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einer Devisenbank im Sinne des vorhergehenden Ab:
schnittes ist außerdem erforderlich, daß jeder Wechsel
mit einem entsprechenden Vermerk der Finanzbehörde
versehen wird, die die Erlaubnis zur Versendung er-
teil hat oder mit einem Vermerk der Devisenbank,
durch ‚deren Vermittlung. die Versendung erfolgte.
Soleh ein Vermerk muB auf dem Wechsel auf der
linken Seite vor dem Texte gemacht werden und hat
folgenden Wortlaut:
…fezwolono na wyslanie zagranice dnia . . . . .
1926 ..r L.... Izba Skarbowa (in Schlesien
Finanzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft)
wool.
sofern der Wechsel mit Genehmigung der Finanz-
behörde fortgesandt wird, oder
,Wyslano zagranice dnia . .. .. . 192 . . . r
“ Bank NN (Firmenstempel der Bank)
falls der Wechsel durch. Vermittlung einer Devisen-
bank herausgesandt wird.
$ 13. Postsendungen nach dem Auslande, die Zins-
oder Dividendenpapiere oder Kupons dieser Papiere
enthalten, sind ohne vorherige Erlaubnis der Finanz-
behórde (8 42) verboten. Mit vorher erteilter Erlaubnis
ist die Versendüng aber nur in Wertbriefen und Wert-
paketen gestattet.
Der Finanzminister kann eine allgemeine Genehmi-
gung zur Versendung der in dem vorhergehenden Ab-
satze dieses Paragraphen genannten Valoren bezüglich
einer bestimmten Art derselben oder bezüglich eines
bestimmten lnstituts erteilen.
$ 14. Die Überweisung von barem Geld ins Ausland
durch die Post in polnischer oder ausländischer Wäh-
rung bedarf der Genehmigung der in $ 42 erwähnten
Finanzbehórde.
III. Ausfuhr von Geld und Valoren in. das Ausland.
. 8$ 15. Die Mitnahme von barem Gelde, Schecks, An-
weisungen, Akkreditiven und aller anderen Zahlungs-
verpflicehtungen, sowohl in ausländischer: als auch in
polnischer Währung ist mit Ausnahme von Wechseln
ohne besondere. Erlaubnis bis zur Höhe von 1000 pari-
tätischen Ztoty jeder Person erlaubt, die sich durch
besonderen ausländischen Paß ausweist, oder, falls ein
Paß für mehrere Personen (Familie) ausgestellt ist,
ebenfalls 1000 Zloty für alle diese Personen zusammen.
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