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3. die Anwendung dieser Grundsätze nicht mittelbar
zu vereitelÇn durch Beschränkungen des fareien
Kapitalverkehrs, wozu z. B. jedes System der
Währungskontrolle zu rechnen wäre, das den An-
kauf oder die Ausfuhr von Devisen zum Jweck
der Bezahlung eingeführter Waren behindert.
2. Geschäftliche Gleichstellung staatlicher
und privater Unternehmen
Die Konferenz hat ihr Augenmerk darauf gerichtet,
daß gewisse Regierungen, die sich an der Kontrolle oder
an der Leitung von Geschäfts-, Industrie-, Bank-, See-
transport- oder sonstigen Unternehmen beteiligen, auf
Grund ihrer Hoheitsrechte verschiedene Privilegien, Be-
freiungen oder sonstige Vorteile zugunsten dieser Unter-
nehmen beanspruchen und zuweilen aus Gründen inter-
nationaler Höflichkeit die Gewährung ähnlicher Vorteile
auch von anderen Ländern erreicht haben.
Die Konferenz stellt fest, daß diese Vorteile den damit
begünstigten Unternehmen gegenüber ähnlichen privaten
Unternehmen eine ungebührlich bevorrechtigte Stellnn.
gewähren und erklärt, daß darin ein Eingriff in den ]
freien Wettbewerb in Gestalt einer unterschiedlichen
Behandlung sonst aleichgestellter Unternehmen liegt.
Demgemäß empfiehlt die Konferenz: ' 18
Eine Regierung, die ein Geschäfts-, Industrie-, .
Bank-, Seetransport- oder sonstiges Unternehmen ;
betreibt oder kontrolliert, sollte in dieser ihrer Eigen- ¡rt
schaft, und soweit sie sich an derartigen Unter- ; 3
nehmen beteiligt, nicht so behandelt werden als tz
habe sie Anspruch auf irgendwelche Privilegien,
Vorrechte oder Befreiung von Steuern oder von | ;
sonstigen Verbindlichkeiten, denen im Privatbesitz
stehende ähnliche Unternehmen unterliegen. Selbst-
verständlich bezieht sich dieser Vorschtag nur auf
gewöhnliche Gesschäftsunternehmen in Friedens-
zeiten.
3. Gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen
in bezug auf den Internationalen Handel
Die Konferenz hält es für wichtig, daß die Arbeit des
Wirtschaftsausschusses des Völkerbundes und der Inter-
nationalen Handelskammer in den Fragen der Berein-
fachung der Jollförmlichkeiten), der Ängleichung des
Wechselrechts, der internationalen Entwicklung der Han-
delsschiedsgerichtsbarkeit und der Bekämpfung unlauterer
Handelspraktiken fortgeseßt wird, um schnell zu allge-
meinen Lösungen zu kommen.
Demgemäß empfiehlt die Konferenz:
Der Virtsschaftsausschuß des Völkerbundes folle,
um schnell zu allgemeinen Lösungen zu kommen, die
Untersuchungen fortführen zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten, zur Angleichung des Wechselrechts,
zur internationalen Entwicklung der Handelsschieds-
gerichtsbarkeit und zur Bekämpfung unlauterer
Handelsvraktiken. Der Völkerbund und die Regie-
!) Siehe auch Il, 5: Jollfsörmlichkeiten.