An
sind Dispositionen für Rechnung physischer und juristi-
scher Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren Sitz
im Auslande haben, nur ausführbar unter Beachtung
der Bestimmungen der 88 4—10 dieser Verordnung.
Das Disponieren über Summen, welche auf Konten in
ausländischer Währung unmittelbar aus dem Auslande
eingegangen sind, unterliegt keiner Beschränkung. Diese
Vorschrift betrifft jedoch nicht die Summen ausländi-
scher Währung, welche auf diese Rechnungen aus dem
Inkasso des Gegenwerts für nach dem Auslande aus-
geführte Waren eingehen ($$ 20—29).
8 32. Die Erteilung von Krediten ın ausländischer
Währung ist in jeder Form, jedoch unter der Bedingung,
daß sie in effektiver Auslandsvaluta zurückgezahlt wer-
den, erlaubt.
$ 33. Anweisungen, die vom Auslande auf Polen aus-
gestellt sind und über ausländische Valuten lauten, dür-
fen in "effektiver ausländischer Währung honoriert
werden.
VIII. Verkehr in polnischer Valuta mit dem Auslande.
8 34. Die Erteilung von Krediten in polnischer
Valuta an-physische oder juristische Personen, die ihre
Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, bedarf
für jede Form der Genehmigung der in $ 42 genannten
Finanzbehörde. Als Erteilung eines Kredits dieser
Art ist unter anderem die Auszahlung (bar und bargeld-
los) in polnischer Währung im Auftrage und für Rech-
nung oben erwähnter Persönlichkeiten anzusehen, wenn
diese in polnischer Valuta zur Zeit der Ausführung des
Auftrages keine Deckung besitzen.
$ 35. Konten in polnischer Währung, die physi-
sche oder juristische Personen besitzen, die ihre Woh-
nung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, tragen die Be-
zeichnung „Auslands-Konten“ (rachunki zagraniczne).
Obige Konten dürfen nur in der Bank Polski, staat-
lichen Banken oder Devisenbanken eröffnet werden.
§ 36. Umsätze auf Auslandskonten, . die im $ 35
erwähnt sind, müssen sich gemäß folgenden Vorschrif-
ten abspielen:
a) Einzahlungen physischer oder juristischer Personen,
die ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Inlande
haben, dürfen nur in den in den $88 4—10 vor-
gesehenen Fällen angenommen werden.
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