Object: Das Flammenzeichen vom Palais Egmont

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5. Bei der Feftfetzung der Löhne mujz weiterhin die nötige 
Rücksicht auf die Volksgefamthcit genommen werden. Die 
Löhne der verfchiedenen Gewerbe und der einzelnen Kate 
gorien der Arbeiter müffen in das rechte Verhältnis zu 
einander gebracht werden, damit falfche Rückwirkungen 
und Berufungen ausfeheiden. 
6. Bei der Feftfetzung der Löhne ift fclbftverftändlich 
auf die Leiftung des Arbeitnehmers die nötige Rückficht zu 
nehmen. Daraus ergibt fich eine verfchiedenartige Ent 
lohnung nach dem Lebensalter und eine verfchiedenartige 
Entlohnung nach dem Gefchlecht, foweit die Leiftung da 
durch bedingt ift, insbefondere eine verfchiedenartige Ent- 
lohnung auch nach der Qualifikation des Arbeiters, wobei 
insbefondere ungelernte, angelernte, gelernte und Vorar 
beiter zu untcrfcheiden find. Auch mit Schwerarbeiterzulagen 
und Gefahrenzulagen ift zu rechnen. Zufchläge für Über 
arbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit haben ebenfalls ihre 
Berechtigung in fich. 
7. Die deutfehe Arbeiterfchaft rnufz fich mehr als bisher 
daran gewöhnen, die Fragen ihres Lohnes in Verbindung zu 
bringen mit der Frage der Produktivität des Arbeitsprozeffes 
und feiner Organifation. In England bedeutet eine derartige 
Forderung, wie wir bei dem letzten Bergarbeitcrftreik im 
Jahre ¡920 wiederum fehen konnten, eine Selbftverftänd- 
lichkeit. Bei uns leider nicht, und zwar deshalb, weil in 
Dcutfchland die Wirtfchaftsorganifationen und damit auch 
die Wirtfchafts- und Lohnpolitik allzufehr mit der allgemeinen 
Politik verknüpft find. Hoffentlich führt gerade die Mit 
verantwortung der Arbeiter an Verwaltung und Regierung 
des Staates fchliejzlich dazu, diefes Übel cinzudämmen. Auch 
von diefem Standpunkt aus gefehen, ift die Beteiligung der 
Arbeitcrfchaft an Verwaltung und Regierung des Staates 
in einem Mafzftabe, der ihrer wärtfchaftlichen und poütifchcn
	        
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