Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

- 104 --Voraussetzung
 der Versicherungspflicht ist, daß für die
Beschäftigung Entgelt bezogen wird. Doch darf hier im
Gegensatz zur Krankenversicherung der Entgelt nicht
allein in freiem Unterhalt bestehen (Kost,
§$ 1227 Wohnung usw.). Beschäftigung, für die als Entgelt nur
freier Unterhalt gewährt wird, macht verncherungsfrei.
Bezüglich des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ gilt
das bei der Krankenversicherung Gesagte, ebenso bezüglich
des Begriffs „Hausgewerbetreibender“. Da die Invalidenversicherung
 jetzt eine reine Arbeiterversicherung darstellt,
ist die Scheidung zwischen Arbeitern und Angestellten von
großer Bedeutung. Arbeiter ist, wer zu vorwiegend
körperlicher Hantierung verdingt ist ; wer vorwiegend
geistige Arbeit leistet, ist Angestellter. Als Angestellter
gilt namentlich auch, wer die Aufsicht über andere Arbeitnehmer
 führt, ihnen übergeordnet ist oder Weisungen zu
erteilen hat, ohne selbsst mitzuarbeiten, wie Aufseher, Betriebsbeamte,
 Werkmeister. Bei manchen Kategorien ist
die Zugehörigkeit zur einen oder anderen Gruppe zweifelhaft;
 Vorarbeiter, Zuschneider, Baupoliere, Stützen gelten
§ 193 A. V. G. als Arbeiter. Entsteht jetzt ein Streit zwischen den Versicherungsträgern
 der Angestellten- und der Invalidenversicherung
 darüber, ob der Versicherungspflichtige der Angestellten-
 oder der Invalidenversicherung zu unterstellen
ist, Jo soll die schriftlich einzuholende gemeinssame Erklärung
des Arbeitgebers und Arbeitnehmers maßgebend sein.
Wird eine sJolche Erklärung nicht abgegeben oder können
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht einigen, so wird
im Beitragssstreitverfahren entschieden.
Eine Gehaltsgrenze nach oben besteht jetzt in der Invaliden-
 und Hinterbliebenenversicherung nach dem Ausscheiden
 der Angestellten nicht mehr. Gleichgültig für die
Versicherung ist wie in der Krankenversicherung Geschlecht,
Familienstand, Staatsangehörigkeit. Ebensowenig kommt
es jetzt, im Gegensatz zu früher, wo die Versicherungspflicht
erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres Platz griff, auf
das Lebensalter an.
§ 1226a Angehörige der Schutzpolizei und Soldaten sind ver-'
 sicherungspflichtig nur nach Antragstellung bei ihrer vorgesetzten
 Dienstbehörde.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.