232
Posten die Zinsen für das ganze Jahr und addieren oder subtrahieren lau
fend. Bei Abhebung des Sparguthabens ist der Abschluß des Kontos sehr
schnell möglich, da vom letzten Zinsensaldo nur noch die Zinsen für die
Zeit vom Abschlußtage bis zum-Jahresschluß zu kürzen sind ss.S. 231. unten).
S) D ie Kontokorrentbestätigung
Mit dem Kontokorrent zugleich wird dem Kunden von der Bank ein
Begleitschreiben zugesandt, das etwa folgenden Wortlaut hat:
„Wir (Ich) überreichen Ihnen anbei den Auszug Ihres Kontos, abgeschlossen
für den 193 dessen Saldo von RM zu unseren (Ihren)
Gunsten wir auf neue Rechnung vorgetragen haben. Zur Bestätigung der Richtig
keit wollen Sie beifolgendes Formular benutzen."
Das Bestätigungsschreiben des Kunden an die Bank, auf dem in der
Regel die Bedingungen abgedruckt sind, die für den Verkehr der Bank mit
ihren Geschäftsfreunden gelten, lautet etwa folgendermaßen:
„Den von Ihnen erhaltenen Kontoauszug habe ich geprüft, richtig befunden
und den Saldo von RM zu meinen (bzw. Ihren) Gunsten gleichlautend
mit Ihnen auf neue Rechnung vorgetragen."
Die Anerkennung des in neuer Rechnung vorgetragenen Saldos bildet
einen selbständigen Berpflichtungsgrund. Da alle bisherigen Einzel
forderungen für abgetan gelten, erfordert die Klage aus dem von der
Gegenpartei anerkannten Saldo nicht eine Darlegung der ein
zelnen Posten, auf die sich der Saldo gründet.
Einwendungen gegen das Kontokorrent sollen nach den Geschästsbestim-
mungen der meisten Banken und Bankiers innerhalb vier Wochen nach
Erhalt des Kontokorrents erhoben werden, „widrigenfalls angenommen
wird, daß der Auszug von dem Empfänger richtig befunden und ge-
nehmigt worden ist". Nach Entscheidungen der obersten Gerichte kann
aber eine Verpflichtung zur sofortigen Prüfung des Kontokorrents
und zur Mitteilung der dagegen zu erhebenden Einwände binnen
einer bestimmten Frist nicht angenommen werden. Jedoch
gelten Ausstellungen gegen einzelne Posten sowohl als auch gegen das
Kontokorrent im allgemeinen als aufgegeben, wenn der Monierende die
Geschäftsverbindung fortsetzt, obwohl die Einwendungen von der anderen
Seite zurückgewiesen wurden. Siehe auch HGB- §8 355—357.