Full text: Niederlande

Zolltarifgesetz. Geseß vom 20. Dezember 1924 (Staatsblaci 
Nr. 568 vom 30. Dezember 1924). 
Artikel 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses und andrer 
Gesetze wird bei der Ginfuhr von den in dem zu diesem Gesetze ge- 
hörenden Tarif namentlich genannten Waren ein Einfuhrzoll erhoben. 
Der Betrag und der Maßstab des Einfuhrzolls werden auf Grund 
des im ersten Absaß erwähnten Tarifs festgesezt, der als ein Teil 
dieses Geseßes zu betrachten ist. 
Eine alphabetische Liste der im Tarif aufgeführten Warengattungen, 
die nötigenfalls von Uns abgeändert werden kann, ist dem Tarif 
beigefügt. 
Artikel 2. Der bei einer Position angegebene Zollsatz und die 
daselbst zugestandenen Befreiungen sind auch anzuwenden, wenn an 
Waren zur Zeit der Einfuhr Teile fehlen, oder wenn die Waren in 
halbfertigem Zustand eingeführt werden, jedoch vorbehaltlich der Be- 
stimmungen unter den Ziffern 10 und 12a des Artikel 30. 
Die Bestimmung des ersten Absates findet keine Anwendung, 
wenn die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, mit 
der Beschreibung unter einer andren Position übereinstimmen als der 
Position, zu der sie in fertigem Zustand gehören würden, oder wenn 
bei der betreffenden Position ausdrücklich etwas andres bestimmt ist, 
sowie in dem Falle, daß die fehlenden Teile solche Teile sind, von 
denen die Zollpflichtigkeit oder die Zollfreiheit der Waren abhängig 
gemacht wird. 
Die in zerlegtem Zustand eingeführten Waren werden den in 
nicht zerlegtem Zustand eingeführten gleichgestellt, soweit nicht aus- 
drücklich ewas andres bestimmt ist. 
Artikel 3. Für Waren, deren Zollpflichtigkeit in dem Tarif 
von dem Gewicht abhängig gemacht ist, und die zur Zeit der Einfuhr 
mit einem eingebauten, angebauten oder anderweitig damit verbundenen 
Elektromotor versehen sind, erhöht sich das im Tarif als Grenze für 
die Zollpflichtigkeit festgesette Gewicht um fünf Kilogramm. 
Artikel 4. Fällt eine Warengattung unter mehrere Tarif- 
positionen, so wird, wofern im Tarif nicht ausdrücklich etwas andres 
bestimmt ist, die Position angewendet, die für den Fiskus am vorteil- 
haftesten ist, jedoch unter dem Vorbehalte, daß die Anwendung einer 
Position, nach der von den Waren ein spezifischer Zoll oder eine Ver- 
brauchsabgabe zu zahlen ist, zuzüglich eines Wertzolls oder nicht, den 
Vorrang hat vor einer Position, nach der von den Waren nur ein Wert- 
zoll zu zahlen ist. 
Artikel 5. Wer sich durch die Anwendung des Tarifs oder 
durch die Anwendung der Artikel 2, 3, 4, 24, 25, 26, 29 oder 30, 
Ziffer 4, Ziffer 8 bis einschl. 10 oder Ziffer 12a auf die von ihm 
zur Einfuhr angemeldeten Waren beschwert fühlt, kann innerhalb 
14 Tagen nach dem Tage des Zahlungsausweisses bei dem Zoll- und 
Steuerdirektor, in dessen Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt ist, Be- 
rufung einlegen. 
Eine Abschrift der Entscheidung des Direktors wird dem Be- 
schwerdeführer gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt oder mit der 
Post eingeschrieben zugesandt. 
Gegen die Entscheidung des Direktors kann innerhalb eines 
Monats bei dem Tarifausschuß Berufung eingelegt werden. Diese 
Frist läuft von dem Tage ab, an dem die Abschrift laut Empfangs- 
bescheinigung ausgehändigt oder an dem sie mit der Post abgesandt ist. 
