Arbeitgeber im Falle der Krankheit (auf Lohnfortzahlung,
auf Uebernahme der Kosten der Heilbehandlung) auf
Grund des Arbeitsvertrages, so für Dienstboten, für Handlungsgehilfen,
für die Schiffsmannschaft oder bei Betriebsunfällen
auf Grund des Haftpflichtrechts, jedoch nur bei
schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers oder seiner Mitarbeiter,
so für Fabrikarbeiter und verwandte Gruppen.
Die genossenschaftlich-kassenm äß ig e Fürsorge
mit Beitrittszwang, wie sie in Resten noch aus dem
alten Zunftsystem herüberragte, war nur gering entwickelt,
sie hing im wesentlichen von der Initiative der Gemeinde
ab; nur für die Bergarbeiter brachte die preußische Gesetzgebung
der fünfziger und sechziger Jahre den gleichmäßigen
Knappschaftskasssenzwang mit ziemlich weitgehender Fürsorge.
Auch die Sel bst h i l f e für Fälle der Arbeitsunfähigkeit
in Hilfskassen steckte noch in ihren Anfangsstadien
und umfaßte höchstens ein Sechstel der gesamten
gewerblichen Arbeiterschaft. Praktisch fiel damit die Masse
aller Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit,
namentlich bei länger dauernden Fällen, der öffentlichen
Armenpflege anheim, deren Wirkungen entehrend (Verlust
des öffentlichen Wahlrechts und der Fähigkeit zur Bekleidung
gewisser Ehrenämter), deren Leistungen kärglich
waren und bei der ein geordneter Rechtsanspruch fehlte.
Wenn dieser unbefriedigende Zustand, dessen Schäden
allmählich auch weiteren Kreisen zum Bewußtsein kamen,
trot der Ausbreitung der Industrie zunächst bestehen blieb,
so lag das an dem Uebergewicht der Theorie des
Manchestertums oder des wirtschaftlichen Liberalismus,
der in den sechziger und bis weit hinein in die siebziger
Jahre die Parlamente, die Presse und die öffentliche Meinung
beherrschte.
Nach dieser Theorie kommt alles Unglück, alles Elend,
alle Bosheit, Verkehrtheit und Unkultur unter den Menschen
nur daher, weil die Menschen ihre Verhältnisse nicht
nach der natürlichen Ordnung der Dinge regeln. Sobald
jedermann sein Interesse, das er ja am besten versteht, so
weit frei verfolgen kann, als es das gleiche Recht der Mitmenschen
gestattet, wird auch das höchste Glück des Ganzen
von selbst erwachsen. Jeder ist dann auf sich selbst gestellt
Herr seiner Geschicke, Schmied seines Glückes. Frei von
jeder künstlich gestalteten Ungleichheit werden im Wettbe-