Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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des Vermögens der Träger der Sozialversicherung vonr 
14. Juli 1923 (R. G. Bl. I 646) bestimmt, daß das Ver- 
mögen bis zu einem Viertel in Forderungen dieser Art 
anzulegen ist. Einnahmen und Ausgaben sind gesondert g 25 Abs. 2 
zu verrechnen, die Bestände gesondert zu verwahren. 
Am Jahresschluß hat die Kasse dem Versicherungsamt $ 367 
einen Rechnungsabschluß einzureichen sowie Nachweisun- 
gen über eine Reihe von Punkten aus den Geschäfts- 
ergebnissen der Kasse. 
Neuerlich haben die Krankenkassen im Bezirk jedes § 367 a 
Oberversicherungsamtes einen Teil der Aufwendungen 
(für Wochenhilfe, soweit sie den Krankenkassen zur Lajt 
fallen, teilweise die Aufwendungen für die Krankenpflege 
weiblicher Personen) gemeinsam zu tragen (Gemeinlast). 
Abrechnungsstelle ist das Oberversicherungsamt. 
Die Kasse darf Mittel für Zwecke der besonderen oder § 363 Abs. 1 
allgemeinen Krankheitsverhütung verwenden. 
§ 9. Aufsicht, Streitverfahren. 
1. Aufsicht. 
Wie über alle sonstigen Organe der öffentlich-recht- 
lichen Selbstverwaltung, so übt der Staat auch über die 
Träger der Sozialversicherung eine Kontrolle darüber, 
daß sie ihre Aufgaben dem Gesetz gemäß, teilweise auch, 
daß sie sie in zweckentsprechender und unparteiischer Weise 
erfüllen. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung ist 
diese Aufsicht eine ziemlich beschränkte, sie tritt fast nur 
als Rechtskontrolle in die Erscheinung. Aufsichtsbehörde g 377 
gegenüber den Krankenkassen im technischen Sinne ist das 
Versicherungsamt, doch nimmt auch das Oberversicherungs- 
amt gewisse Aufgaben aufsichtlicher Natur wahr. Die g 30 
Aufsichtsbehörden sind an die allgemeinen Weisungen der 
obersten Verwaltungsbehörden gebunden. Der Reichs- 
arbeitsminister kann für die Ausübung des Aufssichtsrechts 
Richtlinien erlassen. 
Diese Aufssichtstätigkeit kann sich nach den verschieden- 
sten Richtungen hin bewegen, sie umfaßt Prüfung der Ge- g 31 
schäfts- und Rechnungsführung der Kassen, Genehmigung g3214, g 355 
{z. B. bei der Satzung, der Dienstordnung für die Kassen- g 347 
angestellten, der Krankenordnung), Einsseßzung von Kassen- 8 350 
Z
	        
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