Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
] X (Berücksichtigung der Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Ver- 
bände), X (Verpflichtung von Vetriebsgemeinden zu Leistungen an 
Wohngemeinden), X1 (Vorauszahlungen) den eigentlich kommunalen 
Teil dar; in ihm wird gewissermaßen nur im Wege von Rahmen- 
bestimmungen geregelt, wie die Gemeinden (und andere Verbände) 
von dem Peranlagungßergebnis Gebrauch zu machen haben. 
2. Aus § 56 KAW. ergibt sich, daß, wenn überhaupt die Real- 
stenern zur Deckung des Finanzbedarfs herangezogen werden, beide 
Realsteuerarten (Grundvermögen- und Gewerbesteuer), und zwar in 
der Regel gleichmäßig zu belasten sind, selbstverständlich unter der 
Voraussetzung, daß in der betreffenden Gemeinde überhaupt ein ge- 
werbesteuerpflichtiges Unternehmen betrieben wird. Eine Abweichung, 
sei es in Gestalt einer schärferen oder milderen Belastung einer Steuer- 
art, oder sei es in deren völliger Freilassung, bedarf stets im Falle 
des § 56 Abs. 2 KAG. der besonderen Genehmigung, sonst der be- 
sonderen Zulassung gemäß § 56 Abs. 3 KAG. Wenn auch die Ver- 
sagung der Genehmigung bzw. Zulassung nur negative Wirkung hat, 
so bielet doch alsdann § 59 KAG. der Aufsichtsbehörde die Handhabe 
für ein positives Einschreiten. (Erl. vom 26. 10. 1925 nicht ver- 
öffentlicht.) 
I]. Gegenstand der Besteuerung 
(!) Der Gewerbesteuer unterliegen die stehenden Gewerbe einschließ- 
lich des Herghares- zu deren Ausübung eine Betriebsstätte in Preußen 
unterhalten wird. 
tzbalte Gewerbebetrieb gilt jede fortgeseßte, auf Gewinnerzielung 
gerichtete t4t;srtu: Tätigkeit, die sich als Beteiliqung am allgemeinen 
wirtschaftlichen Verkehre darstellt. 
(5) Als Gewerbebetrieb gilt auch die entsprechende Tätigkeit von 
Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Körperschaften sowie von 
Konsumanftalten gewerblicher Unternehmungen im Nebenbetriebe, selbst 
wenn sie sahungsgemäß und tatsächlich auf einen fest umgrenzten Per- 
sonenkreis beschränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. 
(*) Betriebsstätte im Sinne dieser Verordnung ist jede feste örtliche 
Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden 
Gewerbes dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebes gelten hiernach 
als Betriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und 
Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch 
den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere 
ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Als Betriebs- 
stätten gelten auch Bauaussührungen, die die Dauer von 12 Monaten 
überschreiten. 
1. AusfAnw. Art. 2. 
Zu Abjs. 1. 
2. Ste h e m d e s Gewerbe im Gegensatß zum Gewerbebetriebe im 
Umherziehen (Hausiergewerbe). Dieses unterliegt der besonderen Be- 
4.2
	        
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