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des Vermögens der Träger der Sozialversicherung vonr
14. Juli 1923 (R. G. Bl. I 646) bestimmt, daß das Ver-
mögen bis zu einem Viertel in Forderungen dieser Art
anzulegen ist. Einnahmen und Ausgaben sind gesondert g 25 Abs. 2
zu verrechnen, die Bestände gesondert zu verwahren.
Am Jahresschluß hat die Kasse dem Versicherungsamt $ 367
einen Rechnungsabschluß einzureichen sowie Nachweisun-
gen über eine Reihe von Punkten aus den Geschäfts-
ergebnissen der Kasse.
Neuerlich haben die Krankenkassen im Bezirk jedes § 367 a
Oberversicherungsamtes einen Teil der Aufwendungen
(für Wochenhilfe, soweit sie den Krankenkassen zur Lajt
fallen, teilweise die Aufwendungen für die Krankenpflege
weiblicher Personen) gemeinsam zu tragen (Gemeinlast).
Abrechnungsstelle ist das Oberversicherungsamt.
Die Kasse darf Mittel für Zwecke der besonderen oder § 363 Abs. 1
allgemeinen Krankheitsverhütung verwenden.
§ 9. Aufsicht, Streitverfahren.
1. Aufsicht.
Wie über alle sonstigen Organe der öffentlich-recht-
lichen Selbstverwaltung, so übt der Staat auch über die
Träger der Sozialversicherung eine Kontrolle darüber,
daß sie ihre Aufgaben dem Gesetz gemäß, teilweise auch,
daß sie sie in zweckentsprechender und unparteiischer Weise
erfüllen. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung ist
diese Aufsicht eine ziemlich beschränkte, sie tritt fast nur
als Rechtskontrolle in die Erscheinung. Aufsichtsbehörde g 377
gegenüber den Krankenkassen im technischen Sinne ist das
Versicherungsamt, doch nimmt auch das Oberversicherungs-
amt gewisse Aufgaben aufsichtlicher Natur wahr. Die g 30
Aufsichtsbehörden sind an die allgemeinen Weisungen der
obersten Verwaltungsbehörden gebunden. Der Reichs-
arbeitsminister kann für die Ausübung des Aufssichtsrechts
Richtlinien erlassen.
Diese Aufssichtstätigkeit kann sich nach den verschieden-
sten Richtungen hin bewegen, sie umfaßt Prüfung der Ge- g 31
schäfts- und Rechnungsführung der Kassen, Genehmigung g3214, g 355
{z. B. bei der Satzung, der Dienstordnung für die Kassen- g 347
angestellten, der Krankenordnung), Einsseßzung von Kassen- 8 350
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