Artikel 6. Wer sich bei der Anwendung der in den Artikeln 14, 
15, 16, 17, 18 und 19 dieses Gesetzes erwähnten allgemeinen Ver- 
waltungsverordnungen durch die Entscheidung des Zoll- und Steuer- 
direktors oder irgendeiner andern Behörde, der die Entscheidung auf 
Grund der angezogenen allgemeinen Verwaltungsverordnungen über- 
tragen ist, oder durch die Entscheidung des Zoll- und Steuerdirektors 
bei Meinungsverschiedenheiten, wie sie in Artikel 120, Ziffer 3 des 
Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38)1) 
in der Fassung des Artikel 33, Ziffer 3 (des vorliegenden Gesetzes)?), 
beschwert fühlt, kann gegen die Entscheidung bei dem Tarifausschuß 
Berufung einlegen, und zwar innerhalb eines Monats, gerechnet von 
dem Tage ab, an dem laut Empfangsbescheinigung eine Abschrift der 
Entscheidung ausgehändigt oder mit der Post abgesandt ist. 
Artikel 7. Der Tarifausschuß besteht aus 25 Mitgliedern, 
nämlich aus 5 ordentlichen Mitgliedern, einschl. des Vorsitzenden, und 
20 außerordentlichen Mitgliedern. 
Von den ordentlichen Mitgliedern wird der Vorsitzende von Uns 
und je ein Mitglied von den Landgerichten in Amsterdam, Rotterdam, 
Groningen und Maastricht ernannt. 
Auf die gleiche Weise werden für jedes Mitglied zwei Vertreter 
ernannt. 
Die außerordentlichen Mitglieder werden von Uns ernannt, und 
zwar im Einvernehmen mit den auf Grund einer allgemeinen Ver- 
waltungsverordnung zu benennenden Handelskammern und andern 
Organisationen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels und 
der Industrie. 
Mitglieder einer gemäß dem Warenwertgeseßze vom Jahre 1906 
(Staatsblad Nr. 216)3) ernannten Schätungskommission können nicht 
zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern ernannt werden. 
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können von 
den Behörden, die sie ernannt haben, durch einen begründeten Be- 
schluß abgesetzt werden. 
Bevor die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder ihr 
Amt antreten, geben sie Unserem Kommissar in der Provinz, in der 
sie ansässig sind, folgende eidliche Versicherung oder folgendes Ver- 
sprechen : 
„Ich schwöre (verspreche), daß ich als Mitglied (stellveriretendes 
Mitglied) des Tarifausschusses, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
genau und unparteiisch nach meinem besten Wissen und Gewissen 
handeln werde. 
So wahr mir Gott, der Allmächtige, helfe! (Dies verspreche 
ich)." 
Über diesen Vorgang wird eine Verhandlung aufgenommen. 
Für die eidliche Erklärung oder für das Versprechen, sowie für 
die Aufnahme der Verhandlung werden keine Gebühren erhoben. 
Artikel 8. Der Tarifausschuß beschließgt im Beisein von 
sieben Mitgliedern, nämlich des Vorsitzenden und der vier übrigen 
ordentlichen Mitglieder, sowie von zwei außerordentlichen Mitgliedern, 
die der Vorsitzende von Fall zu Fall beruft, soweit möglich unter 
Berücksichtigung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes. 
Vorbehaltlich der im Artikel 22 des Warenwertgeseßes vom 
Jahre 1906 (Staatsblad Nr. 216) erwähnten Fälle werden Beschlüsse 
mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Ausschuß erläßt begründete Beschlüsse. 
Ist ein Mitglied des Tarifausschusses an einem Beschlusse über 
eine Berufung beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beschluß- 
fassung nicht teil. 
A?ktikel 9. Der Vorsitzende ist verpflichtet, demjenigen, der bei 
dem Tarifaussschuß Berufung eingelegt hat, mindestens drei Tage 
vorher mitzuteilen, wo und wann ihm Gelegenheit geboten wird, dem 
Ausschuß die nach seiner Meinung erforderlichen Erklärungen zu 
1) Hand. Arch. 1905 I S. 260. 
2) Siehe nachstehend S. 6. 
8) Hand. Arch. 1906 I S. 1679.
	        
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