Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

verband zu entrichten; er kann aber diese Last auf die Ein- 
wohner des Kassenbezirks nach bestimmten Grundsätzen 
§ 455 wieder verteilen; auch kann den unständig Beschäfligten 
ihr Beitragsteil völlig erlassen werden; in diesem Falle 
§8§ 466 ff. erhalten sie dann nur freie Krankenpflege. Bei Haus - 
gewerbetreiben den kann die Beitragsleistung ab- 
weichend von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften 
durch Ortssstatut oder Kassensatzung geregelt werden. 
§ 460 Wandergewerbetreiben de haben die Beiträge 
für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleich bei 
Ausstellung des Wandergewerbescheines für längere Zeit 
im voraus zu entrichten; die Ausstellung des Wander- 
§ 461 Abs. 3 gewerbescheines ist hier von Zahlung der Beiträge ab- 
hängig. 
3. Ruh en d er Beitr a gs pflicht, Ver j ä hr ung 
der Beiträge. 
§ 383 Beiträge sind nicht zu entrichten bei Arbeitsunfähigkeit 
' für die Dauer der Krankheit und während des Bezugs 
von Wochen- und Schwangerengeld (solange nicht gegen 
g 29 Abs. 1 Entgelt gearbeitet wird). Der Anspruch auf rückständige 
] Beiträge verjährt, vom Fall absichtlicher Hinterziehung 
abgesehen, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalender- 
jahres der Fälligkeit. 
4. Kassenverwaltung. 
Einer Ansammlung großer Kapitalien bedarf es in der 
Krankenversicherung nicht; die Einnahmen jedes Jahres 
sollen nur die Ausgaben decken; immerhin hat aber die 
g 364 Kasse zur Ausgleichung des Risikos verschiedener Jahre 
eine Rücklage im Betrage der Jahresausgabe je nach dem 
Durchschnitt der letzten drei Jahre anzusammeln und auf 
dieser Höhe zu erhalten. Sie benutt hierzu mindestens 
1/20 des Jahresbetrags der Kassenbeiträge. 
§ 26 Das Kassenvermögen muß verzinslich und, soweit An- 
lagemöglichkeit vorhanden ist, auch wertbesständig angelegt 
werden. Eine Reihe von Anlagemöglichkeiten ist im Ge- 
§§ 27 ff. setß direkt aufgeführt. Die Reichsregierung bestimmt den 
Betrag, bis zu dem das Vermögen in Reichs- oder Staats- 
anleihen anzulegen ist; dieser Betrag darf aber 25 Prozent 
des Vermögens nicht übersteigen. Der Reichsarbeits- 
minister hat in der Bekanntmachung über die Anlegung 
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