1‘. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Nach demselben Urteil des OVG. hat der Gewerbesteuerausschuß
bei den Vorauszahlungen auch die Entscheidung, ob und in welcher
Höhe besondere Zuschlüge nach §$ 48 für Zweigstellen und Schankgewerbebetriebe
zu leisten sind.
§ 57
. (!) Die für das Rechnungsjahr 1925 festgeseßte Steuer ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides zu entrichten,
soweit sie die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt.
„(*) Sind die Vorauszahlungen höhere gewesen, so sind die über-Utz
Beträge innerhalb der gleichen Frist zurückzuzahlen oder
nen.
(*) übersteigt auf Grund der Veranlagung der Steuerbetrag nach
dem Ertrage 200 vom Hundert der nach den bisherigen geset;zlichen Bestimmungen
und Verordnungen oder minissteriellen Richtlinien zu
leiszde! Vorauszahlungen, so wird der darüber hinausgehende Betrag
auf Antrag niedergeschlagen.
1. Die Einfügung des Absates 3 entspricht dem § 4 der Novelle (val.
Erläuterungen zu diesem).
2. Während sonst nach § 47 GewStV. i. V. mit § 68 KAG. die Festsetzung
der Hebetermine den Gemeinden überlassen war (anders im Rechnungsjahre
1926), hat man hier den Bahlungstermin für die Abrechnung
der endgültigen Steuerschuld gegenüber den Vorauszahlungen einheitlich
festgesekt. Der Grund der Vorschrift ist wohl der gewesen, daß man im
Interesse der Steuerpflichtigen wie der Gemeinden die beiderseitigen
Ausgleichszahlungen beschleunigt durchführen lassen wollte.
3. Eine Verzinsungspfl icht für die Ausgleichszahlungen ist
weder für die Gemeinden noch für den Steuerpflichtigen vorgesehen.
Das preußische Steuerrecht kennt im Gegensaß zum Reichssteuerrecht
eine Verzinsungspflicht für zu ersstattende Steuerbeträge bisher überhaupt
nicht. Selbst wenn aber eine solche durch das zurzeit dem
Landtage vorliegende Gesesg zur Änderung der Geldab
g a ben v er o rd n ung generell eingeführt werden sollte, so wird
sie sich nur auf die Fälle der 88 128, 129 der Reichsabgabenordnung
beziehen und für den vorliegenden Fall nicht in Frage kommen. Denn
es handelt sich hier nicht um eine Berichtigung einer Steuerfestseßung
(wie bei einem Rechtsmittelentscheid), sondern um eine neue Steuerfestsekung
an Stelle der an sich zu Recht bestandenen Steuerschuldigkeiten.
XII. Meldepslichien
§ 68
(*) Wer an einem Orte innerhalb Preußens einen Gewerbebetrieb
ul suincu citun bgthstr gs turaete Viese Üpitihtung ft
dus Fir Mscite nach § 14 der Gewerbeordnung für das Deutsche
eich genügt.
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