
gesehen ist und sie nicht zu einer der Po- 
sitionen 14, 55 unter 1 oder 146 gehören. 
Maßstab| 
Wert 
Zoll 
5 v H 
K v H 
8 v H 
8 v H 
H] 
? NV
	        
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