_. A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926.
eines nur vor ü berge h end gemieteten Lagerplaßes oder Schuppens
zum Gewerbekapital.
. ß. Soweit zur Feststellung des der Gewerbekapitalsteuer unter-
liegenden Wertes für die nach Abj. 2 hinzuzurechnenden Gegenstände nach
den Vorschriften des Reichsbewertungsgeseßes Einheitswerte festgestellt
sind, z. B. für die unter b) fallenden Grundstücke, ist dieser Wert
ebenfalls maßgebend. Rechtsmittel können, wenn die Gegenstände mit
dem Einheitswert angesett sind, nicht darauf gestützt werden, daß ein
EESSodal S g d HE
sie nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetßes zu bewerten.
, Die nicht zu den laufenden Verbindlichkeiten gehörenden Schulden
sind mit demselben Betrag hinzuzuseßen, mit dem sie bei der Fest-
setung des Einheitswerts in Abzug gebracht worden sind.
Zu Abjs. 2a.
7. Nicht zum Gewerbekapital gehören die Geldmittel aus dem
K ontokorrent und die De po siten. Depositen und Spar-
e inl ag en der Vorschuß- und Kreditvereine sind grundsätzlich dem
Anlage- und Betriebskapital nicht hinzuzurechnen; es ist aber nicht
ausgeschlossen daß au 3n a h m s w e i s e unter besonderen Umständen
fremde Gelder, welche von den Interessenten als Depositen bezeichnet
werden, ihrem inneren Wesen nach als Vermehrung. des Betriebs-
kapitals anzusehen sind. Allein es wird in jedem einzelnen Fall eine
hierauf gerichtele besondere Feststellung erfolgen müssen, und es wird
insbesondere nicht genügen, rein mechanisch etwa diejenigen Depositen,
die erst nach einer bestimmten längeren Kündigungsfrist rückzahlbar
sind, ohne weiteres zum Betriebskapital zu rechnen. Daneben werden
noch andere Unterlagen gefordert und es wird hierbei insbesondere
auf die wirkliche Absicht der Kontrahenten ein entscheidendes Gewicht
gelegt werden müssen (OVG. St. 3 298).
Der Notenumlauf der Notenbanken gehört infolge der jederzeitigen
Einlösungspflicht zu den täglich f äl li g werdenden Verbindlich-
keiten und ist daher kein dem Betrieb dauernd gewidmeter Wert (vgl.
die von Fuisting-Struz, GewStG. zu § 23 Anm. 7 zitierte Entssch.
des OVG. vom 23. Januar 1912, VIII C 163).
Die Werte müssen dem Betrieb gewidmet sein. Es. kommt hierfür
nur auf den tatsächlichen Zustand an (OVG. St. 7 108). Ob die Werte
tze! ju Yrteieb gebraucht werden oder nicht, z. B. Reservemaschinen,
ist unerheblich.
8. Nach § 28 Abs. 2 RBewG. sind von dem Rohvermögen bei
Versicherungsunterneh mungen die nach dem Geschäfts-
plan erforderlichen Rücklagen für die Versicherungsverpflichtungen und
für die dem Versicherungsnehmer oder Versicherten als Gewinnbeteili-
gung zu gewährenden Überschüsse und ferner bei eingetragenen
Genossenschaften sowie den in rer Hauptbestimmung. als
Zentralen der Genossenschaften wirkenden Gesellschaften mit beschränkter
Haftung die Geschäftsguthaben der Genossen oder das Stammtapital
) 2