thumbs: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Posten die Zinsen für das ganze Jahr und addieren oder subtrahieren lau 
fend. Bei Abhebung des Sparguthabens ist der Abschluß des Kontos sehr 
schnell möglich, da vom letzten Zinsensaldo nur noch die Zinsen für die 
Zeit vom Abschlußtage bis zum-Jahresschluß zu kürzen sind ss.S. 231. unten). 
S) D ie Kontokorrentbestätigung 
Mit dem Kontokorrent zugleich wird dem Kunden von der Bank ein 
Begleitschreiben zugesandt, das etwa folgenden Wortlaut hat: 
„Wir (Ich) überreichen Ihnen anbei den Auszug Ihres Kontos, abgeschlossen 
für den 193 dessen Saldo von RM zu unseren (Ihren) 
Gunsten wir auf neue Rechnung vorgetragen haben. Zur Bestätigung der Richtig 
keit wollen Sie beifolgendes Formular benutzen." 
Das Bestätigungsschreiben des Kunden an die Bank, auf dem in der 
Regel die Bedingungen abgedruckt sind, die für den Verkehr der Bank mit 
ihren Geschäftsfreunden gelten, lautet etwa folgendermaßen: 
„Den von Ihnen erhaltenen Kontoauszug habe ich geprüft, richtig befunden 
und den Saldo von RM zu meinen (bzw. Ihren) Gunsten gleichlautend 
mit Ihnen auf neue Rechnung vorgetragen." 
Die Anerkennung des in neuer Rechnung vorgetragenen Saldos bildet 
einen selbständigen Berpflichtungsgrund. Da alle bisherigen Einzel 
forderungen für abgetan gelten, erfordert die Klage aus dem von der 
Gegenpartei anerkannten Saldo nicht eine Darlegung der ein 
zelnen Posten, auf die sich der Saldo gründet. 
Einwendungen gegen das Kontokorrent sollen nach den Geschästsbestim- 
mungen der meisten Banken und Bankiers innerhalb vier Wochen nach 
Erhalt des Kontokorrents erhoben werden, „widrigenfalls angenommen 
wird, daß der Auszug von dem Empfänger richtig befunden und ge- 
nehmigt worden ist". Nach Entscheidungen der obersten Gerichte kann 
aber eine Verpflichtung zur sofortigen Prüfung des Kontokorrents 
und zur Mitteilung der dagegen zu erhebenden Einwände binnen 
einer bestimmten Frist nicht angenommen werden. Jedoch 
gelten Ausstellungen gegen einzelne Posten sowohl als auch gegen das 
Kontokorrent im allgemeinen als aufgegeben, wenn der Monierende die 
Geschäftsverbindung fortsetzt, obwohl die Einwendungen von der anderen 
Seite zurückgewiesen wurden. Siehe auch HGB- §8 355—357.
	        
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