rung errichtet. Welche Oberverssicherungsämter für den
Bereich der Angestelltenversicherung tätig sein sollen, be-
stimmt der Reichsarbeitsminister.
§§ 67 ff. Das Oberversicherungsamt ist besezt mit einem
R.V.O. heamteten Vorsitzenden, weiteren beamteten Mitgliedern
und mit Laienbeisizern. Ist das Oberversicherungsamt
an eine höhere Reichs- oder Staatsbehörde angegliedert,
so ist deren Leiter Vorsizender des Oberversicherungs-
amtes. Als sein ständiger Stellvertreter wird ein Direktor
bestellt; diese Amtsbezeichnung führt auch der Vorsitzende
§§ 79 f. eines selbständig errichteten Oberversicherungsamtes. Die
R.V.O. Arbeitgeber- und Versichertenbeisitzer werden für den Be-
reich der Reichsversicherungsordnung in gleicher Zahl,
getrennt für beide Gruppen, von den Arbeitgeber- bzw.
Versichertenvertretern im Ausschuß der Landesversiche-
§§ 151 fêffl. rungsanstalt im Wege der Verhältniswahl gewählt. Für
A.V.G. hen Bereich der Angestelltenversicherung geschieht die
Wahl, ebenfalls getrennt für beide Gruppen, durch die
Vertrauensmänner der Arbeitgeber und der Versicherten
des Bezirks, für den das Oberversicherungsamt zuständig
§ 76 R.V.O. ist. Die Rechtsstellung der Laienbeisitzer ist die gleiche wie
§ 152 A.V.G beim Versicherungsamt.
§8§ 77 fffl. , Bei den Oberversicherungsämtern (quch den Kammern
RVO. für Angestelltenversicherung) mern eus pen mehrere
z Spruchtammern für Sachen. gebildet, die das Gesetz dem
Spruchverfahren überweisst, bestehend aus einem Mitglied
des Öberverssicherungsamtes als Vorsitzendem und je
einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten,
und eine oder mehrere Beschlußkammern für Sachen, die
das Gesez dem Beschlußverfahren überweist, bestehend
aus dem Vorssißenden, einem weiteren beamteten Mit-
glied des Oberversicherungsamtes und je einem Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten.
§ 80 R.V.O. Die Kosten des Oberversicherungsamtes trägt das
§ 156 A.V.G Land; im Bereich der Angesstelltenversicherung werden
diese Kosten von der Reichsverssicherungsansstalt für An-
gestellte ersetzt.
§ 324, § 355 Die Aufgaben der Oberversicherungsämter sind im
: RVO. Bereich der Krankenversi < erung gewisse auf-
s 405,J 1577| shtlice Befugnisse und die Enticheidung von Strei.ig-
z(