. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
] X (Berücksichtigung der Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Ver-
bände), X (Verpflichtung von Vetriebsgemeinden zu Leistungen an
Wohngemeinden), X1 (Vorauszahlungen) den eigentlich kommunalen
Teil dar; in ihm wird gewissermaßen nur im Wege von Rahmen-
bestimmungen geregelt, wie die Gemeinden (und andere Verbände)
von dem Peranlagungßergebnis Gebrauch zu machen haben.
2. Aus § 56 KAW. ergibt sich, daß, wenn überhaupt die Real-
stenern zur Deckung des Finanzbedarfs herangezogen werden, beide
Realsteuerarten (Grundvermögen- und Gewerbesteuer), und zwar in
der Regel gleichmäßig zu belasten sind, selbstverständlich unter der
Voraussetzung, daß in der betreffenden Gemeinde überhaupt ein ge-
werbesteuerpflichtiges Unternehmen betrieben wird. Eine Abweichung,
sei es in Gestalt einer schärferen oder milderen Belastung einer Steuer-
art, oder sei es in deren völliger Freilassung, bedarf stets im Falle
des § 56 Abs. 2 KAG. der besonderen Genehmigung, sonst der be-
sonderen Zulassung gemäß § 56 Abs. 3 KAG. Wenn auch die Ver-
sagung der Genehmigung bzw. Zulassung nur negative Wirkung hat,
so bielet doch alsdann § 59 KAG. der Aufsichtsbehörde die Handhabe
für ein positives Einschreiten. (Erl. vom 26. 10. 1925 nicht ver-
öffentlicht.)
I]. Gegenstand der Besteuerung
(!) Der Gewerbesteuer unterliegen die stehenden Gewerbe einschließ-
lich des Herghares- zu deren Ausübung eine Betriebsstätte in Preußen
unterhalten wird.
tzbalte Gewerbebetrieb gilt jede fortgeseßte, auf Gewinnerzielung
gerichtete t4t;srtu: Tätigkeit, die sich als Beteiliqung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehre darstellt.
(5) Als Gewerbebetrieb gilt auch die entsprechende Tätigkeit von
Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Körperschaften sowie von
Konsumanftalten gewerblicher Unternehmungen im Nebenbetriebe, selbst
wenn sie sahungsgemäß und tatsächlich auf einen fest umgrenzten Per-
sonenkreis beschränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
(*) Betriebsstätte im Sinne dieser Verordnung ist jede feste örtliche
Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden
Gewerbes dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebes gelten hiernach
als Betriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und
Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch
den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere
ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Als Betriebs-
stätten gelten auch Bauaussührungen, die die Dauer von 12 Monaten
überschreiten.
1. AusfAnw. Art. 2.
Zu Abjs. 1.
2. Ste h e m d e s Gewerbe im Gegensatß zum Gewerbebetriebe im
Umherziehen (Hausiergewerbe). Dieses unterliegt der besonderen Be-
4.2